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Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

GSchG·814.20

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere:

a.
der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
b.
der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers;
c.
der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt;
d.
der Erhaltung von Fischgewässern;
e.
der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente;
f.
der landwirtschaftlichen Bewässerung;
g.
der Benützung zur Erholung;
h.
der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.
Case law1981-05-29
art. 1 GSchG

in

107 IV 63

Der Beschwerdegegner, ein Tankwagenfahrer, hat fahrlässig 5121 Liter Heizöl in eine undichte Auffangwanne gefüllt, wodurch ein Teil des Öls in die Kanalisation und schließlich in die Kläranlage gelangte. Das Öl konnte in der Kläranlage gebunden werden, sodass es nicht in ein offenes Gewässer gelangte. Das Bundesgericht prüft, ob die Kanalisation und Kläranlage als Gewässer im Sinne von Art. 1 GSchG gelten. Es stellt fest, dass Gewässer im GSchG nur Wasser als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs umfasst, nicht jedoch Abwässer in Kanalisationen oder Kläranlagen, die aus diesem Kreislauf ausgeschieden sind. Daher liegt kein Einbringen in ein Gewässer nach Art. 37 Abs. 1 al. 1 GSchG vor. Auch ein Ablagern oder Versickernlassen nach Art. 37 Abs. 1 al. 2 GSchG scheidet aus, da das Öl nicht ins Erdreich, sondern in die Kanalisation gelangte. Eine Bestrafung nach Art. 40 Abs. 3 GSchG kommt nicht in Betracht, da der Täter nicht vorsätzlich handelte.

art.13 GSchG art.14 (2) GSchG art.40 (3) GSchG art.27 (1) GSchG art.37 (1) GSchG art.37 (2) GSchG art.38 GSchG
Gewässerschutz
Heizölverunreinigung
Kanalisation
Kläranlage
Fahrlässigkeit
Verletzungsdelikt
Gefährdungsdelikt
Case law1981-05-29
art. 1 GSchG

in

107 IV 63

{'factual_context': 'Der Beschwerdegegner, ein Tankwagenfahrer, hat fahrlässig 5121 Liter Heizöl in eine undichte Auffangwanne gefüllt, wodurch ein Teil des Öls in die Kanalisation und schließlich in die Kläranlage gelangte. Das Öl konnte in der Kläranlage gebunden werden, sodass es nicht in ein offenes Gewässer gelangte.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüft, ob die Kanalisation und Kläranlage als Gewässer im Sinne von Art. 1 GSchG gelten. Es stellt fest, dass Gewässer im GSchG nur Wasser als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs umfasst, nicht jedoch Abwässer in Kanalisationen oder Kläranlagen, die aus diesem Kreislauf ausgeschieden sind. Daher liegt kein Einbringen in ein Gewässer nach Art. 37 Abs. 1 al. 1 GSchG vor. Auch ein Ablagern oder Versickernlassen nach Art. 37 Abs. 1 al. 2 GSchG scheidet aus, da das Öl nicht ins Erdreich, sondern in die Kanalisation gelangte. Eine Bestrafung nach Art. 40 Abs. 3 GSchG kommt nicht in Betracht, da der Täter nicht vorsätzlich handelte.'}

art.13 GSchG art.14 (2) GSchG art.40 (3) GSchG art.27 (1) GSchG art.37 (1) GSchG art.37 (2) GSchG art.38 GSchG
Gewässerschutz
Heizölverunreinigung
Kanalisation
Kläranlage
Fahrlässigkeit
Verletzungsdelikt
Gefährdungsdelikt
Case law1979-06-12
art. 1 GSchG

in

105 IB 221

Das Bundesgericht analysiert die Anwendbarkeit von Art. 1 GSchG im Zusammenhang mit einer Baubewilligung, die aufgrund von Bundes- und kantonalem Recht angefochten wurde. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts stützte sich auf eine doppelte Begründung: einerseits auf die Verletzung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und andererseits auf die Verletzung des kantonalen Baugesetzes. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich nur gegen die bundesrechtliche Begründung wehrt, nicht aber gegen die kantonale. Da beide Begründungen unabhängig voneinander sind, muss der Beschwerdeführer beide in der jeweils vorgesehenen Form anfechten. Da er dies nicht tut, kann das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten, selbst wenn die bundesrechtliche Begründung unzutreffend wäre. Die kantonale Begründung bleibt unangefochten und trägt den Entscheid weiterhin.

Gewässerschutzgesetz
Baubewilligung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
staatsrechtliche Beschwerde
kantonales Baugesetz
doppelte Begründung
Rechtsmittel