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Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

GSchG·814.20

2. Abschnitt:
Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers

Art. 10 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen

1 Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser:

a.
aus Bauzonen;
b.
aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung (Art. 13) keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind.

1bis Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen.13

2 In abgelegenen oder in dünn besiedelten Gebieten ist das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu behandeln, wenn der Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gewährleistet ist.

3 Kann eine private Kanalisation auch öffentlichen Zwecken dienen, so ist sie der öffentlichen Kanalisation gleichgestellt.

4 …14

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).

14 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, mit Wirkung seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).

Case law2010-02-11
art. 10 (1) GSchG

in

1C 61/2010

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 GSchG im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation für den Weiler Neuberg, der ausserhalb der Bauzone liegt. Der Gerichtshof bestätigte, dass die Kantone gemäss Art. 10 Abs. 1 GSchG für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen in Bauzonen verantwortlich sind, während Art. 10 Abs. 2 GSchG dies für Gebäudegruppen ausserhalb der Bauzonen vorsieht, sofern besondere Abwasserbeseitigung nicht ausreichend oder wirtschaftlich ist. Der Beschwerdeführer bestritt nicht die Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit des Anschlusses, argumentierte jedoch, dass die Gemeinde keinen verwaltungsrechtlichen Vertrag abschliessen könne. Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung vom 21. September 2006 kein gültiger verwaltungsrechtlicher Vertrag war, da sie nicht zweiseitig ausgestaltet war und keine schriftliche Willensübereinstimmung in allen wesentlichen Punkten vorlag. Folglich hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab, da die Gemeinde den ausstehenden Betrag hoheitlich hätte einfordern müssen.

art.11 (1) GSchG art.13 (1) GSchG art.12 (1) GSchV art.10 (2) GSchG
Anschlusspflicht
Kanalisation
Verwaltungsrechtlicher Vertrag
Zweiseitigkeit
Schriftform
Hoheitliche Verfügung
Gewässerschutz
Case law2001-05-11
art. 10 (2) GSchG

in

1P.291/2001

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 10 Abs. 2 GSchG im Zusammenhang mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision der Gemeinde S-chanf. Die Regierung des Kantons Graubünden hatte die Genehmigung der Generellen Erschliessungspläne für die Fraktionen Cinuos-chel und Chapella mit der Anweisung verbunden, dass die Gemeinde die Arbeiten für eine gesetzeskonforme Abwasserbeseitigung umgehend in Angriff nehmen und bis zum Abschluss dieser Arbeiten keine Baubewilligungen für Neubauten oder wesentliche Umbauten erteilen dürfe, die einen erhöhten Abwasseranfall nach sich ziehen. Das Gericht stellte fest, dass die Regierung mit dieser Anweisung keine neue Rechtslage geschaffen, sondern lediglich auf die bereits bestehende Rechtslage nach Art. 17 GSchG hingewiesen habe, wonach Baubewilligungen im Bereich öffentlicher Kanalisationen nur erteilt werden dürfen, wenn die Einleitung verschmutzten Abwassers in die Kanalisation gewährleistet ist. Da für die Fraktionen keine gewässerschutzrechtskonformen Entwässerungsanlagen vorhanden waren, war die Anweisung der Regierung rechtmässig. Das Gericht wies die Beschwerde der Gemeinde ab, da diese keine Autonomieverletzung durch die Regierung nachweisen konnte und die Anweisungen sachgerecht waren.

art.11 (2) GSchG art.22 (2) RPG art.19 (1) RPG art.29 (2) BV art.17 GSchG
Gewässerschutzgesetz
Baubewilligung
Abwasserentsorgung
Gemeindeautonomie
Raumplanung
Rechtliches Gehör
Willkürverbot
Case law1989-02-17
art. 10 GSchG

in

115 IB 28

Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 GSchG, der die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation regelt. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer befindet sich in der Landwirtschaftszone, ausserhalb des generellen Kanalisationsprojekts (GKP) der Gemeinde Fischenthal. Die Anschlusspflicht ist gegeben, wenn der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. Die Zweckmässigkeit wird bejaht, da die topographischen Verhältnisse einen Anschluss ermöglichen und die Kosten von ca. Fr. 37'000.-- (bzw. Fr. 31'000.-- nach Abzug der Gemeindebeiträge) als zumutbar erachtet werden. Die Kosten pro Einwohnergleichwert (EGW) von rund Fr. 2'600.-- liegen unter den Richtwerten des Kantons Zürich und anderer Kantone. Die zusätzlichen Kosten für die Verstärkung der Stromzuleitung von rund Fr. 18'000.-- werden als nicht entscheidend gewertet, da diese ohnehin früher oder später notwendig gewesen wären. Die vorgeschlagene Bodenfiltrationsanlage wird als nicht ebenbürtig zum Kanalisationsanschluss erachtet, da sie mit zu vielen Unbekannten und Risiken behaftet ist, insbesondere in Bezug auf das nahe gelegene Naturschutzgebiet. Die Beschwerdeführer können sich nicht auf Treu und Glauben berufen, da sie selbst den Kanalisationsanschluss als ideale Lösung bezeichneten, sofern die Kosten nicht zu hoch wären. Insgesamt wird die Anschlusspflicht als zweckmässig und zumutbar beurteilt, und die Beschwerde wird abgewiesen.

Anschlusspflicht
Kanalisation
Zumutbarkeit
Naturschutzgebiet
Kosten
Zweckmässigkeit
Bodenfiltrationsanlage
Case law1978-11-10
art. 10 GSchG

in

104 IB 374

Der Lagerplatz der Schnellmann AG liegt außerhalb des generellen Kanalisationsprojektes (GKP) der Gemeinde Wangen SZ. Die Schnellmann AG errichtete dort einen Lagerplatz mit Kiesaufschüttung, einer Baracke und einem Unterstand, auf dem Baumaschinen, Baumaterialien und nicht mehr verwendbare Materialien abgelagert werden. Das Amt für Umweltschutz des Kantons Schwyz und der Regierungsrat sahen darin einen Verstoß gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG) und den Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung (BMR). Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 20 GSchG sich auf "Bauten und Anlagen aller Art" bezieht, unabhängig davon, ob daraus Abwasser anfällt. Dies dient sowohl gewässerpolizeilichen als auch raumplanerischen Zielen. Eine konkrete Gefährdung der Gewässer muss nicht nachgewiesen werden, da das Gesetz grundsätzlich alle Bauten und Anlagen außerhalb des GKP ohne sachlich begründetes Bedürfnis verbietet. Der Lagerplatz der Schnellmann AG wird als Anlage im Sinne von Art. 20 GSchG qualifiziert, da er in gewässerpolizeilicher und raumplanerischer Hinsicht ähnliche Wirkungen wie ein Gebäude hat. Die Kiesaufschüttung, die Baracke und der Unterstand sowie die Lagerung von Materialien führen zu einer latenten Gefährdung der Gewässer und einer Verunstaltung der Landschaft. Die Beschwerdeführerin hat kein sachlich begründetes Bedürfnis für den Lagerplatz dargelegt. Daher ist die Anordnung der Aufhebung des Lagerplatzes und die Entfernung der Materialien rechtmäßig.

Gewässerschutzgesetz
Anlage
Lagerplatz
Raumplanung
sachlich begründetes Bedürfnis
Gewässerpolizei
Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der R
Case law1978-11-10
art. 10 GSchG

in

104 IB 374

{'factual_analysis': 'Der Lagerplatz der Schnellmann AG liegt außerhalb des generellen Kanalisationsprojektes (GKP) der Gemeinde Wangen SZ. Die Schnellmann AG errichtete dort einen Lagerplatz mit Kiesaufschüttung, einer Baracke und einem Unterstand, auf dem Baumaschinen, Baumaterialien und nicht mehr verwendbare Materialien abgelagert werden. Das Amt für Umweltschutz des Kantons Schwyz und der Regierungsrat sahen darin einen Verstoß gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG) und den Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung (BMR).', 'normative_analysis': {'anwendbarkeit_art_20_gschg': 'Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 20 GSchG sich auf "Bauten und Anlagen aller Art" bezieht, unabhängig davon, ob daraus Abwasser anfällt. Dies dient sowohl gewässerpolizeilichen als auch raumplanerischen Zielen. Eine konkrete Gefährdung der Gewässer muss nicht nachgewiesen werden, da das Gesetz grundsätzlich alle Bauten und Anlagen außerhalb des GKP ohne sachlich begründetes Bedürfnis verbietet.', 'begriff_der_anlage': 'Der Lagerplatz der Schnellmann AG wird als Anlage im Sinne von Art. 20 GSchG qualifiziert, da er in gewässerpolizeilicher und raumplanerischer Hinsicht ähnliche Wirkungen wie ein Gebäude hat. Die Kiesaufschüttung, die Baracke und der Unterstand sowie die Lagerung von Materialien führen zu einer latenten Gefährdung der Gewässer und einer Verunstaltung der Landschaft.', 'sachlich_begründetes_bedürfnis': 'Die Beschwerdeführerin hat kein sachlich begründetes Bedürfnis für den Lagerplatz dargelegt. Daher ist die Anordnung der Aufhebung des Lagerplatzes und die Entfernung der Materialien rechtmäßig.'}}

Gewässerschutzgesetz
Anlage
Lagerplatz
Raumplanung
sachlich begründetes Bedürfnis
Gewässerpolizei
Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der R
Case law1974-02-22
art. 10 GSchG

in

100 IA 272

Der Gewässerschutz ist Gegenstand der Gesetzgebung des Bundes, was jedoch nicht automatisch die Gemeindeautonomie ausschließt. Die Gemeindeautonomie besteht nur, wenn das kantonale Recht sie zulässt, und der Bund kann sie in seinen Regelungsbereichen ausschließen, muss dies aber klar zum Ausdruck bringen. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob die Gemeinde Parpan bei der Anwendung des Art. 28 AGSchV autonom handeln konnte. Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 19 GSchG und Art. 28 AGSchV zwingende Vorschriften enthalten, die keinen Raum für eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit lassen, die für die Gemeindeautonomie kennzeichnend ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff "engeres Baugebiet" in Art. 28 AGSchV rechtfertigt keine Gemeindeautonomie, da der Bund keine entsprechende Entscheidungsfreiheit eingeräumt hat. Zudem schließt Art. 10 GSchG, der die Überprüfung der Angemessenheit von Verfügungen durch die Bundesbeschwerdeinstanz vorsieht, eine Gemeindeautonomie aus.

art.4 BV art.19 GSchG
Gemeindeautonomie
Gewässerschutz
engeres Baugebiet
unbestimmter Rechtsbegriff
Bundesrecht
Kantonsrecht
Baugesuch