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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

c. Sachen, die in die Schweiz gelangen
Art. 102

1 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist der Erwerb oder der Verlust eines dinglichen Rechts an ihr nicht bereits im Ausland erfolgt, so gelten die im Ausland eingetretenen Vorgänge als in der Schweiz erfolgt.

2 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden, der den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt in der Schweiz noch während drei Monaten gültig.

3 Dem gutgläubigen Dritten kann der Bestand eines solchen Eigentumsvorbehalts nicht entgegengehalten werden.

Case law2010-02-22
art. 102 (1) IPRG

in

4A 633/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 102 Abs. 1 IPRG im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb an Namenaktien der Beschwerdeführerin. Das Handelsgericht hatte festgestellt, dass der Schenkungsvertrag vom 16. November 2002 zwischen Dr. Y.________ und der A.________ Stiftung zwar nach liechtensteinischem Recht gültig zustande gekommen sei, jedoch nicht vollzogen wurde, da eine schriftliche Zessionsurkunde fehlte. Das Gericht prüfte den Eigentumserwerb sowohl nach liechtensteinischem als auch nach schweizerischem Recht und kam zum Schluss, dass die A.________ Stiftung das Eigentum an den Aktien nicht erworben hatte, da die erforderliche schriftliche Zession nicht vorlag. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und wies die Beschwerde ab, da der Schenkungsvertrag nicht als Zessionsurkunde betrachtet werden konnte und der Wille zur Abtretung nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde.

art.68 (2) BGG art.100 (1) IPRG art.66 (1) BGG art.9 BV art.165 (1) OR
Eigentumserwerb
Namenaktien
Schenkungsvertrag
Zessionsurkunde
liechtensteinisches Recht
schweizerisches Recht
Formvorschriften
Case law2005-06-02
art. 102 (2) IPRG

in

131 III 595

Die Bank Z. beansprucht einen Eigentumsvorbehalt an Gerätschaften, die von der R. GmbH (Österreich) erworben und in die Schweiz gebracht wurden. Die X. AG, eine Schweizer Gesellschaft, ging in Konkurs, und die Bank verlangte die Aussonderung der Geräte. Der Eigentumsvorbehalt wurde nicht im schweizerischen Register eingetragen. Gemäß Art. 102 Abs. 2 IPRG bleibt ein im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt in der Schweiz nur drei Monate gültig, wenn er nicht im Register eingetragen wird. Der Eintragungszwang hat Ordre-public-Charakter (BGE 106 II 197). Die Klägerin hat den Eigentumsvorbehalt nicht fristgerecht eintragen lassen, weshalb er nach Ablauf der Dreimonatsfrist erloschen ist. Die Aussonderungsklage setzt einen gültigen Eigentumsvorbehalt voraus, den die Klägerin nicht nachweisen konnte.

art.641 ZGB art.715 (1) ZGB art.100 (1) IPRG art.103 IPRG art.242 SchKG
Eigentumsvorbehalt
Aussonderungsklage
Registereintragung
Ordre public
Internationales Privatrecht
Konkursrecht
Dreimonatsfrist
Case law2005-06-02
art. 102 (2) IPRG

in

131 III 595

{'factual_context': 'Die Bank Z. beansprucht einen Eigentumsvorbehalt an Gerätschaften, die von der R. GmbH (Österreich) erworben und in die Schweiz gebracht wurden. Die X. AG, eine Schweizer Gesellschaft, ging in Konkurs, und die Bank verlangte die Aussonderung der Geräte. Der Eigentumsvorbehalt wurde nicht im schweizerischen Register eingetragen.', 'normative_analysis': 'Gemäß Art. 102 Abs. 2 IPRG bleibt ein im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt in der Schweiz nur drei Monate gültig, wenn er nicht im Register eingetragen wird. Der Eintragungszwang hat Ordre-public-Charakter (BGE 106 II 197). Die Klägerin hat den Eigentumsvorbehalt nicht fristgerecht eintragen lassen, weshalb er nach Ablauf der Dreimonatsfrist erloschen ist. Die Aussonderungsklage setzt einen gültigen Eigentumsvorbehalt voraus, den die Klägerin nicht nachweisen konnte.'}

art.641 ZGB art.715 (1) ZGB art.100 (1) IPRG art.103 IPRG art.242 SchKG
Eigentumsvorbehalt
Aussonderungsklage
Registereintragung
Ordre public
Internationales Privatrecht
Konkursrecht
Dreimonatsfrist
Case law2005-02-06
art. 102 (2) IPRG

in

5C.200/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 102 Abs. 2 IPRG im Kontext eines Aussonderungsanspruchs im Konkurs. Die Klägerin, eine Bank, hatte von ihrer Kreditnehmerin einen Eigentumsvorbehalt nach österreichischem Recht eingeräumt bekommen, der jedoch nach der Einfuhr der Gegenstände in die Schweiz nicht gemäss schweizerischem Recht im öffentlichen Register eingetragen wurde. Gemäss Art. 102 Abs. 2 IPRG bleibt ein im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt in der Schweiz nur während drei Monaten gültig, sofern er nicht den Anforderungen des schweizerischen Rechts entspricht. Da die Klägerin den Eigentumsvorbehalt nicht eintragen liess und die Dreimonatige Frist abgelaufen war, verlor der Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab, da die Klägerin keinen gültigen Aussonderungsanspruch mehr nachweisen konnte.

art.641 ZGB art.715 (1) ZGB art.100 (1) IPRG art.102 (3) IPRG art.242 SchKG art.103 IPRG
Aussonderungsanspruch
Eigentumsvorbehalt
Internationales Privatrecht
Konkursrecht
Registereintragung
Schutzfrist
Dingliche Rechte