Art. 3398
98 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 2745, 2019 1393; BBl 2013 1).
98 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 2745, 2019 1393; BBl 2013 1).
Das Bundesgericht analysierte Art. 33 Abs. 1 HMG im Kontext des Geschäftsmodells der Zur Rose AG, bei dem Ärzte ohne Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke mit der Online-Apotheke zusammenarbeiteten. Das Gericht stellte fest, dass die Entschädigungen, die Ärzte für die Übermittlung von Rezepten und die Durchführung von Interaktionskontrollen erhielten, geldwerte Vorteile im Sinne von Art. 33 HMG darstellten. Diese Vorteile waren geeignet, das Verschreibungs- und Abgabeverhalten der Ärzte zu beeinflussen, was gegen den Zweck des Gesetzes verstieß, die Objektivität der Leistungserbringer zu gewährleisten. Das Gericht bestätigte, dass solche Vorteile nicht unter die Ausnahmen von Art. 33 Abs. 3 HMG fielen und somit unzulässig waren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Der Fall betrifft die Zulässigkeit eines Geschäftsmodells, bei dem Ärzte ohne Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke mit einer Versandapotheke zusammenarbeiten und dafür Entschädigungen erhalten. Das Bundesgericht prüft, ob dieses Modell gegen Art. 33 HMG verstößt, der geldwerte Vorteile für die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln verbietet. Die zentrale Frage ist, ob die an die Ärzte gezahlten Entschädigungen als unzulässige geldwerte Vorteile zu qualifizieren sind. Das Gericht stellt fest, dass die Entschädigungen für Tätigkeiten wie den Dossiercheck und die Interaktionskontrolle, die bereits über den Tarmed vergütet werden, einen finanziellen Anreiz schaffen, der gegen Art. 33 HMG verstößt. Zudem wird die Bewilligungspflicht für die Medikamentenabgabe nach Art. 30 HMG thematisiert, wobei das Gericht feststellt, dass Ärzte ohne entsprechende Bewilligung nicht zur Selbstdispensation berechtigt sind.
Das Bundesgericht untersuchte die Auslegung von Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG, der handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den Preis auswirken, von dem Verbot geldwerter Vorteile ausnimmt. Die zentrale Frage war, ob diese Bestimmung eine Pflicht zur Weitergabe der Rabatte an Endverbraucher oder Patienten vorschreibt. Das Gericht stellte fest, dass weder der Wortlaut noch die Materialien des Gesetzes eine solche Weitergabepflicht eindeutig begründen. Zwar wurde in der Botschaft zum Heilmittelgesetz erwähnt, dass Rabatte dem Patienten zugutekommen sollen, doch fehlt es an einer klaren gesetzlichen Grundlage. Die teleologische Auslegung ergab ebenfalls kein eindeutiges Ergebnis, da der gesundheitspolizeiliche Zweck des Art. 33 HMG nicht zwingend eine Weitergabepflicht erfordert. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG lediglich Transparenz bei der Gewährung von Rabatten verlangt, um deren Handelsüblichkeit und betriebswirtschaftliche Rechtfertigung überprüfen zu können, nicht aber eine Pflicht zur Weitergabe an Endverbraucher statuiert. Die angefochtene Verfügung von Swissmedic, die eine solche Weitergabepflicht anordnete, wurde daher aufgehoben.
Das Bundesgericht untersuchte, ob Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG eine Pflicht zur Weitergabe von Rabatten an Endverbraucher vorschreibt. Es stellte fest, dass der Wortlaut der Bestimmung nicht eindeutig ist und weder aus den Materialien noch aus dem EU-Recht eine klare Weitergabepflicht abgeleitet werden kann. Der gesundheitspolizeiliche Zweck des Art. 33 HMG, die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln frei von finanziellen Anreizen zu halten, wurde anerkannt, jedoch wurde eine Pflicht zur Weitergabe von Rabatten als nicht hinreichend klar geregelt angesehen. Das Gericht entschied, dass Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG lediglich die transparente Gewährung von Rabatten verlangt, um deren Handelsüblichkeit und betriebswirtschaftliche Rechtfertigung überprüfen zu können, nicht jedoch eine Weitergabepflicht an Endverbraucher statuiert. Die Beschwerde der X.________ AG wurde daher gutgeheissen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin gegen Art. 33 Abs. 2 HMG (Heilmittelgesetz) verstoßen hat, indem sie geldwerte Vorteile für die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln annahm. Das Gericht stellte fest, dass Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG, der Verstöße gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel unter Strafe stellt, das in Art. 33 Abs. 2 HMG geregelte Verhalten nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erfasst. Daher ist ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 HMG nicht gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG strafbar. Das Gericht betonte, dass das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) eine hinreichend bestimmte Strafnorm erfordert, was hier nicht gegeben war. Zudem wurde die Verjährungsfrage geklärt, wobei das Gericht die Verjährungsfrist für Übertretungen nach dem Heilmittelgesetz auf sieben Jahre festlegte und entschied, dass die Verjährung mit der Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (auch eines freisprechenden) endet.
Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 33 HMG im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Umgehung des ärztlichen Selbstdispensationsverbots durch einen Arzt, der Patienten an eine Versandapotheke verwies und dafür finanzielle Vorteile erhielt. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer (Apothekerverband und eine Apotheke) kein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Arztes hatten, da die Frage bereits in einem früheren rechtskräftigen Verfahren entschieden worden war. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Feststellungsbegehren nicht dazu dienen kann, eine bereits rechtskräftig entschiedene Frage erneut aufzurollen oder abstrakte Rechtsfragen zu klären. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer im früheren Verfahren keine Parteistellung hatten, aber das Aufsichtsverfahren selbst initiiert hatten, weshalb die Verweigerung der Parteistellung nicht willkürlich war. Das Gericht sah daher keine Verletzung von Art. 33 HMG oder anderer Bundes- oder Kantonsrechte.
Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 33 HMG, der geldwerte Vorteile für die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln verbietet. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Freiburg hatte eine Verwarnung gegen den Arzt B.________ ausgesprochen, da dieser finanzielle Vorteile von der Versandapotheke 'Zur Rose' AG annahm, was nach ihrer Auffassung gegen Art. 33 HMG verstieß. Das Verwaltungsgericht hob diese Verfügung auf, da es die Zuständigkeit für die Durchsetzung von Art. 33 HMG beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) sah und keinen Verstoß feststellte. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Beschwerden ab, da die Beschwerdeführer keine ausreichende Legitimation für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatten und die kantonalen Behörden nicht für die eigenständige Anwendung von Art. 33 HMG zuständig seien. Zudem wurde eine Verletzung des freien Wahlrechts gemäß Art. 41 Abs. 1 KVG verneint, da die Information der Patienten über die Versandapotheke keine unzulässige Beeinflussung darstellte.