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Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG)

GwG·955.0

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt:

a.
für Finanzintermediäre;
b.
für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7

2 Finanzintermediäre sind:

a.8
die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis.10
die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b.12
die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis.13
die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und die Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 sowie die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c.15
die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d.17
die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis.18
die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dter.20
die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
dquater.21
die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
e.22
die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f.24
die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g.25
die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).

3 Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:

a.
das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b.
Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c.
für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d.27
…
e.28
…
f.
als Anlageberater Anlagen tätigen;
g.
Effekten aufbewahren oder verwalten.

4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:

a.
die Schweizerische Nationalbank;
b.
steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c.
Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d.
Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.

7 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).

9 SR 952.0

10 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

11 SR 954.1

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

13 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

14 SR 951.31

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

16 SR 961.01

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

19 SR 958.1

20 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

21 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).

23 SR 935.51

24 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

26 SR 941.31

27 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

28 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Case law2021-03-23
art. 2 (3) GwG

in

2C 887/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Entscheid der Selbstregulierungsorganisation (SRO) PolyReg vom 29. März 2017 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sei. Das Gericht bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach die Reglemente gemäss Art. 25 GwG privatrechtliche (Branchen-)Vereinbarungen sind und die von der SRO verhängten Sanktionen privatrechtlicher Natur sind. Daher handelte es sich beim Entscheid der SRO nicht um eine hoheitliche Anordnung, sondern um einen privatrechtlichen Akt, weshalb keine anfechtbare Verfügung vorlag. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts rechtmässig war.

art.29 (2) BV art.32 (1) VwVG art.106 (2) BGG art.2 (3) GwG art.29a BV art.25 GwG art.5 VwVG
Selbstregulierungsorganisation
Privatrechtliche Sanktion
Verfügung
Geldwäschereigesetz
Rechtsweggarantie
Bundesverwaltungsgericht
Nichteintretensentscheid
Case law2020-12-03
art. 2 (3) GwG

in

2C 488/2018

Das Bundesgericht beurteilte, ob das Abrechnungsverfahren der A.________ AG für Nachtzuschlagstickets des ZVV per SMS unter Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG fällt, der Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erfasst. Das Gericht stellte fest, dass die Dienstleistung der A.________ AG, welche die Ermöglichung des Anbietens von fremden Dienstleistungen an Endkunden, die Vergabe von Kurznummern, den Transport von Inhalten und die Rechnungsstellung umfasst, als Dienstleistung für den Zahlungsverkehr zu qualifizieren ist. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Beschwerdeführerin nicht nur als zwischengeschaltete Stelle fungiert, sondern den Dienstleistungen einen Mehrwert verleiht. Eine Ausnahme wegen Inkassotätigkeit (Art. 2 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 GwV) wurde verneint, da eine Gesamtbetrachtung der Dienstleistung als unterstellungspflichtig eingestuft wurde. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

art.27 (1 und 2) BV art.7a GwG art.11 (1 lit. a) GwV-FINMA art.2 (2 lit. a Ziff. 2) GwV art.4 (1 lit. b) GwV
Geldwäschereigesetz
Finanzintermediär
Zahlungsverkehr
Mehrwertdienste
Inkassotätigkeit
FINMA
Bundesverfassung
Case law2019-11-03
art. 2 (2) GwG

in

2C 71/2018

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 GwG im Zusammenhang mit der Anerkennung des Reglements der SRO A.________ als angemessener Mindeststandard für die Sorgfaltspflichten der Spielbanken. Es stellte fest, dass der Gesetzgeber die Konkretisierung der Sorgfaltspflichten und deren Überwachung für spezialgesetzliche Finanzintermediäre gemäss Art. 2 Abs. 2 GwG ausschliesslich den staatlichen Aufsichtsbehörden (FINMA bzw. ESBK) vorbehalten hat und eine Delegation dieser Aufgaben an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist. Das Gericht wies darauf hin, dass Art. 17 GwG zwar auf Selbstregulierung verweist, dies jedoch nicht als delegierte Rechtsetzungsbefugnis zu verstehen ist, sondern lediglich als Möglichkeit für die Aufsichtsbehörde, bei der Verordnungsgebung auf brancheninterne Regelungen Rücksicht zu nehmen. Die ESBK hatte daher zu Recht das Reglement der Beschwerdeführerin nicht als Mindeststandard anerkannt, da eine einheitliche Verordnung für alle Spielbanken vorteilhafter sei und das Reglement in einigen Punkten nicht den von der ESBK als erforderlich erachteten Standards entsprach.

art.7 (3) FINMAG art.178 (3) BV art.17 GwG art.24 GwG
Geldwäschereigesetz
Sorgfaltspflichten
Selbstregulierung
Spielbankenaufsicht
Aufsichtsbehörde
Subsidiaritätsprinzip
Rechtsetzungsbefugnis
Case law2016-11-24
art. 2 (3) GwG

in

2C 305/2016

Das Bundesgericht stellte fest, dass die X.________ und die Z.________ ohne Bewilligung der FINMA oder Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation finanzintermediäre Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG ausgeübt und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben. Der Beschwerdeführer A.________, der als faktisches Organ der X.________ agierte, trug massgeblich zu diesen Verstössen bei, indem er weiterhin Einfluss auf die Geschäftsaktivitäten ausübte und Transaktionen veranlasste. Die FINMA war daher berechtigt, gemäss Art. 37 Abs. 3 FINMAG i.V.m. Art. 31 FINMAG eine Unterlassungsanweisung und ein Werbeverbot gegen ihn zu verhängen sowie deren Publikation anzuordnen.

art.44 FINMAG art.14 (1) GwG art.48 FINMAG art.25 (3 lit. c) GwG art.32 FINMAG art.37 (3) FINMAG art.31 FINMAG
Finanzintermediation
Bewilligungspflicht
Selbstregulierungsorganisation
Geldwäschereibekämpfung
FINMA
faktisches Organstellung
Unterlassungsanweisung
Case law2016-11-24
art. 2 (3) GwG

in

2C 303/2016

Das Bundesgericht stellte fest, dass die X.________ AG in Liquidation ohne Bewilligung der FINMA oder Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation finanzintermediäre Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG ausgeübt und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat. Die FINMA verfügte daraufhin die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft sowie ein Tätigkeitsverbot für deren Organe. Das Gericht bestätigte, dass die Liquidation als zwingende Rechtsfolge einer bewilligtlos ausgeübten Tätigkeit nach Art. 14 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 FINMAG anzusehen ist, wobei es jedoch eine teleologische Reduktion für untergeordnete Tätigkeiten anerkannte. Die Beschwerde der X.________ wurde abgewiesen, da die angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig und rechtmäßig waren.

art.25 (3) GwG art.230 SchKG art.14 (1) GwG art.48 FINMAG art.37 (3) FINMAG art.44 FINMAG
Finanzintermediation
Bewilligungspflicht
Liquidation
FINMA
Geldwäschereigesetz
Tätigkeitsverbot
Gläubigerschutz
Case law2007-11-30
art. 2 (3 lit. a) GwG

in

2A.62/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die X.________-Vereinigung als Finanzintermediärin nach Art. 2 Abs. 3 lit. a GwG einzustufen sei, da sie im Rahmen von Zentralregulierungs-Rahmenverträgen Zahlungen für ihre Mitglieder an Lieferanten leistete und dabei das Delcredere-Risiko übernahm. Die Vorinstanz hatte dies bejaht, da die Tätigkeit ein unterstellungspflichtiges Factoring darstelle. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vereinigung zwar Kreditgeschäfte im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. a GwG betrieb, jedoch keine Geldwäschereigefahr bestand, da die Lieferanten keine Zahlungen an die Vereinigung leisteten und somit keine verbrecherisch erlangten Mittel einsetzen konnten. Daher entsprach die Unterstellung nicht dem Zweck des Geldwäschereigesetzes, und die Vereinigung wurde zu Unrecht als Finanzintermediärin qualifiziert. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben.

art.305bis StGB art.305ter StGB art.39 (2) GwG art.132 (1) BGG
Geldwäschereigesetz
Finanzintermediär
Factoring
Kreditgeschäft
Delcredere-Risiko
Zentralregulierungs-Rahmenverträge
Geldwäschereigefahr
Case law2007-11-30
art. 2 (3) GwG

in

2A.62/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die X.________-Vereinigung als Finanzintermediärin nach Art. 2 Abs. 3 lit. a GwG einzustufen sei. Die Vorinstanz hatte dies bejaht, da die Vereinigung durch die Vorfinanzierung von Rechnungen für ihre Mitglieder ein Kreditgeschäft im Sinne des Gesetzes betreibe. Das Bundesgericht hob jedoch hervor, dass die Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz dem Gesetzeszweck entsprechen müsse, nämlich der Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor. Da die Lieferanten der Vereinigung keine Zahlungen leisteten und somit keine Möglichkeit bestand, verbrecherisch erlangte Mittel einzusetzen, sah das Gericht keine erhöhte Geldwäschereigefahr. Folglich qualifizierte es die Tätigkeit der Vereinigung nicht als unterstellungspflichtig und hob den angefochtenen Entscheid auf.

art.305bis StGB art.305ter StGB art.39 (2) GwG art.132 (1) BGG
Geldwäschereigesetz
Finanzintermediär
Kreditgeschäft
Factoring
Geldwäschereigefahr
Berufsmässigkeit
Gesetzeszweck
Case law2003-10-27
art. 2 (3) GwG

in

6S.273/2002

Das Bundesgericht analysierte Art. 2 Abs. 3 GwG im Zusammenhang mit Art. 305ter Abs. 1 StGB und stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Finanzintermediär im Sinne des GwG zu qualifizieren sei, da er berufsmässig fremde Vermögenswerte annahm, aufbewahrte und übertrug. Der Beschwerdeführer transportierte Bargeld von London in die Schweiz, zahlte es auf ein Konto ein, über das er verfügen konnte, und liess Überweisungen auf andere Konten vornehmen. Diese Tätigkeiten wurden als Finanzdienstleistungen gewertet, die unter den Anwendungsbereich von Art. 305ter StGB fallen. Das Gericht betonte, dass der Beschwerdeführer die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht mit der gebotenen Sorgfalt festgestellt hatte, was eine Verletzung von Art. 305ter Abs. 1 StGB darstellt. Die Berufsmässigkeit wurde bejaht, da die Tätigkeit auf wiederkehrende Einnahmen ausgerichtet war. Der subjektive Tatbestand wurde ebenfalls als erfüllt angesehen, da der Beschwerdeführer um die Identifikationspflicht wusste oder hätte wissen müssen.

art.305bis StGB art.305ter (1) StGB
Geldwäscherei
Finanzintermediär
Sorgfaltspflicht
Berufsmässigkeit
Identifikationspflicht
Finanzdienstleistungen
Subjektiver Tatbestand
Case law2003-10-27
art. 2 (3) GwG

in

129 IV 338

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil, ob der Beschwerdeführer als Geldtransporteur unter den Täterkreis von Art. 305ter Abs. 1 StGB fällt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur Bargeld transportiert, sondern auch weitere Finanzdienstleistungen erbracht hat, wie das Wechseln von Währungen, das Einzahlen auf Bankkonten und das Weiterleiten von Geldern. Diese Tätigkeiten qualifizieren ihn als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, was ihn in den Anwendungsbereich von Art. 305ter Abs. 1 StGB einordnet. Das Gericht betont, dass die Identifikationspflicht unabhängig von der Herkunft des Geldes besteht und dass der Beschwerdeführer die Identität des wirtschaftlich Berechtigten hätte abklären müssen. Die Provisionen, die der Beschwerdeführer für die Geldtransporte erhalten hat, werden als durch eine strafbare Handlung erlangt angesehen und unterliegen daher der Einziehung gemäß Art. 59 StGB.

art.2 (3) GwG art.59 StGB art.305ter (1) StGB
Finanzgeschäfte
Geldwäscherei
Sorgfaltspflicht
Finanzintermediär
Einziehung von Vermögenswerten
Täterkreis
Identifikationspflicht
Case law2003-07-29
art. 2 (3) GwG

in

129 II 438

Die X. AG betreibt ein 'Security'-Haus mit Valoren-Depots und bietet Vermögensverwaltungen an. Hauptaktionär und Geschäftsführer Y. hat eine Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung und anderen Delikten. Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei hat festgestellt, dass die X. AG ohne Bewilligung als Finanzintermediär tätig war und die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hat. Die Kontrollstelle hat die Bewilligung verweigert und die Liquidation der X. AG angeordnet. Art. 2 Abs. 3 GwG definiert, wer als Finanzintermediär gilt und damit der Bewilligungspflicht unterliegt. Die Kontrollstelle hat die Bewilligung verweigert, weil Y. als Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bietet. Die Liquidation der X. AG wurde als verhältnismäßige Maßnahme angesehen, um die illegale Tätigkeit zu beenden. Die Kontrollstelle ist befugt, Maßnahmen nach Art. 20 GwG zu ergreifen, um gegen illegal tätige Finanzintermediäre vorzugehen.

art.14 (2) GwG art.20 GwG art.36 GwG art.42 (3) GwG
Finanzintermediär
Bewilligungspflicht
Sorgfaltspflichten
Liquidation
Geldwäschereigesetz
Verhältnismäßigkeit
Gewähr der einwandfreien Geschäftstätigkeit