Art. 16
Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
Der Fall betrifft die Entschädigung für die Verlängerung eines Überleitungsrechts für eine bestehende Hochspannungsleitung über ein Grundstück. Die Swissgrid AG beantragte die Verlängerung des Rechts bis 2030, während die Grundeigentümer eine höhere Entschädigung forderten. Das Bundesverwaltungsgericht entschied zugunsten der Grundeigentümer, woraufhin die Swissgrid AG Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. Das Bundesgericht prüfte, ob Art. 83 lit. w BGG anwendbar ist, der die Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts ausschließt, wenn keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es stellte fest, dass die Norm sowohl zeitlich als auch materiell anwendbar ist, da sie nicht nur Plangenehmigungsverfahren, sondern auch reine Enteignungsverfahren umfasst. Zudem entschied das Gericht, dass auch Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung unter die Norm fallen. Das Gericht bestätigte, dass die Entschädigung ein wesentlicher Bestandteil der Enteignung ist und dass die Festsetzung der Entschädigung zwingend zur Enteignung gehört. Es betonte, dass die Enteignung nur gegen volle Entschädigung zulässig ist. Das Gericht diskutierte die Kriterien für die Bewertung der Wertminderung eines Grundstücks aufgrund von Enteignung. Es stellte die Frage, ob der Vergleich mit einer hypothetischen Erdverkabelung zulässig ist, um die Wertminderung zu bestimmen. Diese Frage wurde als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eingestuft, da sie erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung haben kann.
{'factual_context': 'Der Fall betrifft die Entschädigung für die Verlängerung eines Überleitungsrechts für eine bestehende Hochspannungsleitung über ein Grundstück. Die Swissgrid AG beantragte die Verlängerung des Rechts bis 2030, während die Grundeigentümer eine höhere Entschädigung forderten. Das Bundesverwaltungsgericht entschied zugunsten der Grundeigentümer, woraufhin die Swissgrid AG Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.', 'normative_analysis': {'Art. 83 lit. w BGG': 'Das Bundesgericht prüfte, ob Art. 83 lit. w BGG anwendbar ist, der die Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts ausschließt, wenn keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es stellte fest, dass die Norm sowohl zeitlich als auch materiell anwendbar ist, da sie nicht nur Plangenehmigungsverfahren, sondern auch reine Enteignungsverfahren umfasst. Zudem entschied das Gericht, dass auch Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung unter die Norm fallen.', 'Art. 16 EntG': 'Das Gericht bestätigte, dass die Entschädigung ein wesentlicher Bestandteil der Enteignung ist und dass die Festsetzung der Entschädigung zwingend zur Enteignung gehört. Es betonte, dass die Enteignung nur gegen volle Entschädigung zulässig ist.', 'Art. 19 lit. b LEx': 'Das Gericht diskutierte die Kriterien für die Bewertung der Wertminderung eines Grundstücks aufgrund von Enteignung. Es stellte die Frage, ob der Vergleich mit einer hypothetischen Erdverkabelung zulässig ist, um die Wertminderung zu bestimmen. Diese Frage wurde als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eingestuft, da sie erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung haben kann.'}}
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Genossenschaft A.________ eine Entschädigung für übermässigen Fluglärm gemäss Art. 16 EntG zusteht. Es bestätigte, dass ein Entschädigungsanspruch vorliegt, da die drei kumulativen Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der Spezialität der Immissionen und der Schwere des immissionsbedingten Schadens erfüllt sind. Der Schaden wurde bejaht, da die Genossenschaft ihre Liegenschaften auf dem freien Immobilienmarkt hätte verkaufen können, was eine bessere wirtschaftliche Nutzung ermöglicht hätte, und der Fluglärm zu einer Minderung des Verkehrswerts führte. Das Gericht wies zudem die Beschwerde teilweise gut und verwies die Sache zur Berechnung der anrechenbaren Schallschutzkosten zurück, da die Anrechnung dieser Kosten nicht ausreichend geklärt war.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Entschädigung für die Erneuerung von Dienstbarkeiten (Überleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung) gemäss Art. 16 EntG. Es stellte fest, dass eine Enteignung nur gegen volle Entschädigung erfolgen kann, wobei alle Nachteile zu berücksichtigen sind, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Die Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Enteignungsweg stellt eine rechtliche Teilenteignung dar, wobei der Minderwert des Restgrundstücks zu entschädigen ist, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang mit der Enteignung besteht. Das Gericht wies darauf hin, dass die Entschädigung für die ganze Dauer der Enteignung vorweg bestimmt werden muss und sich nach den am Stichtag bestehenden bzw. vorhersehbaren Nutzungen richtet. Im vorliegenden Fall wurde das bisherige Überleitungsrecht 2001 mit Fristablauf erloschen, so dass für die Erneuerung des Überleitungsrechts eine neue Entschädigung festzulegen war, die sich an den aktuellen Verhältnissen orientiert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Schutzschildfunktion der überspannten Teilfläche für fraglich gehalten, jedoch keine abschliessende Prüfung vorgenommen. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuerlichen Beurteilung zurück, wobei auch die Frage der Kosten für Privatgutachten erneut zu prüfen ist.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Enteignungsentschädigung für das Grundstück Nr. 5'006 nach Art. 16 EntG auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung am 3. Juli 2000 geltenden Rechtslage zu bemessen ist. Das Gericht stellte fest, dass das Grundstück zum damaligen Zeitpunkt dem Nichtbaugebiet zugehörig und lediglich landwirtschaftlich nutzbar war, da kein Sondernutzungsplan für die Zone 'Sondernutzungsplan Baggersee' erlassen worden war und keine sicheren Anzeichen für eine bevorstehende Einzonung bestanden. Die festgesetzte Entschädigung von Fr. 23'100.-- (Fr. 14.-- pro m2) wurde als angemessen erachtet, da sie den vollen Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung der damaligen Nutzungsmöglichkeiten widerspiegelt.
Das Bundesgericht analysierte Art. 16 EntG im Kontext der Entschädigung für übermässige Fluglärm-Immissionen und direkte Überflüge. Es bestätigte, dass ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch nur bei regelmässigen direkten Überflügen in geringer Höhe besteht, die in die Luftsäule über dem Grundstück eindringen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers beeinträchtigen. Vereinzelte Überflüge reichen nicht aus. Zudem müssen für die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte die Bedingungen der Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere des Schadens erfüllt sein. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht einen Entschädigungsanspruch, da keine regelmässigen direkten Überflüge vorlagen und die Nutzung der Liegenschaft als Kindergarten und Sozialwohnraum durch den Fluglärm nicht beeinträchtigt wurde.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 16 EntG im Kontext der Entschädigung für übermässige Fluglärm-Immissionen. Es bestätigte, dass ein Entschädigungsanspruch für nachbarrechtliche Abwehrbefugnisse nur entsteht, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, Spezialität der Immissionen und Schwere des immissionsbedingten Schadens. Das Gericht wies darauf hin, dass die Schwere des Schadens nicht zwingend einen Drittel des Verkehrswertes übersteigen muss, sondern bereits eine Entwertung von 10 % ausreichen kann. Zudem betonte es, dass werkbedingte Vorteile bei der Entschädigungsbemessung nicht angerechnet werden dürfen, da sie gemäss Art. 20 Abs. 3 EntG ausser Betracht zu fallen haben. Das Gericht hob den angefochtenen Entscheid auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Eidgenössische Schätzungskommission zurück.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 16 EntG im Kontext der Entschädigung für übermässige Fluglärm-Immissionen und direkte Überflüge vom Flughafen Zürich. Es bestätigte, dass ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch nur bei einem 'eigentlichen Überflug' (Überflug stricto sensu) gegeben ist, d.h. wenn Flugzeuge in einer so geringen Höhe über ein Grundstück fliegen, dass der dem Grundeigentum zuzurechnende Luftraum verletzt wird und dies regelmässig geschieht. Vereinzelte Überflüge reichen nicht aus. Zudem müssen für die Entschädigung nachbarlicher Abwehrrechte wegen Lärms die kumulativen Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere des Schadens erfüllt sein. Das Gericht wies die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Eidgenössische Schätzungskommission zurück, da die Schätzungskommission die Schwere des Schadens nicht korrekt bewertet hatte und eine schematische Bewertung des Minderwerts erforderlich ist.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 16 EntG im Kontext der Entschädigung für übermässige Fluglärm-Immissionen und direkte Überflüge vom Flughafen Zürich. Es bestätigte, dass ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch nur bei regelmässigen direkten Überflügen in geringer Höhe (Überflug stricto sensu) gegeben ist, wobei der Luftraum über dem Grundstück verletzt werden muss. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht einen solchen Anspruch, da die Flugzeuge das Grundstück des Beschwerdeführers praktisch nie direkt überflogen und die Höhe von 500 m meist überschritten wurde. Zudem wurde die Entschädigung für nachbarliche Abwehrrechte abgelehnt, da die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere des Schadens nicht alle erfüllt waren. Die Schätzungskommission hatte zu Recht erkannt, dass der fluglärmbedingte Minderwert nicht als schwerer Schaden einzustufen sei, da die Liegenschaft aufgrund ihrer singulären Lage und Baulinien keine ertragsreichere Nutzung zuliess. Das Gericht sprach jedoch eine Minderwertsentschädigung von Fr. 162'000.-- zu, unter Anrechnung bereits geleisteter Schallschutzzahlungen.
Das Bundesgericht untersuchte den Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 16 EntG für die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte aufgrund von Fluglärm. Es bestätigte, dass ein Entschädigungsanspruch nur unter den Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der Spezialität der Immissionen und der Schwere des immissionsbedingten Schadens entsteht. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht einen schweren Schaden, da der Wert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin massgeblich durch den Ertrag aus einem langfristigen Baurecht bestimmt wurde und keine konkreten Ertragseinbussen aufgrund des Fluglärms nachgewiesen werden konnten. Die Schätzungskommission hatte daher die Entschädigungsforderung zu Recht abgewiesen.