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Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

EntG·711

I. Voraus­setzungen
Art. 102

1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:

a.103
wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es ent­eignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departe­ment die Frist erstrecken;
b.
wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehen­den Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde;
c.
wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke er­halten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet wer­den soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.

2 Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Vor­aussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).

Case law1995-04-28
art. 102 (1) EntG

in

121 II 121

Das Bundesgericht analysiert Art. 102 Abs. 1 EntG im Kontext der vorsorglichen Enteignung für zukünftige Erweiterungen bestehender Werke. Es stellt klar, dass eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Werkplans gemäss Art. 27 Abs. 3 EntG nur bei vorsorglichen Enteignungen gilt, bei denen noch kein ausführungsreifes Projekt vorliegt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein konkretes Ausbauvorhaben, das kurz vor der Realisierung steht. Daher sind die formellen Erfordernisse des ordentlichen Enteignungsverfahrens einzuhalten. Das Gericht betont, dass vorsorgliche Enteignungen und vorzeitige Besitzeinweisungen sich gegenseitig ausschliessen, da sie unterschiedlichen Zwecken dienen.

art.76 EntG art.63 EntG art.27 (1) EntG art.27 (3) EntG art.31 EntG
vorsorgliche Enteignung
Werkplan
vorzeitige Besitzeinweisung
Bauvorhaben
Enteignungsverfahren
Rechtssicherheit
Planauflage
Case law1973-04-04
art. 102 (1) EntG

in

99 IB 267

Die ESchK ist zuständig, da der 'Enteignungsvertrag' vom 29. Juni 1961 als öffentlich-rechtlicher Vertrag gilt, der einem Entscheid der ESchK gleichkommt. Dies gilt auch für Rückforderungsbegehren gemäß Art. 102 EntG. Die Abtretung der Grundstücke für künftige Schiffahrtsanlagen ist einer vorsorglichen Enteignung gleichzustellen, da keine rechtlichen Unterscheidungen hinsichtlich der Verwendung getroffen wurden. Die 25-Jahres-Frist ist noch nicht abgelaufen, daher ist die Rückforderungsklage verfrüht. Wenn der Enteignete Realersatz erhalten hat und diesen überbaut oder anderweitig verwendet hat, ist eine Rückforderung ausgeschlossen, da eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht möglich ist. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin, die das Ersatzgrundstück überbaut hat. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob sie die enteigneten Parzellen nach Ablauf der 25-Jahres-Frist zurückfordern kann. Die Feststellungsklage ist daher zulässig. Art. 24 WRG verpflichtet den Konzessionär zur Rücksichtnahme auf die künftige Entwicklung der Schiffahrt, steht aber der Rückforderung gemäß Art. 102 EntG nicht entgegen, da das WRG die bundesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung nicht außer Kraft setzt.

art.54 (1) EntG art.18 (3) EntG art.24 WRG art.292 StGB art.64 (1) EntG art.46 WRG art.108 EntG
Enteignungsvertrag
Rückforderung
Realersatz
Schiffahrtsanlagen
Zuständigkeit der ESchK
Feststellungsklage
Art. 102 EntG
Case law1973-04-04
art. 102 (1) EntG

in

99 IB 267

{'Zuständigkeit der ESchK': "Die ESchK ist zuständig, da der 'Enteignungsvertrag' vom 29. Juni 1961 als öffentlich-rechtlicher Vertrag gilt, der einem Entscheid der ESchK gleichkommt. Dies gilt auch für Rückforderungsbegehren gemäß Art. 102 EntG.", 'Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG': 'Die Abtretung der Grundstücke für künftige Schiffahrtsanlagen ist einer vorsorglichen Enteignung gleichzustellen, da keine rechtlichen Unterscheidungen hinsichtlich der Verwendung getroffen wurden. Die 25-Jahres-Frist ist noch nicht abgelaufen, daher ist die Rückforderungsklage verfrüht.', 'Realersatz und Rückforderung': 'Wenn der Enteignete Realersatz erhalten hat und diesen überbaut oder anderweitig verwendet hat, ist eine Rückforderung ausgeschlossen, da eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht möglich ist. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin, die das Ersatzgrundstück überbaut hat.', 'Feststellungsklage': 'Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob sie die enteigneten Parzellen nach Ablauf der 25-Jahres-Frist zurückfordern kann. Die Feststellungsklage ist daher zulässig.', 'Verhältnis zu Art. 24 WRG': 'Art. 24 WRG verpflichtet den Konzessionär zur Rücksichtnahme auf die künftige Entwicklung der Schiffahrt, steht aber der Rückforderung gemäß Art. 102 EntG nicht entgegen, da das WRG die bundesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung nicht außer Kraft setzt.'}

art.54 (1) EntG art.18 (3) EntG art.24 WRG art.292 StGB art.64 (1) EntG art.46 WRG art.108 EntG
Enteignungsvertrag
Rückforderung
Realersatz
Schiffahrtsanlagen
Zuständigkeit der ESchK
Feststellungsklage
Art. 102 EntG
Case law1956-02-22
art. 102 EntG

in

82 I 53

Das Bundesgericht prüft, ob ein Rückforderungsrecht nach Art. 102 EntG besteht und ob dieses verjährt ist. Die Kläger machen geltend, dass die enteignete Liegenschaft Hummelrüti nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurde, wodurch ein Rückforderungsrecht entstanden sei. Das Gericht untersucht zunächst die Verjährung, da diese eine reine Rechtsfrage ist und bei deren Eintreten die materielle Beurteilung entfällt. Es stellt fest, dass das Rückforderungsrecht unter dem alten Recht unverjährbar war, aber mit Inkrafttreten des EntG am 1. Januar 1932 eine Verjährungsfrist eingeführt wurde. Die Verjährungsfristen beginnen mit dem Erwerb des enteigneten Rechts durch den Enteigner, wobei die Fristen von fünf bzw. 25 Jahren gemäss Art. 102 lit. a bzw. b EntG zu berechnen sind. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das Rückforderungsrecht, falls es entstanden wäre, längst verjährt ist. Zudem wird die absolute Verjährung nach Art. 105 Abs. 2 EntG geprüft, die unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten mit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung beginnt. Die absolute Verjährungsfrist begann mit der Entlassung der Liegenschaften aus dem Waffenplatzvertrag am 1. Januar 1929, jedoch erst ab Inkrafttreten des EntG am 1. Januar 1932, und lief am 31. Dezember 1936 ab.

art.103 EntG art.104 EntG art.105 EntG art.108 EntG art.122 (3) EntG
Rückforderungsrecht
Verjährung
Enteignung
Verwendungszweck
absolute Verjährung
Veräusserung
Enteignungsrecht