Art. 11 Anschluss- und Abnahmepflicht
1 Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.
2 Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst:
- a.
- Bauzonen;
- b.
- weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b);
- c.
- weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.
3 Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen.
