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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

I. Zuständigkeit
Art. 10966

1 Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.

2 Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

2bis Für Klagen betreffend gesetzliche Vergütungsansprüche für die rechtmässige Nutzung eines Immaterialguts gilt Absatz 2 sinngemäss.67

3 …68

66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

67 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

68 Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Case law2016-12-15
art. 109 (3) IPRG

in

143 III 28

Die Beschwerdeführerin berief sich auf Art. 109 Abs. 3 IPRG, um zu argumentieren, dass die Eintragung eines schweizerischen Patentvertreters einen Vertrauensschutz begründe, dass relevante Korrespondenz von Behörden und Gerichten betreffend dieses Patent an diese Zustelladresse gesendet werde. Die Beschwerdeführerin führte an, dass die Vertreterregistrierung einen subsidiären Gerichtsstand am Geschäftssitz des Vertreters begründen könne, was den Rechtsverkehr erleichtern und insbesondere auf die Zustellung auf dem Rechtshilfeweg verzichten lassen solle. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass Art. 109 Abs. 3 IPRG lediglich subsidiäre Zuständigkeiten zugunsten der schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters vorsieht, um für Bestandesklagen betreffend schweizerische Immaterialgüterrechte einen örtlichen Gerichtsstand in der Schweiz sicherzustellen. Der Gerichtsstand hänge ausschliesslich von der Eintragung im Patentregister ab, nicht von der tatsächlichen Vertretereigenschaft des Eingetragenen. Zudem werde die örtliche Ersatzzuständigkeit von Art. 109 Abs. 1 Satz 2 IPRG durch die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts verdrängt. Daher könne aus der Bestimmung nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

art.13 PatG art.140 ZPO art.109 (1) IPRG art.136 ZPO art.141 (1) ZPO art.137 ZPO art.29 (2) PatGG
Zustellung
Vertreter
Patentregister
Zustellungsdomizil
Rechtshilfeweg
Gerichtsstand
IPRG
Case law2015-01-26
art. 109 (2) IPRG

in

4A 552/2014

Das Bundesgericht bestätigte die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Schwyz gemäss Art. 109 Abs. 2 IPRG, da aufgrund der Zeugenaussage von E.________ feststand, dass in der Filiale der Beschwerdeführerin im Kanton Schwyz zwischen Herbst 2009 und Februar 2011 Produkte mit der Marke D.________ angeboten wurden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich oder aktenwidrig waren, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz grundsätzlich bindend ist und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Beweisrechts vorlag.

art.157 ZPO art.8 ZGB art.292 StGB art.85 (1) ZPO art.29 (2) BV
örtliche Zuständigkeit
Markenrecht
Beweiswürdigung
Zeugenaussage
rechtliches Gehör
Willkürverbot
Beschwerdeabweisung
Case law2013-07-11
art. 109 (2) IPRG

in

4A 224/2013

Das Bundesgericht prüfte die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Schwyz gemäss Art. 109 Abs. 2 IPRG und stellte fest, dass die Vorinstanz die Zuständigkeitsfrage unzutreffend beurteilt hatte. Die Vorinstanz hatte die Prüfung der Zuständigkeit fälschlicherweise auf Sachverhalte nach dem 30. Juni 2008 beschränkt, obwohl Art. 196 Abs. 1 IPRG keine übergangsrechtliche Regelung für die Zuständigkeit enthält und das neue Recht sofort mit seinem Inkrafttreten anwendbar ist. Zudem hatte die Vorinstanz die Behauptungen der Beschwerdeführerin über den Vertrieb der strittigen Produkte im Kanton Schwyz nicht vollständig geprüft, was eine Verletzung von Art. 109 Abs. 2 Satz 2 IPRG darstellt. Das Bundesgericht hob daher den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.52 ZPO art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.292 StGB art.105 (1) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG
örtliche Zuständigkeit
Immaterialgüterrechte
Markenverletzung
Handlungsort
Erfolgsort
Übergangsrecht
Beweisführung
Case law2010-02-06
art. 109 (2) IPRG

in

4A 146/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 109 Abs. 2 IPRG im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Die Vorinstanz hatte ihre Zuständigkeit bejaht, da ein Erfolgsort im Kanton Aargau vorlag, weil die Beschwerdeführerin den Verkauf des streitgegenständlichen Generikums im Kanton Aargau vorbereitete und durchführte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte nachweisen konnte. Zudem lehnte das Gericht eine Überweisung des Verfahrens an das Handelsgericht Zürich ab, da die Vorinstanz ihr Ermessen nicht willkürlich ausgeübt hatte und kein Ausnahmefall für eine Koordination der Verfahren vorlag.

art.21 IPRG art.98 BGG art.92 BGG art.106 (2) BGG
örtliche Zuständigkeit
vorsorgliche Massnahmen
Immaterialgüterrechte
Erfolgsort
Verletzung verfassungsmässiger Rechte
Überweisung von Verfahren
Willkürverbot
Case law2006-05-05
art. 109 (3) IPRG

in

132 III 579

Die Klägerinnen beantragten die Löschung der Marke ECOFIN des Beklagten im schweizerischen Markenregister. Das Gericht prüfte, ob es sich um eine Bestandesklage handelt, die unter Art. 16 Ziff. 4 LugÜ fällt. Gemäß Art. 109 Abs. 3 IPRG sind schweizerische Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters zuständig, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Der Vertreter des Beklagten hat seinen Geschäftssitz im Kanton St. Gallen, weshalb die Vorinstanz zuständig ist, sofern es sich um eine Bestandesklage handelt. Das Gericht definierte Bestandesklagen als Klagen, die die materielle Gültigkeit oder den Bestand von Schutzrechten betreffen. Es verwies auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach Streitigkeiten über die Gültigkeit, das Bestehen oder Erlöschen eines Rechts unter Art. 16 Ziff. 4 LugÜ fallen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Klage der Klägerinnen eine Bestandesklage darstellt, da sie die Gültigkeit der Marke bestreiten und deren Löschung im Register beantragen. Die Vorinstanz hatte die Klage zu Unrecht nicht als Bestandesklage qualifiziert.

art.54 MSchG art.52 MSchG art.5 (3) LugÜ art.9 UWG art.16 (4) LugÜ
Bestandesklage
Markenrecht
Löschung einer Marke
Zuständigkeit
Lugano-Übereinkommen
Immaterialgüterrecht
Registereintrag
Case law2004-10-04
art. 109 IPRG

in

131 III 76

Das Bundesgericht analysiert Art. 109 IPRG im Kontext der internationalen Zuständigkeit bei Patentverletzungen. Es bestätigt, dass ausländische Gesellschaften gemäss Art. 109 IPRG nur am Sitz der beklagten Partei klagen können, während inländische Gesellschaften zusätzliche Gerichtsstände (Handlungs- oder Erfolgsort) wählen dürfen. Diese Unterscheidung wird als zulässige Ausnahme vom Prinzip der Inländerbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 TRIPS-Übereinkommen und Art. 2 Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft (PVU) gewertet. Das Gericht betont, dass diese Regelung keinen versteckten Handelsbeschränkungen entspricht und den wirksamen Schutz geistigen Eigentums nicht beeinträchtigt. Die Einschränkung des Gerichtsstands für ausländische Kläger wird als mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vereinbar erklärt.

art.5 (3) LugÜ art.1 (1) IPRG
Internationale Zuständigkeit
Patentverletzung
Gerichtsstand
Inländerbehandlung
TRIPS-Übereinkommen
Pariser Verbandsübereinkunft
Ausländische Gesellschaften
Case law2003-02-07
art. 109 (3) IPRG

in

4C.46/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zuständigkeit nach Art. 109 Abs. 3 IPRG und bestätigte, dass schweizerische Gerichte am Geschäftssitz des im Markenregister eingetragenen Vertreters zuständig sind, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies gilt insbesondere für Klagen betreffend die Gültigkeit und Eintragung von Immaterialgüterrechten. Das Gericht stützte sich dabei auf frühere Rechtsprechung (BGE 117 II 598) und den IPRG-Kommentar von Vischer, um die Zuständigkeit der Vorinstanz zu bestätigen. Die Sachurteilsvoraussetzungen für die Berufung waren erfüllt, weshalb das Gericht auf das Rechtsmittel eintrat.

art.2 (2) ZGB art.2 UWG art.10 (2) MSchG art.1 (1) MSchG art.16 (4) LugÜ art.14 PatG
Zuständigkeit
Immaterialgüterrechte
Markenrecht
Formmarke
Schutzausschluss
Technische Notwendigkeit
Verkehrsdurchsetzung
Case law2002-10-07
art. 109 IPRG

in

129 III 25

Die Klägerin (A. GmbH) klagt gegen drei Beklagte (B. AG, C. SA und D. Corporation) wegen Patentverletzung durch Testkassetten, die von der Beklagten 3 (D. Corporation) im Ausland hergestellt und über die Beklagten 1 und 2 in die Schweiz eingeführt werden. Das Kantonsgericht Zug verneinte die örtliche Zuständigkeit für die Beklagte 3, da keine Patentverletzung nach Art. 66 PatG in der Schweiz vorliege. Die schweizerischen Gerichte sind am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort, wo der Schutz beansprucht wird, zuständig. Bei subjektiver Klagenhäufung kann gegen alle Beklagten bei jedem zuständigen Richter geklagt werden. Der Gerichtsstand des Schutzortes erfordert, dass der Eingriff in das Immaterialgüterrecht in der Schweiz stattfindet. Wer eine patentierte Erfindung widerrechtlich benützt oder dazu anstiftet, mitwirkt oder deren Begehung begünstigt, kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die widerrechtliche Benützung ist in der Schweiz verfolgbar, wenn der Erfolg hier eingetreten ist oder ernsthaft zu befürchten ist. Die Vorinstanz verneinte die Zuständigkeit, da die Beklagte 3 nicht direkt in die Schweiz eingeführt habe. Das Bundesgericht hob dies auf, da die Herstellung im Ausland und die vertragliche Einräumung von Vertriebsrechten an die Beklagte 2 eine Mitwirkung an der Patentverletzung in der Schweiz darstelle.

art.66 PatG
Patentverletzung
Internationale Zuständigkeit
Immaterialgüterrecht
Mitwirkung an unerlaubter Handlung
Schutzort
Vertragliche Vertriebsrechte
Territorialitätsprinzip
Case law2002-10-07
art. 109 IPRG

in

129 III 25

{'factual_context': 'Die Klägerin (A. GmbH) klagt gegen drei Beklagte (B. AG, C. SA und D. Corporation) wegen Patentverletzung durch Testkassetten, die von der Beklagten 3 (D. Corporation) im Ausland hergestellt und über die Beklagten 1 und 2 in die Schweiz eingeführt werden. Das Kantonsgericht Zug verneinte die örtliche Zuständigkeit für die Beklagte 3, da keine Patentverletzung nach Art. 66 PatG in der Schweiz vorliege.', 'normative_analysis': {'Art. 109 IPRG': 'Die schweizerischen Gerichte sind am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort, wo der Schutz beansprucht wird, zuständig. Bei subjektiver Klagenhäufung kann gegen alle Beklagten bei jedem zuständigen Richter geklagt werden. Der Gerichtsstand des Schutzortes erfordert, dass der Eingriff in das Immaterialgüterrecht in der Schweiz stattfindet.', 'Art. 66 PatG': 'Wer eine patentierte Erfindung widerrechtlich benützt oder dazu anstiftet, mitwirkt oder deren Begehung begünstigt, kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die widerrechtliche Benützung ist in der Schweiz verfolgbar, wenn der Erfolg hier eingetreten ist oder ernsthaft zu befürchten ist.', 'Gerichtsentscheid': 'Die Vorinstanz verneinte die Zuständigkeit, da die Beklagte 3 nicht direkt in die Schweiz eingeführt habe. Das Bundesgericht hob dies auf, da die Herstellung im Ausland und die vertragliche Einräumung von Vertriebsrechten an die Beklagte 2 eine Mitwirkung an der Patentverletzung in der Schweiz darstelle.'}}

art.66 PatG
Patentverletzung
Internationale Zuständigkeit
Immaterialgüterrecht
Mitwirkung an unerlaubter Handlung
Schutzort
Vertragliche Vertriebsrechte
Territorialitätsprinzip
Case law2002-07-10
art. 109 (1) IPRG

in

4C.196/2002

Das Bundesgericht befasste sich mit der örtlichen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte gemäss Art. 109 Abs. 1 IPRG im Zusammenhang mit einer Patentverletzungsklage. Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte 3 durch die Herstellung von Testkassetten im Ausland und deren Vertrieb in der Schweiz über die Beklagten 1 und 2 das Patent der Klägerin verletzt habe. Die Vorinstanz hatte die örtliche Zuständigkeit für die Beklagte 3 verneint, da keine Patentverletzungshandlung gemäss Art. 66 PatG in der Schweiz vorliege. Das Bundesgericht hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass die Beklagte 3 durch die vertragliche Einräumung von Vertriebsrechten für die Schweiz die Einfuhr patentverletzender Produkte förderte und somit eine Mitwirkung an der Patentverletzung im Sinne von Art. 66 lit. d PatG vorlag. Dies begründet die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte gemäss Art. 109 IPRG, da die Beklagte 3 durch ihre Handlungen eine unerlaubte Handlung in der Schweiz verursacht oder gefördert hat.

art.156 (1) OR art.66 PatG
Immaterialgüterrecht
örtliche Zuständigkeit
Patentverletzung
Territorialitätsprinzip
unerlaubte Handlung
Mitwirkung
Beweisverfahren