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Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

GSchG·814.20

1. Abschnitt: Einleiten, Einbringen und Versickern von Stoffen

Art. 88

8 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Dez. 1995, mit Wirkung seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Case law1988-03-02
art. 8 GSchG

in

114 IB 44

Der vorliegende Fall betrifft die Anwendung von Art. 8 GSchG, welcher die Kostentragung für Massnahmen zur Abwehr und Behebung von Gewässerverunreinigungen regelt. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sowohl als Zustandsstörerin (Eigentümerin des verschmutzten Grundstücks) als auch als Verhaltensstörerin (Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen) haftbar ist. Die Zustandsstörung ergibt sich aus der Verfügungsmacht über das Grundstück, das als Verschmutzungsherd identifiziert wurde. Die Verhaltensstörung resultiert aus der Verwendung der Lösungsmittel, die zur Gewässerverschmutzung führten. Das Gericht betont, dass die Haftung unabhängig von einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht und dass die Kostenüberbürdung auch für vor dem Inkrafttreten des GSchG verursachte Verunreinigungen gilt, sofern die Sanierung nach diesem Zeitpunkt notwendig wird. Zudem wird klargestellt, dass die Verjährung der Ansprüche ausgeschlossen ist, solange der polizeiwidrige Zustand andauert.

Gewässerschutz
Zustandsstörer
Verhaltensstörer
Kostentragung
Verunreinigung
Haftung
Verjährung
Case law1976-04-09
art. 8 GSchG

in

102 IB 203

Am 21. November 1973 ereignete sich auf der Liegenschaft der Firma Hofmann AG in Littau ein Ölunfall, bei dem mehrere Tausend Liter Öl in den Boden gelangten und das Grundwasser verunreinigten. Die Gemeinde Littau musste vorübergehend die Wasserversorgung einstellen und Fremdwasser beziehen. Die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung wurden der Firma Hofmann AG gemäß Art. 8 GSchG auferlegt. Art. 8 GSchG sieht vor, dass die Kosten von Maßnahmen zur Abwehr oder Behebung einer Gewässerverunreinigung den Verursachern auferlegt werden können. Der Begriff 'Verursacher' deckt sich mit dem verwaltungsrechtlichen Begriff 'Störer', der sowohl Verhaltensstörer (durch eigenes Verhalten verursachte Störung) als auch Zustandsstörer (durch polizeiwidrigen Zustand von Sachen verursachte Störung) umfasst. Bei mehreren Verursachern ist eine gerechte Aufteilung der Kostenpflicht nach den Verursachungsanteilen vorzunehmen. Die Behörde darf nicht schematisch einen einzelnen Verursacher mit der vollen Zahlungspflicht belasten, sondern muss die Kosten nach den Prinzipien des Haftpflichtrechts verteilen. Die Firma Hofmann AG ist als Zustandsstörerin verantwortlich, da sie Eigentümerin der mangelhaften Tankanlage war. Zusätzlich könnte sie als Verhaltensstörerin haftbar sein, wenn die Gefahr von Ölverlusten hätte erkannt werden müssen. Die Tankrevisionsfirma Forster AG kommt ebenfalls als Verursacherin in Frage, da sie die Mängel der Anlage nicht erkannt hat.

Gewässerschutz
Störerhaftung
Verhaltensstörer
Zustandsstörer
Kostenverteilung
Verursachungsanteile
Verwaltungsrecht
Case law1976-04-09
art. 8 GSchG

in

102 IB 203

Am 21. November 1973 ereignete sich auf der Liegenschaft der Firma Hofmann AG in Littau ein Ölunfall, bei dem mehrere Tausend Liter Öl in den Boden gelangten und die Grundwasserversorgung der Gemeinde Littau beeinträchtigten. Die Kosten für die Feststellung und Behebung der Verunreinigung wurden der Firma Hofmann AG gemäß Art. 8 GSchG auferlegt. Die Firma Hofmann AG bestritt die Zahlungspflicht und reichte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Bundesgericht analysierte Art. 8 GSchG im Kontext der Kostentragungspflicht für Maßnahmen zur Abwehr und Behebung von Gewässerverunreinigungen. Es stellte fest, dass als Verursacher im Sinne von Art. 8 GSchG alle nach Doktrin und Praxis als Störer für eine Gefahr oder Störung Verantwortlichen in Frage kommen. Dabei wird zwischen Verhaltensstörern und Zustandsstörern unterschieden. Die Firma Hofmann AG wurde als Zustandsstörerin angesehen, da sie Eigentümerin der mangelhaften Tankanlage war. Das Gericht kritisierte, dass die zuständige Behörde die möglichen Verursachungsanteile nicht genauer abgeklärt und eine gerechte Aufteilung der Kostenpflicht zwischen den festgestellten Verursachern vorgenommen hatte. Es betonte, dass Art. 8 GSchG keine Solidarhaftung unter verschiedenen Verursachern schafft und eine differenzierte Feststellung der Verursachungsanteile verlangt.

Gewässerschutz
Störerhaftung
Verhaltensstörer
Zustandsstörer
Kostentragungspflicht
Verursachungsanteile
antizipierte Ersatzvornahme
Case law1976-04-09
art. 8 GSchG

in

102 IB 203

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 8 GSchG im Kontext einer Gewässerverschmutzung durch einen Ölunfall. Die Firma Hofmann AG wird als Zustandsstörerin angesehen, da sie Eigentümerin der mangelhaften Tankanlage war, die die Verschmutzung verursachte. Zudem wird diskutiert, ob sie auch als Verhaltensstörerin haftet, da die Anlage möglicherweise ungenügend kontrolliert wurde. Der Regierungsrat hatte die Firma zur Zahlung der Kosten für die Beseitigung der Verschmutzung verpflichtet, ohne die möglichen Verursachungsanteile anderer Beteiligter, wie der Tankrevisionsfirma, zu berücksichtigen. Das Bundesgericht stellt klar, dass bei einer Mehrheit von Störern die Kosten nach den Verursachungsanteilen aufzuteilen sind und nicht summarisch einem einzigen Störer auferlegt werden dürfen. Es betont, dass Art. 8 GSchG keine Solidarhaftung unter verschiedenen Verursachern schafft und eine differenzierte Feststellung der Verursachungsanteile erfordert.

Gewässerschutz
Störerhaftung
Zustandsstörer
Verhaltensstörer
Kostenverteilung
Verursachungsanteile
Polizeirecht
Case law1976-04-09
art. 8 GSchG

in

102 IB 203

{'factual_context': 'Am 21. November 1973 ereignete sich auf der Liegenschaft der Firma Hofmann AG in Littau ein Ölunfall, bei dem mehrere Tausend Liter Öl in den Boden gelangten und das Grundwasser verunreinigten. Die Gemeinde Littau musste vorübergehend die Wasserversorgung einstellen und Fremdwasser beziehen. Die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung wurden der Firma Hofmann AG gemäß Art. 8 GSchG auferlegt.', 'normative_analysis': {'Verursacherbegriff': "Art. 8 GSchG sieht vor, dass die Kosten von Maßnahmen zur Abwehr oder Behebung einer Gewässerverunreinigung den Verursachern auferlegt werden können. Der Begriff 'Verursacher' deckt sich mit dem verwaltungsrechtlichen Begriff 'Störer', der sowohl Verhaltensstörer (durch eigenes Verhalten verursachte Störung) als auch Zustandsstörer (durch polizeiwidrigen Zustand von Sachen verursachte Störung) umfasst.", 'Haftungskonkurrenz': 'Bei mehreren Verursachern ist eine gerechte Aufteilung der Kostenpflicht nach den Verursachungsanteilen vorzunehmen. Die Behörde darf nicht schematisch einen einzelnen Verursacher mit der vollen Zahlungspflicht belasten, sondern muss die Kosten nach den Prinzipien des Haftpflichtrechts verteilen.', 'Anwendung auf den Fall': 'Die Firma Hofmann AG ist als Zustandsstörerin verantwortlich, da sie Eigentümerin der mangelhaften Tankanlage war. Zusätzlich könnte sie als Verhaltensstörerin haftbar sein, wenn die Gefahr von Ölverlusten hätte erkannt werden müssen. Die Tankrevisionsfirma Forster AG kommt ebenfalls als Verursacherin in Frage, da sie die Mängel der Anlage nicht erkannt hat.'}}

Gewässerschutz
Störerhaftung
Verhaltensstörer
Zustandsstörer
Kostenverteilung
Verursachungsanteile
Verwaltungsrecht
Case law1976-04-09
art. 8 GSchG

in

102 IB 203

{'factual_analysis': 'Am 21. November 1973 ereignete sich auf der Liegenschaft der Firma Hofmann AG in Littau ein Ölunfall, bei dem mehrere Tausend Liter Öl in den Boden gelangten und die Grundwasserversorgung der Gemeinde Littau beeinträchtigten. Die Kosten für die Feststellung und Behebung der Verunreinigung wurden der Firma Hofmann AG gemäß Art. 8 GSchG auferlegt. Die Firma Hofmann AG bestritt die Zahlungspflicht und reichte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht analysierte Art. 8 GSchG im Kontext der Kostentragungspflicht für Maßnahmen zur Abwehr und Behebung von Gewässerverunreinigungen. Es stellte fest, dass als Verursacher im Sinne von Art. 8 GSchG alle nach Doktrin und Praxis als Störer für eine Gefahr oder Störung Verantwortlichen in Frage kommen. Dabei wird zwischen Verhaltensstörern und Zustandsstörern unterschieden. Die Firma Hofmann AG wurde als Zustandsstörerin angesehen, da sie Eigentümerin der mangelhaften Tankanlage war. Das Gericht kritisierte, dass die zuständige Behörde die möglichen Verursachungsanteile nicht genauer abgeklärt und eine gerechte Aufteilung der Kostenpflicht zwischen den festgestellten Verursachern vorgenommen hatte. Es betonte, dass Art. 8 GSchG keine Solidarhaftung unter verschiedenen Verursachern schafft und eine differenzierte Feststellung der Verursachungsanteile verlangt.'}

Gewässerschutz
Störerhaftung
Verhaltensstörer
Zustandsstörer
Kostentragungspflicht
Verursachungsanteile
antizipierte Ersatzvornahme