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Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)

HMG·812.21

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Begriffe

1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

a.
Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis.9
Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater.10
Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
aquater.11 Komplementärarzneimittel ohne Indikationsangabe: Komplementärarzneimittel ohne behördlich genehmigte Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur individualtherapeutischen Anwendung bestimmt sind;
aquinquies.12 Phytoarzneimittel: Arzneimittel mit Indikationsangabe, die als Wirkstoffe ausschliesslich einen oder mehrere pflanzliche Stoffe oder pflanzliche Zubereitungen enthalten und die nicht den Komplementärarzneimitteln zuzuordnen sind;
asexies.13 Originalpräparat: Arzneimittel, das vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Institut) als erstes mit einem bestimmten Wirkstoff zugelassen wird, einschliesslich aller zum gleichen Zeitpunkt oder später zugelassenen Darreichungsformen;
asepties.14 Generikum: ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel, das im Wesentlichen gleich ist wie ein Originalpräparat und das mit diesem aufgrund identischer Wirkstoffe sowie seiner Darreichungsform und Dosierung austauschbar ist;
aocties.15 Referenzpräparat: biologisches Arzneimittel, das in der Zulassungsdokumentation für ein Biosimilar als Referenz für die Vergleichbarkeit seiner pharmazeutischen Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit herangezogen wird;
anovies.16 Biosimilar: biologisches Arzneimittel, das eine genügende Ähnlichkeit mit einem vom Institut zugelassenen Referenzpräparat aufweist und auf dessen Dokumentation Bezug nimmt;
adecies.17 wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten (Orphan Drug): Humanarzneimittel, bei dem nachgewiesen ist, dass:
1.
es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
2.
ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
b.18
Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c.
Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d.
Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e.19
Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f.
Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis.20
Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g.
Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h.21
neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i.22
öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j.23
Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k.24
Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.

2 Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.

3 Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 26. Mai 2021 (AS 2020 2961; BBl 2019 1).

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135).

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 26. Mai 2021 (AS 2020 2961; BBl 2019 1).

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 26. Mai 2021 (AS 2020 2961; BBl 2019 1).

Case law2022-04-20
art. 4 (1) HMG

in

148 V 348

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob ein ausländisches Produkt als Referenzprodukt im Rahmen des Auslandpreisvergleichs (APV) gemäß Art. 34abis Abs. 2 und 3 KLV herangezogen werden kann, auch wenn es im Referenzland nicht als Arzneimittel, sondern als Medizinprodukt zugelassen ist. Die zentrale Frage betrifft die Auslegung des Begriffs "gleiche Arzneimittel" in Art. 34abis Abs. 2 KLV. Das Gericht kommt zum Schluss, dass für die Vergleichbarkeit nicht die formelle Zulassung als Arzneimittel entscheidend ist, sondern die qualitative Ähnlichkeit in Bezug auf Wirkstoffzusammensetzung, Darreichungsform und Anwendung. Es stützt sich dabei auf die naturwissenschaftliche Sichtweise und argumentiert, dass ein materielles Verständnis des Begriffs "Arzneimittel" maßgeblich ist. Das Gericht bestätigt damit die Auffassung des BAG, dass ein Produkt trotz unterschiedlicher Zulassungsstatus in verschiedenen Ländern als Referenzprodukt herangezogen werden kann, sofern es pharmazeutisch identisch ist.

art.32 (1 et 2) KVG art.34e KLV art.4 (1) HMG art.64a (1) KVV art.34d KLV art.64a (2) KVV art.34abis KLV
Arzneimittelpreisvergleich
Referenzprodukt
Medizinprodukt
Wirkstoffzusammensetzung
Darreichungsform
Zulassungsstatus
Auslandpreisvergleich
Case law2020-07-09
art. 4 (1) HMG

in

6B 600/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 HMG, da er ohne Bewilligung und Fachausbildung verschreibungspflichtige oder nicht zugelassene Arzneimittel in den Verkehr gebracht hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die betroffenen Substanzen aufgrund ihrer Zusammensetzung, pharmakologischen Wirkung und Verpackung als Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer hatte gewerbsmässig gehandelt, indem er die Substanzen mit einer Gewinnmarge von 100% weiterverkaufte und damit einen namhaften Beitrag zu seiner Lebensfinanzierung erzielte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Beweise willkürfrei gewürdigt und keine Verletzung von Verfahrensrechten oder Grundrechten festgestellt hatte.

art.141 (2) StPO art.8 EMRK art.9 (1) HMG art.4 (1) HMG art.13 BV art.87 (2) HMG art.6 EMRK
Arzneimittelgesetz
Gewerbsmässigkeit
Beweiswürdigung
Verfahrensrechte
Grundrechte
Human Enhancement
Strafzumessung
Case law2020-07-09
art. 4 (1) HMG

in

6B 335/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen von Observationen durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erhoben wurden, sowie mit der Qualifikation von Substanzen als Arzneimittel gemäss Art. 4 Abs. 1 HMG. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Observationsergebnisse nicht automatisch unverwertbar seien, da es sich um keine verbotenen Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO handle, sondern eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorzunehmen sei. Die Vorinstanz qualifizierte die betroffenen Substanzen als Arzneimittel, da sie nach objektiven Kriterien zur medizinischen Einwirkung bestimmt waren, unabhängig davon, ob sie für Dopingzwecke verwendet wurden. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Beschwerde ab.

art.141 (2) StPO art.140 StPO art.278 StPO art.86 (1) HMG art.87 (2) HMG art.269 (2) StPO art.280 StPO
Beweisverwertung
Observation
Arzneimitteldefinition
Interessenabwägung
Doping
Human Enhancement
Strafprozessrecht
Case law2018-08-07
art. 4 (1) HMG

in

144 V 333

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Frage, ob die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für autologe Serumaugentropfen übernehmen muss, die nicht in der Spezialitätenliste (SL) oder der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) aufgeführt sind. Die autologen Serumaugentropfen wurden als Magistralrezeptur qualifiziert, die keiner Zulassung durch Swissmedic bedarf, aber dennoch als verwendungsfertiges Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG gilt. Das Gericht entschied, dass Art. 71b KVV nicht nur auf zugelassene, sondern auch auf zulassungsbefreite Arzneimittel Anwendung findet, sofern sie verwendungsfertig sind. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach Art. 71b Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV waren erfüllt, da die Krankheit schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich zieht, keine anderen wirksamen Behandlungsmethoden verfügbar sind und ein hoher therapeutischer Nutzen vorliegt.

art.71d (2) KVV art.25 (2) KVG art.71a (1) KVV art.25 (1) KVG art.52 (1) KVG art.63 (2) KVV art.71b (1) KVV
Magistralrezeptur
Zulassungsbefreiung
Kostenübernahme
therapeutischer Nutzen
Off-Label-Use
Arzneimittelrecht
Krankenpflegeversicherung
Case law2018-07-08
art. 4 (1) HMG

in

9C 730/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Kosten für autologe Serumaugentropfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden müssen, obwohl diese weder in der Spezialitätenliste (SL) noch in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) aufgeführt sind. Das Gericht stellte fest, dass autologe Serumaugentropfen als Magistralrezeptur gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG zulassungsbefreit sind und dennoch als verwendungsfertige Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG und Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG qualifiziert werden können. Es entschied, dass Art. 71b KVV auch auf zulassungsbefreite Magistralrezepturen anwendbar ist, da der Schutz der öffentlichen Gesundheit durch die behördliche Kontrolle der Herstellung und Verschreibung gewährleistet ist. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gemäss Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV (fehlende therapeutische Alternativen und grosser therapeutischer Nutzen) wurden als erfüllt angesehen, da die Behandlung für den Patienten lebensnotwendig war und ohne sie eine Erblindung drohte.

art.25 (2 lit. b) KVG art.71a (1 lit. b) KVV art.25 (1) KVG art.9 (2 lit. a) HMG art.71b (1) KVV art.26 HMG art.71d (2) KVV art.52 (1 lit. b) KVG art.52 (1 lit. a) KVG
autologe Serumaugentropfen
Magistralrezeptur
Kostenübernahme
obligatorische Krankenpflegeversicherung
Spezialitätenliste
Arzneimittelliste mit Tarif
therapeutischer Nutzen
Case law2017-05-17
art. 4 (1) HMG

in

6B 173/2017

Das Bundesgericht bestätigte, dass Hanfsamen, die zur Kultivierung von Hanfpflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent bestimmt sind, als verbotene Betäubungsmittel gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG gelten. Der Beschwerdeführer versuchte, sich auf Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG zu berufen, um zu argumentieren, dass Betäubungsmittel Heilmittel seien und das BetmG ein Medikamentengesetz. Das Gericht wies dies zurück, da das HMG nur für Betäubungsmittel gilt, die als Heilmittel verwendet werden, was nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.105 (1) BGG art.2 (1) HMG art.8 (1) BetmG art.66 (1) BGG
Betäubungsmittelgesetz
Hanfsamen
THC-Gehalt
Heilmittelgesetz
Kultivierung
Rechtsmittel
Beschlagnahme
Case law2016-10-03
art. 4 (1) HMG

in

2C 413/2015

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 HMG im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Zahncrème 'Y.________' als 'medizinische Zahncrème'. Das Gericht stellte fest, dass die Aufschrift 'Medizinische Zahncrème. Strafft Zahnfleisch spürbar. Schützt vor Parodontose.' den Eindruck erweckt, das Produkt habe neben einer prophylaktischen auch eine krankheitslindernde oder -heilende Wirkung, was gemäss Art. 4 Abs. 1 HMG zur Qualifikation als Präsentationsarzneimittel führt. Die Vorinstanz hatte zutreffend entschieden, dass die Aufschrift eine verbotene Werbung darstellt, da sie über die zulässige vorbeugende Wirkung hinausgeht und eine medizinische Wirkung suggeriert. Das Bundesgericht bestätigte daher das Urteil der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.

art.24 LMG art.40 LMG art.31 (3) LGV art.28 LMG art.31 (4) LGV art.2 (1) LGV art.16a (1) THG
Präsentationsarzneimittel
Heilmittelgesetzgebung
Verkehrsauffassung
Anpreisung
Lebensmittelrecht
Marktüberwachung
Selbstmedikation
Case law2015-06-23
art. 4 (1) HMG

in

141 IV 279

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob der Tierhalter X. durch die Verabreichung von Tierarzneimitteln an seine Mastschweine den Übertretungstatbestand nach Art. 87 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG erfüllt hat. Die Vorinstanz hatte X. freigesprochen, da sie die Verantwortung für den sachgemäßen Umgang mit den Tierarzneimitteln beim Bestandestierarzt sah, der eine TAM-Vereinbarung unterzeichnet hatte, aber keine Betriebsbesuche durchgeführt hatte. Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung und stellt klar, dass die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierhalter keine Abgabe im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG darstellt, selbst wenn der Tierarzt gegen die Vorgaben der Tierarzneimittelverordnung verstößt. Der Begriff der Abgabe bezieht sich auf die Übertragung eines verwendungsfertigen Heilmittels an den Endverbraucher, nicht jedoch auf die Anwendung durch den Tierhalter selbst.

art.10 (2) TAMV art.42 HMG art.4 (1) HMG art.1 StGB art.86 (1) HMG art.87 (1) HMG art.23 LMG
Tierarzneimittel
Abgabe von Heilmitteln
TAM-Vereinbarung
Tierhalterverantwortung
Bestestandierarzt
Übertretungstatbestand
Endverbraucher
Case law2010-10-21
art. 4 (1) HMG

in

2C 790/2009

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Produkte fulltec Health Protector tick, mosquito und wasp keine Medizinprodukte gemäss Art. 4 Abs. 1 HMG sind, sondern als Biozidprodukte nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) und der Biozidprodukteverordnung (VBP) einzustufen sind. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Produkte eine rein physikalische Wirkungsweise aufweisen, weshalb die Klassifizierung als Biozidprodukte durch das Heilmittelinstitut und die Vorinstanz korrekt ist. Die Hauptwirkung der Produkte liegt in der Fernhaltung von Insekten, während die medizinisch-prophylaktische Wirkung nur sekundär ist. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.4 (1) ChemG art.2 (1) VBP art.6 (1) MepV art.66 HMG art.27 (1) MepV
Medizinprodukte
Biozidprodukte
Wirkungsweise
Chemikaliengesetz
Heilmittelgesetz
Rechtsmittel
Verhältnismässigkeit
Case law2010-10-21
art. 4 (1) HMG

in

6B 979/2009

Das Bundesgericht qualifizierte die Präparate 'A.________' und 'B.________' als Arzneimittel gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG, da sie zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Organismus bestimmt waren. Das Präparat 'A.________' enthielt Chondroitinsulfat, einen in der Stoffliste der Swissmedic in der Abgabekategorie B aufgeführten Wirkstoff, und war zur Behandlung von Arthrosebeschwerden vorgesehen, was durch die Vertriebswege (über Ärzte) und die Kennzeichnung als Magistralrezeptur unterstrichen wurde. Das Präparat 'B.________' überschritt die für Nahrungsergänzungsmittel zulässigen Dosierungen von Vitaminen und wurde als Antioxidantium vertrieben, was ebenfalls auf eine arzneiliche Zweckbestimmung hindeutete. Die Vorinstanz berücksichtigte die Zusammensetzung, die Vertriebswege und die Präsentation der Präparate, um deren Qualifikation als Arzneimittel zu begründen, und wies die Argumente des Beschwerdeführers zur Gleichbehandlung im Unrecht zurück, da die seit 2008 geänderte Praxis auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhte, die zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen nicht relevant waren.

art.3 (2) LMG art.86 (1) HMG art.87 (1) HMG art.87 (2) HMG art.9 (1) HMG art.28 (1) HMG art.5 (1) HMG art.22 VAM
Arzneimittelqualifikation
Heilmittelgesetz
Stoffliste
Zweckbestimmung
Vertriebswege
Gleichbehandlung im Unrecht
wissenschaftliche Erkenntnisse