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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

V. Einlassung
Art. 6

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann.

Case law2021-12-14
art. 6 IPRG

in

5A 1038/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 6 IPRG im Zusammenhang mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. in einer erbrechtlichen Streitigkeit. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Streitigkeit eine Statusfrage betreffe und daher eine Einlassung nach Art. 6 IPRG nicht möglich sei. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass Streitigkeiten um erbrechtliche Ansprüche vermögensrechtlicher Natur sind und die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts durch eine Einlassung im Sinne von Art. 6 IPRG begründet werden kann. Das Gericht betonte, dass der Begriff der erbrechtlichen Streitigkeit nach schweizerischem Erbrecht zu qualifizieren ist und dass der Streitgegenstand sich nach dem Klagebegehren und den zu seiner Begründung angerufenen Tatsachen bestimmt. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich durch seine ausdrückliche Anerkennung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts in seiner Klageantwort auf das Verfahren eingelassen hatte und somit die Zuständigkeit des Gerichts begründet war.

art.86 (1) IPRG art.87 (2) IPRG art.90 (2) IPRG art.16 IPRG
Internationales Privatrecht
Zuständigkeit
Einlassung
Erbrecht
Vermögensrechtliche Streitigkeit
Statusfrage
Norwegisches Erbrecht
Case law2002-03-09
art. 6 IPRG

in

4C.52/2002

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Klägerin sich durch ihr Verhalten im Editionsverfahren und während der Vergleichsgespräche auf die Widerklage eingelassen hatte, wodurch gemäss Art. 6 IPRG die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts begründet worden wäre. Das Gericht stellte fest, dass eine Einlassung im Sinne von Art. 6 IPRG eine unzweideutige Willenskundgabe zur Hauptsache voraussetzt und dass weder die Teilnahme am Editionsverfahren noch die Beteiligung an Vergleichsgesprächen als solche Einlassung gewertet werden kann. Da die Klägerin die Unzuständigkeitseinrede rechtzeitig erhoben hatte und ihr Verhalten nicht als konkludente Anerkennung des Gerichtsstands interpretiert werden konnte, verneinte das Bundesgericht die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts für die Widerklage.

art.5 (3) IPRG
Einlassung
Widerklage
Gerichtsstand
Internationaler Sachverhalt
Lugano-Übereinkommen
Prozessrecht
Zuständigkeit
Case law1996-08-20
art. 6 IPRG

in

123 III 35

Die Frage, ob eine konkludente Einlassung im Sinne von Art. 6 LDIP für eine Widerklage möglich ist, wird im Urteil bejaht. Die Beklagte machte geltend, dass das Handelsgericht zu Unrecht auf ihre Widerklage nicht eingetreten sei. Das Bundesgericht prüfte dies unter dem Gesichtspunkt der Gerichtsstandsvereinbarung und der Einlassung. Es wurde festgestellt, dass die Klägerinnen die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Widerklage ausdrücklich und eingehend bestritten hatten, weshalb keine vorbehaltlose Einlassung vorlag. Zudem wurde die Widerklage aufgrund einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Bauwerkvertrag ausgeschlossen. Das Bundesgericht folgte der Auffassung, dass eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung auch den Gerichtsstand der Widerklage nach Art. 8 IPRG derogiert.

art.8 IPRG art.8 ZGB art.6 IPRG art.5 (1) IPRG art.1 OR art.18 OR art.116 IPRG
Widerklage
Gerichtsstandsvereinbarung
Einlassung
Internationale Zuständigkeit
Verweisungsvertrag
Normativer Konsens
Vertrauensgrundsatz
Case law1993-05-27
art. 6 IPRG

in

119 II 167

Die Klägerin begehrt die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte für ein Eheschutzverfahren, obwohl der Beklagte unbestritten seinen Wohnsitz in Frankreich hat. Gemäss [Art. 6 LDIP] kann ein schweizerisches Gericht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten seine Zuständigkeit ablehnen, wenn keine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im entsprechenden Kanton hat und schweizerisches Recht nicht anwendbar ist. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach [Art. 6 LDIP] erfüllt sind. Es stellt fest, dass weder die Klägerin noch der Beklagte Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Zudem ist schweizerisches Recht nicht anwendbar, da für Unterhaltsfragen das Haager Übereinkommen und für die übrigen ehelichen Rechte und Pflichten [Art. 48 LDIP] massgeblich sind, die beide auf ausländisches Recht verweisen. Eine Rechtswahl ist nicht möglich, da weder das Haager Übereinkommen noch [Art. 48 LDIP] eine solche vorsehen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte nicht begründet ist.

art.49 IPRG art.176 (1) ZGB art.24 (1) ZGB art.47 IPRG art.55 (2) IPRG art.5 (3) IPRG art.25 ZGB art.185 ZGB art.48 IPRG art.23 (1) ZGB art.46 IPRG art.20 (1) IPRG
Zuständigkeit
Wohnsitz
gewöhnlicher Aufenthalt
Einlassung
Eheschutzmassnahmen
Unterhaltsrecht
Rechtswahl
Case law1993-05-27
art. 6 LDIP

in

119 II 167

Die Klägerin begehrt die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte für ein Eheschutzverfahren, obwohl der Beklagte unbestritten seinen Wohnsitz in Frankreich hat. Gemäss [Art. 6 LDIP] kann ein schweizerisches Gericht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten seine Zuständigkeit ablehnen, wenn keine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im entsprechenden Kanton hat und schweizerisches Recht nicht anwendbar ist. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach [Art. 6 LDIP] erfüllt sind. Es stellt fest, dass weder die Klägerin noch der Beklagte Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Zudem ist schweizerisches Recht nicht anwendbar, da für Unterhaltsfragen das Haager Übereinkommen und für die übrigen ehelichen Rechte und Pflichten [Art. 48 LDIP] massgeblich sind, die beide auf ausländisches Recht verweisen. Eine Rechtswahl ist nicht möglich, da weder das Haager Übereinkommen noch [Art. 48 LDIP] eine solche vorsehen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte nicht begründet ist.

art.23 (1) CC art.24 (1) CC art.25 CC art.20 (1) LDIP art.46 LDIP art.176 (1) CC art.48 LDIP art.49 LDIP art.5 (3) LDIP art.47 LDIP art.55 (2) LDIP art.185 CC
Zuständigkeit
Wohnsitz
gewöhnlicher Aufenthalt
Einlassung
Eheschutzmassnahmen
Unterhaltsrecht
Rechtswahl