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Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)

FusG·221.301

4. Abschnitt: Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte

Art. 105

1 Wenn bei einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt sind oder die Abfindung nicht angemessen ist, kann jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Fusions-, des Spaltungs- oder des Umwandlungsbeschlusses verlangen, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt. Für die Festsetzung der Ausgleichszahlung gilt Artikel 7 Absatz 2 nicht.

2 Das Urteil hat Wirkung für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter des beteiligten Rechtsträgers, sofern sie sich in der gleichen Rechtsstellung wie die Klägerin oder der Kläger befinden.

3 Die Kosten des Verfahrens trägt der übernehmende Rechtsträger. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise den Klägerinnen und Klägern auferlegen.

4 Die Klage auf Überprüfung der Wahrung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte hindert die Rechtswirksamkeit des Fusions-, des Spaltungs- oder des Umwandlungsbeschlusses nicht.

Case law2023-02-28
art. 105 (3) FusG

in

4A 64/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Wallis, der den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenvorschuss gemäss Art. 105 Abs. 3 FusG auf Fr. 6'000.-- festlegte. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid nur zulässig ist, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, und dass die beschwerdeführende Partei darlegen muss, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten. Da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Angaben machte, wurde die Beschwerde als offensichtlich unzulässig abgewiesen und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf eingetreten.

art.93 (1 lit. a) BGG art.68 (2) BGG art.108 (1 lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG
Kostenvorschuss
Zwischenentscheid
Beschwerdezulässigkeit
Zugang zum Gericht
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Vereinfachtes Verfahren
Kostenpflicht
Case law2015-08-17
art. 105 (3) FusG

in

4A 100/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass gemäss Art. 105 Abs. 3 FusG der übernehmende Rechtsträger grundsätzlich die Kosten des Überprüfungsverfahrens trägt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine Kostentragung durch die Kläger. Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer ihre Aktien während des Übernahmeverfahrens in Kenntnis der festgelegten Abfindung erworben, weshalb der Schutzzweck von Art. 105 Abs. 3 FusG nicht zur Anwendung kam. Daher wurden die Kosten den Beschwerdeführern nach dem Unterliegerprinzip der aZPO/SH auferlegt.

art.105 (1) FusG art.91 BGG art.95 BGG art.90 BGG art.106 (2) BGG
Fusionsgesetz
Kostentragung
Überprüfungsklage
Passivlegitimation
Abfindung
Prozessökonomie
Unterliegerprinzip
Case law2015-08-17
art. 105 (1) FusG

in

4A 100/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Passivlegitimation der Beklagten 2 gemäss Art. 105 Abs. 1 FusG im Rahmen einer Überprüfungsklage zur Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung für Minderheitsaktionäre einer fusionierten Gesellschaft. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass nur der übernehmende Rechtsträger passivlegitimiert sei, nicht jedoch die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger, da dies dem aktienrechtlichen Grundsatz widersprechen würde, dass die einzige Pflicht des Aktionärs in der Liberierung seiner Anteile besteht. Zudem wies das Gericht die Beschwerde bezüglich der Kostenauferlegung zurück, da die Beschwerdeführer ihre Aktien in Kenntnis der vorgesehenen Abfindung erworben hatten und somit der Schutzzweck von Art. 105 Abs. 3 FusG nicht zur Anwendung kam.

art.105 (3) FusG
Passivlegitimation
Überprüfungsklage
Ausgleichszahlung
Fusion
Minderheitsaktionäre
Kostenregelung
Aktienrecht
Case law2014-08-20
art. 105 (3) FusG

in

4A 180/2014

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 105 Abs. 3 FusG die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem übernehmenden Rechtsträger auferlegt, jedoch das Gericht bei besonderen Umständen die Kosten ganz oder teilweise den Klägern auferlegen kann. Die Beschwerdeführer mussten sich daher bewusst sein, dass mit der Klage Kosten verbunden sein konnten. Das Gericht erkannte, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung von Fr. 30'000.-- als angemessen beurteilt hatte, da sie den Streitwert, den Umfang der Eingaben, die Komplexität der Angelegenheit und die Tragweite des Falles berücksichtigte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkür wurde nicht festgestellt.

art.97 (1) BGG art.99 (2) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.168 ZPO art.105 (1) BGG
Parteientschädigung
Kostentragung
Streitwert
Willkürverbot
Rechtliches Gehör
Honorarordnung
Verfahrenskosten
Case law2012-03-21
art. 105 (1) FusG

in

4A 341/2011

Das Bundesgericht prüfte die Überprüfungsklage gemäss Art. 105 Abs. 1 FusG und stellte fest, dass das im Fusionsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis von 72 Z.________-Aktien pro W.________-Aktie innerhalb des Ermessensspielraums der Fusionspartner lag und daher angemessen war. Die Klägerin argumentierte, das Umtauschverhältnis müsse sich am 'Marktpreis' orientieren, den die Z.________ plc an die V.________ LLP für die W.________-Aktien bezahlt habe. Das Gericht wies dies zurück, da das Fusionsrecht keine Mindestpreisregel oder Best Price Rule kenne und der zwischen Z.________ plc und V.________ LLP ausgehandelte Preis nicht als verbindlicher Massstab für die Fusion gelte. Die Vorinstanz hatte zudem geprüft, ob das Umtauschverhältnis innerhalb einer korrekt ermittelten Wertbandbreite lag, was das Bundesgericht als rechtmässig bestätigte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.29 (2) BV art.9 BV art.29a BV art.7 (1) FusG art.8 ZGB art.15 (4) FusG art.105 (3) FusG
Fusionsrecht
Umtauschverhältnis
Überprüfungsklage
Ermessensspielraum
Marktpreis
Gleichbehandlungsgebot
Kostenentscheid
Case law2012-02-16
art. 105 (3) FusG

in

4A 547/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 105 Abs. 3 FusG, der vorsieht, dass der übernehmende Rechtsträger die Kosten des Überprüfungsverfahrens trägt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine Kostenauferlegung an die Kläger. Die Beschwerdeführer, die ihre Aktien in Kenntnis des Übernahmeangebots erworben hatten, argumentierten, dass das Verfahren kostenlos sein sollte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass Art. 105 Abs. 3 FusG nicht anwendbar sei, da die Beschwerdeführer wirtschaftlich betrachtet nicht in ihrer Gesellschafterstellung beeinträchtigt wurden, sondern bewusst das Recht auf Abfindung erworben hatten. Die Vorinstanz habe daher zu Recht kantonalem Prozessrecht zur Kostenregelung angewendet, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil durch die Kostenvorschussverfügung drohte und die Anwendung von Art. 105 Abs. 3 FusG nicht gerechtfertigt war.

art.92 BGG art.93 (1) BGG art.100 (1) BGG art.105 (1) FusG art.95 BGG art.18 (5) FusG art.105 (2) FusG art.106 (2) BGG art.697_g (1) OR art.98 BGG art.107 (2) BGG
Fusionsgesetz
Kostenvorschuss
Überprüfungsverfahren
Aktionärsrechte
Kostenregelung
Prozessrecht
Bundesgericht
Case law2011-09-20
art. 105 (1) FusG

in

4A 96/2011

Das Bundesgericht analysierte Art. 105 Abs. 1 FusG im Kontext einer Absorptionsfusion, bei der die Minderheitsaktionäre der X.________ AG-alt eine angemessene Ausgleichszahlung verlangten. Das Gericht bestätigte, dass die Abfindung dem wirklichen Wert ihrer Anteilsrechte entsprechen muss, analog zu Art. 7 Abs. 1 FusG, unter Berücksichtigung des Vermögens der Stimmrechte und anderer relevanter Umstände. Es wies die Beschwerde ab, da die Gutachter die Marktrisikoprämie von 4.5 % als nicht unangemessen bewertet hatten und die Beschwerdeführer keine hinreichenden Beweise für eine Verzerrung vorlegten. Das Gericht betonte den Ermessensspielraum der fusionierenden Gesellschaften bei der Bewertung und die Notwendigkeit, dass eine Abfindung nur dann als unangemessen gilt, wenn dieser Spielraum überschritten wird.

art.18 (5) FusG art.7 (1) FusG art.95 BGG art.8 FusG art.105 (2) FusG art.105 (3) FusG art.26 (2) BV
Fusionsgesetz
Abfindung
Minderheitsaktionäre
Marktrisikoprämie
Ermessensspielraum
Unternehmensbewertung
Willkürverbot
Case law2011-09-20
art. 105 (3) FusG

in

137 III 577

Gemäss [Art. 105 Abs. 3 FusG] trägt grundsätzlich die übernehmende Gesellschaft die Kosten eines Überprüfungsverfahrens, um den ausgeschlossenen Gesellschaftern den Zugang zur Justiz zu erleichtern. Diese Regelung gilt jedoch im Bundesgerichtsverfahren nur eingeschränkt, insbesondere wenn der Kläger ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse hat und kein Missverhältnis zwischen Kostenrisiko und Erfolgsaussichten besteht. Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer ein eigenes finanzielles Interesse von Fr. 216'000.-, weshalb ihnen die Gerichtskosten nach [Art. 66 Abs. 1 BGG] auferlegt wurden. Die Kostenregelung des [Art. 105 Abs. 3 FusG] findet vor Bundesgericht keine Anwendung, da das Verfahren hier weniger aufwendig ist und das Kostenrisiko geringer ausfällt.

art.105 (2) FusG art.759 (2) OR art.66 (1) BGG art.68 (2) BGG
Kostenverteilung
Fusionsrecht
Überprüfungsklage
Bundesgerichtsverfahren
finanzielles Interesse
Kostenrisiko
Gesellschafterrechte
Case law2009-09-15
art. 105 (1) FusG

in

135 III 603

Die X. AG, als Mehrheitsaktionärin der Y. AG, bot Minderheitsaktionären eine Abfindung von Fr. 150.- pro Aktie an. Nach der Fusion wurde die Abfindung von den Klägern als unangemessen beanstandet. Die Kläger hatten ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeverfahrens in Kenntnis der festgelegten Abfindung erworben. Art. 105 Abs. 1 FusG ermöglicht Gesellschaftern, die Angemessenheit der Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen. Art. 105 Abs. 3 FusG sieht vor, dass die übernehmende Gesellschaft die Kosten trägt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine Kostenauferlegung an die Kläger. Der Schutzzweck von Art. 105 Abs. 3 FusG greift nicht, wenn ein Kläger seine Aktien in Kenntnis der Abfindung erwirbt, da er wirtschaftlich nur das Recht auf die Abfindung und nicht eine Gesellschafterstellung erwirbt, die ihm durch die Fusion entzogen werden könnte. Daher ist es den Klägern zumutbar, ein Kostenrisiko zu tragen.

art.7 (1) FusG art.8 FusG art.18 (5) FusG art.105 (2) FusG art.105 (3) FusG art.697_g (1) OR
Fusion
Abfindung
Kostentragung
Gesellschafterrechte
Überprüfungsklage
Kontinuität der Mitgliedschaft
Kostenvorschuss
Case law2009-09-15
art. 105 (2) FusG

in

4A 100/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob von den Beschwerdeführern ein Gerichtskostenvorschuss gemäss Art. 105 Abs. 3 FusG verlangt werden kann. Es bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass ein Kostenvorschuss nur dann gerechtfertigt ist, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer ihre Aktien im Rahmen eines Übernahmeverfahrens in Kenntnis der vorgesehenen Abfindung erworben, weshalb der Schutzzweck von Art. 105 Abs. 3 FusG nicht zur Anwendung kam. Das Gericht sah daher keine Verletzung von Bundesrecht darin, dass die Vorinstanz von den Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss verlangte.

art.93 (1) BGG art.99 (1) BGG art.7 (1) FusG art.18 (5) FusG art.105 (3) FusG art.697_g (1) OR art.8 FusG art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.68 (2) BGG art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG
Fusionsgesetz
Kostenvorschuss
Minderheitenschutz
Überprüfungsklage
Abfindung
Mitgliedschaftskontinuität
Berufsklägertum