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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

11 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Art. 1112

Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten wird durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.

12 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Case law2020-03-07
art. 11 (4) IPRG

in

5A 528/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 11 Abs. 4 IPRG im Zusammenhang mit der Anerkennung eines philippinischen Nichtigkeitsurteils einer Ehe. Das Obergericht hatte entschieden, dass das Urteil des Regional Trial Court in Makati vom 9. November 2012 mangels gehöriger Ladung der Beschwerdegegnerin (Nichteinhaltung der erforderlichen Zustellungswege gemäss dem nach Art. 11 Abs. 4 IPRG anwendbaren HUe54) nicht anerkannt werden könne, was auch durch die Eintragung im Zivilstandsregister nicht geändert werde. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit dieser Erwägung auseinandergesetzt hatte und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

art.27 (2) IPRG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.108 (1) BGG art.90 BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.27 IPRG
Ehescheidung
Anerkennung ausländischer Urteile
Zustellungswege
Bigamie
Kindesverhältnis
Vertrauensschutz
Beschwerdebegründung
Case law2017-03-30
art. 11 (4) IPRG

in

5A 889/2016

Das Bundesgericht entschied, dass die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des DIFC-Gerichts vom 16. April 2014 nicht gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG verweigert werden kann, da die Beschwerdegegnerin durch die Zustellung vom 23. Dezember 2013 gehörig geladen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Verfahren hatte und in der Lage war, ihre Verteidigung zu organisieren, auch ohne explizite Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung oder Aufforderung zur Klageantwort. Die Vorinstanz hatte die Anforderungen an die gehörige Ladung überspannt, indem sie zusätzliche formelle Voraussetzungen verlangte, die nicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG erforderlich sind. Daher wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des DIFC-Gerichts anerkannt und für vollstreckbar erklärt sowie die definitive Rechtsöffnung erteilt.

art.11 (4) IPRG art.27 (2) IPRG art.80 SchKG
Anerkennung ausländischer Urteile
Vollstreckbarerklärung
Gehörige Ladung
Zustellung
Formeller Ordre public
DIFC-Gericht
Rechtsöffnung
Case law2017-03-30
art. 11 (4) IPRG

in

143 III 225

Das Bundesgericht analysiert Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG im Kontext der Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Die Norm verlangt, dass eine Partei im Ausland gehörig geladen wurde, um die Anerkennung eines Urteils zu ermöglichen. Eine gehörige Ladung bedeutet, dass der Beklagte formell über das Verfahren informiert wird, um seine Verteidigung organisieren zu können. Das Gericht betont, dass die Ladung den Anforderungen des Rechts am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Geladenen entsprechen muss. Im konkreten Fall wurde die Beschwerdegegnerin durch die Zustellung der Klagedokumente am 23. Dezember 2013 ausreichend informiert, um ihre Verteidigung vorzubereiten. Eine zusätzliche Vorladung zu einer Verhandlung oder eine Frist zur Klageantwort war nicht erforderlich, da die zugestellten Unterlagen bereits alle notwendigen Informationen enthielten. Das Obergericht hatte fälschlicherweise angenommen, dass eine solche Vorladung notwendig sei, was das Bundesgericht korrigiert.

art.11 (4) IPRG art.27 (2) IPRG art.105 (2) BGG
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
gehörige Ladung
Verteidigungsmöglichkeit
Zustellung
Verfahrensrecht
Ordre public
DIFC-Gericht