Art. 3020
1 In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2 In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
- a.
- Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
- b.
- Artikel 42–44 über den Enteignungsbann.
20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
