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Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

GSchG·814.20

2. Abschnitt:
Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers

Art. 11 Anschluss- und Abnahmepflicht

1 Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.

2 Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst:

a.
Bauzonen;
b.
weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b);
c.
weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.

3 Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen.

Case law2016-11-14
art. 11 (1) GSchG

in

1C 159/2016

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 GSchG im Zusammenhang mit der Pflicht zur Einleitung von verschmutztem Abwasser in die Kanalisation. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihre Übergangslösung (Ableitung des Abwassers in einen Tank) ausreichend sei und das BVU diese toleriert habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das BVU nicht über diese Lösung informiert war und die Beschwerdeführerin keinen Nachweis der Dichtigkeit des Tanks erbracht hatte. Zudem fehlte die kurzfristige Realisierbarkeit des Kanalisationsanschlusses, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 18 Abs. 1 GSchG nicht erfüllt waren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.29 (2) BV art.86 (1) BGG art.18 (1) GSchG
Gewässerschutzgesetz
Abwasserentsorgung
Kanalisationsanschluss
Dichtigkeit
Verhältnismässigkeit
Ausnahmeregelung
Rechtsmittel
Case law2015-08-14
art. 11 (1) GSchG

in

1C 358/2014

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 GSchG im Zusammenhang mit der Baubewilligung für einen sommerlichen Gartenterrassenbetrieb. Es stellte fest, dass die vorläufige Lösung der Abwasserentsorgung mittels Kanistern, die in der angrenzenden X.________-Bar entsorgt wurden, für eine Übergangszeit als bundesrechtskonform angesehen werden kann, da das Abwasser ordnungsgemäss in die Kanalisation eingeleitet wurde und keine eigenen Sanitäranlagen auf dem Grundstück geplant waren. Das Gericht betonte jedoch, dass diese Lösung provisorisch sei und verpflichtete den Beschwerdeführer, einen Anschluss an die Wasser- und Abwasserleitungen zu erstellen, falls der Betrieb über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus fortgeführt werden soll. Das Kantonsgericht hatte die Erschliessung als ungenügend beurteilt, was das Bundesgericht als Verstoss gegen Bundesrecht ansah.

art.12 (4) GSchG art.17 (a) GSchG art.4 (f) GSchG art.11 (2) GSchG art.82 BGG art.95 BGG art.99 (1) BGG art.97 (1) BGG art.89 (1) BGG art.18 GSchG art.105 BGG art.107 (2) BGG
Gewässerschutz
Abwasserentsorgung
Baubewilligung
Kanalisation
Bundesrecht
Provisorische Lösung
Verfahrensrecht
Case law2012-05-29
art. 11 (1) GSchG

in

1C 534/2011

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 GSchG im Zusammenhang mit der Baubewilligung für einen provisorischen Gartenterrassenbetrieb. Es stellte fest, dass verschmutztes Abwasser, das im Bereich öffentlicher Kanalisationen anfällt, in diese eingeleitet werden muss (Art. 11 Abs. 1 GSchG). Das Gericht akzeptierte die temporäre Lösung, bei der das Abwasser über die benachbarte ARTE-Bar entsorgt wurde, da dies technisch einwandfrei und mit den Zielen des Gewässerschutzes vereinbar sei, sofern sichergestellt ist, dass das Abwasser tatsächlich über die Kanalisation beseitigt wird. Das BAFU bestätigte diese Einschätzung, und das Gericht sah keinen Grund, davon abzuweichen, unter der Bedingung, dass bei festgestellten Mängeln ein nachträglicher Anschluss an das Abwassernetz angeordnet werden könnte.

art.12 (4) GSchG art.36 (1) LSV art.18 GSchG art.25 (1) USG art.4 (lit. f) GSchG art.17 (lit. a) GSchG
Gewässerschutz
Abwasserentsorgung
Baubewilligung
Kanalisation
Umweltschutz
Provisorische Nutzung
Technische Einwandfreiheit
Case law2011-07-20
art. 11 (3) GSchG

in

1C 533/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 11 Abs. 3 GSchG, welcher den Inhaber einer privaten, aber öffentlichen Zwecken dienenden Kanalisation verpflichtet, Abwasser aufzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen, sofern genügend Kapazität vorhanden ist. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Abwasserleitung der Beschwerdeführerin bereits mehrere Gebäude und Restaurants bedient und somit einem öffentlichen Zweck dient. Das Gericht bestätigte die Auffassung des BAFU, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 11 Abs. 3 GSchG verpflichtet ist, das Abwasser des geplanten Bergrestaurants aufzunehmen, da die Kapazität ausreichend sei. Die Kostenverteilung zwischen den Parteien wurde als angemessen erachtet, da sie dem Verursacherprinzip gemäss Art. 3a GSchG entspricht.

art.11 (1) GSchG art.3a GSchG art.10 (3) GSchG
Gewässerschutzgesetz
Abwasserentsorgung
Kanalisationsanschluss
Verursacherprinzip
öffentlicher Zweck
Kapazitätsprüfung
Kostenverteilung
Case law2010-02-11
art. 11 (1) GSchG

in

1C 61/2010

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 1 GSchG im Fall des Anschlusses einer Liegenschaft ausserhalb der Bauzone an die öffentliche Kanalisation. Es stellte fest, dass der Anschluss an die Kanalisation im Weiler Neuberg zwar zweckmässig und zumutbar wäre, jedoch kein rechtsgültiger verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer zustande kam, da das Schriftstück nicht die erforderliche Zweiseitigkeit aufwies und keine ausdrückliche Vereinbarung über die Gegenleistungen der Gemeinde enthielt. Daher hob das Gericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab, wobei es festhielt, dass die Gemeinde den ausstehenden Betrag hoheitlich auf dem Verfügungswege einfordern müsse.

art.13 (1) GSchG art.10 (1) GSchG art.12 (1) GSchV art.10 (2) GSchG
Anschlusspflicht
Verwaltungsrechtlicher Vertrag
Zweiseitigkeit
Schriftform
Abwasserbeseitigung
Bauzone
Hoheitliche Verfügung
Case law2009-03-26
art. 11 (2) GSchG

in

1C 401/2008

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 GSchG im Zusammenhang mit der Baubewilligung für den Einbau einer Wohnung in einem ehemaligen Trottengebäude in der Landwirtschaftszone. Es stellte fest, dass der Bereich öffentlicher Kanalisationen gemäss Art. 11 Abs. 2 GSchG Bauzonen und weitere Gebiete umfasst, in denen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht besteht für Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand, sofern die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 GSchG erfüllt sind, was im vorliegenden Fall zutraf. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Ableitung der häuslichen Abwässer in die Jauchegrube des Landwirtschaftsbetriebs zulässig war und ein Kanalisationsanschluss nicht erforderlich war.

art.12 (4) GSchG art.89 (1) BGG art.82 BGG art.34 (3) RPV art.113 BGG art.9 BV
Gewässerschutzgesetz
Landwirtschaftszone
Kanalisationsanschluss
Jauchegrube
Baubewilligung
Zonenkonformität
Beschwerdelegitimation
Case law2001-07-05
art. 11 (2) GSchG

in

1A.1/2001

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 GSchG und stellte fest, dass das Ferienhaus des Beschwerdeführers im Bereich der öffentlichen Kanalisation liegt, da der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. Der Anschluss ist zweckmässig, weil er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt, und zumutbar, da die Kosten von rund Fr. 6'000.-- bis Fr. 6'700.-- pro Einwohnergleichwert im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung (z.B. BGE 115 Ib 28) nicht wesentlich höher sind. Daher muss das Ferienhaus gemäss Art. 11 Abs. 1 GSchG an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Alternative Lösungen wie eine abflusslose Stapelgrube oder naturnahe Kläranlage kommen nicht in Betracht, da sie der gesetzlichen Anschlusspflicht widersprechen und keine Sonderfälle nach Art. 12 GSchG vorliegen.

art.13 (1) GSchG art.12 (1) GSchV art.10 (2) GSchG
Gewässerschutzgesetz
Anschlusspflicht
Zweckmässigkeit
Zumutbarkeit
Einwohnergleichwert
Kanalisationsanschluss
Rechtsprechung
Case law2001-07-05
art. 11 (1) GSchG

in

1A.1/2001

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 GSchG, wonach im Bereich öffentlicher Kanalisationen verschmutztes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden muss. Das Ferienhaus des Beschwerdeführers liegt zwar außerhalb der Bauzone, jedoch im Bereich der öffentlichen Kanalisation gemäß Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG, da der Anschluss zweckmäßig (einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellbar) und zumutbar (Kosten von rund Fr. 6'000.-- bis Fr. 6'700.-- pro Einwohnergleichwert, was im Vergleich zur Rechtsprechung verhältnismäßig ist) ist. Alternative Lösungen wie eine abflusslose Stapelgrube oder naturnahe Kläranlage sind unzulässig, da Art. 11 GSchG eine zentrale Abwasserbeseitigung vorsieht. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.13 (1) GSchG art.12 (1) GSchV art.10 (2) GSchG
Anschlusspflicht
Gewässerschutzgesetz
Zweckmäßigkeit
Zumutbarkeit
Abwasserbeseitigung
Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde