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Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

EntG·711

I. Bekanntmachungen
Art. 109106

Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Kantone und der Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Für die Berechnung der Fristen ist die Veröffentlichung im kantonalen Publikationsorgan massgebend.

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Case law1974-04-03
art. 109 (2) EntG

in

100 IB 75

Im Enteignungsverfahren der SBB gegen Grundeigentümer in Oberneunforn (TG) wurden Planauflage und Einsprachefrist in verschiedenen Zeitungen sowie im Amtsblatt des Kantons Thurgau veröffentlicht. Die persönlichen Anzeigen gingen den Enteigneten am 25. und 27. März 1972 zu. 22 Grundeigentümer reichten am 1. Mai 1972 Einsprache ein, die das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement als verspätet abwies. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Frist ab Veröffentlichung im Amtsblatt zu berechnen sei, während die Vorinstanz die früheren Publikationen in den Zeitungen als massgeblich ansah. Das Bundesgericht analysierte die Diskrepanz zwischen den Sprachfassungen von Art. 109 Abs. 2 EntG. Während die deutsche und italienische Fassung die erste Veröffentlichung in den 'amtlichen Blättern' als massgeblich festlegen, fehlt dieser Zusatz in der französischen Fassung. Das Gericht entschied, dass der französische Text unvollständig sei und die deutsche/italienische Fassung Vorrang habe, da formelle Vorschriften eng auszulegen sind und Rechtssicherheit erfordern. Zudem definierte das Gericht 'amtliche Blätter' als kantonale Amtsblätter oder gleichgestellte Publikationsorgane, wobei die Gemeinde Oberneunforn keine zusätzlichen amtlichen Publikationsorgane bestimmt hatte. Die Publikationen in den Zeitungen waren daher nicht massgeblich für den Fristenlauf.

Enteignungsverfahren
Fristenberechnung
amtliche Blätter
Übersetzungsfehler
Rechtssicherheit
Publikationsorgane
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law1974-04-03
art. 109 (2) EntG

in

100 IB 75

Das Bundesgericht analysiert die Bedeutung von "amtlichen Blättern" im Sinne von Art. 109 Abs. 2 LEx, insbesondere im Zusammenhang mit der Berechnung von Fristen bei Enteignungsverfahren. Es stellt fest, dass die französische Fassung des Artikels unvollständig ist, da sie die Worte "dans les feuilles officielles" nicht enthält, während die deutsche und italienische Fassung übereinstimmen. Das Gericht entscheidet, dass die erste Veröffentlichung in den amtlichen Blättern massgeblich ist, da dies der ursprüngliche und einheitliche Sinn der Vorschrift ist. Zudem wird klargestellt, dass als "amtliches Blatt" das kantonale Amtsblatt oder ein dieses ersetzender amtlicher Anzeiger gilt, wobei die Gemeinde Oberneunforn kein zusätzliches amtliches Publikationsorgan hat. Die Veröffentlichung in anderen Zeitungen ist daher nicht fristauslösend.

Enteignungsverfahren
Fristenberechnung
amtliche Blätter
Übersetzungsfehler
kantonales Amtsblatt
Publikationsorgan
Rechtssicherheit
Case law1974-04-03
art. 109 EntG

in

100 IB 75

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Bedeutung von 'amtlichen Blättern' im Sinne von Art. 109 Abs. 2 LEx, insbesondere im Zusammenhang mit der Berechnung von Fristen bei Enteignungsverfahren. Die zentrale Frage betrifft die Gültigkeit der Veröffentlichung in verschiedenen Zeitungen und deren Einfluss auf den Beginn der Einsprachefrist. Das Gericht stellt fest, dass der französische Text von Art. 109 Abs. 2 LEx unvollständig ist, da er die Bedingung der Veröffentlichung in 'amtlichen Blättern' nicht enthält, während der deutsche und italienische Text dies explizit verlangen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte und der Rechtssicherheit gibt das Gericht dem deutschen und italienischen Text den Vorzug. Zudem wird klargestellt, dass nur das kantonale Amtsblatt oder ein gleichwertiges amtliches Publikationsorgan für den Fristenlauf massgeblich ist. Die Gemeinde Oberneunforn hat keine zusätzlichen amtlichen Publikationsorgane bestimmt, weshalb die Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Thurgau entscheidend ist. Die Einsprachen der Beschwerdeführer wurden daher rechtzeitig eingereicht.

Enteignungsverfahren
Fristenberechnung
amtliche Blätter
Übersetzungsfehler
Rechtssicherheit
Publikationsorgane
Einsprachefrist
Case law1974-04-03
art. 109 (2) EntG

in

100 IB 75

{'factual_context': 'Im Enteignungsverfahren der SBB gegen Grundeigentümer in Oberneunforn (TG) wurden Planauflage und Einsprachefrist in verschiedenen Zeitungen sowie im Amtsblatt des Kantons Thurgau veröffentlicht. Die persönlichen Anzeigen gingen den Enteigneten am 25. und 27. März 1972 zu. 22 Grundeigentümer reichten am 1. Mai 1972 Einsprache ein, die das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement als verspätet abwies. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Frist ab Veröffentlichung im Amtsblatt zu berechnen sei, während die Vorinstanz die früheren Publikationen in den Zeitungen als massgeblich ansah.', 'normative_analysis': "Das Bundesgericht analysierte die Diskrepanz zwischen den Sprachfassungen von Art. 109 Abs. 2 EntG. Während die deutsche und italienische Fassung die erste Veröffentlichung in den 'amtlichen Blättern' als massgeblich festlegen, fehlt dieser Zusatz in der französischen Fassung. Das Gericht entschied, dass der französische Text unvollständig sei und die deutsche/italienische Fassung Vorrang habe, da formelle Vorschriften eng auszulegen sind und Rechtssicherheit erfordern. Zudem definierte das Gericht 'amtliche Blätter' als kantonale Amtsblätter oder gleichgestellte Publikationsorgane, wobei die Gemeinde Oberneunforn keine zusätzlichen amtlichen Publikationsorgane bestimmt hatte. Die Publikationen in den Zeitungen waren daher nicht massgeblich für den Fristenlauf."}

Enteignungsverfahren
Fristenberechnung
amtliche Blätter
Übersetzungsfehler
Rechtssicherheit
Publikationsorgane
Verwaltungsgerichtsbeschwerde