Die Aareschutzinitiative wurde vom Bundesgericht teilweise für ungültig erklärt, insbesondere Art. 14, der individuell-konkrete Anordnungen enthält und damit gegen das kantonale Initiativrecht verstößt. Das Gericht prüfte, ob Art. 14 der Initiative eine generell-abstrakte Norm darstellt oder ob er als unzulässiger Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Es wurde festgestellt, dass Art. 14 aufgrund der Nennung spezifischer Projekte (Grundwasserpumpwerk Belp-Au und Kraftwerk Wynau) nicht als generell-abstrakte Norm angesehen werden kann und somit gegen das bernische Initiativrecht verstößt. Dennoch wurde eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 14 für möglich erachtet, sofern die richterlichen Garantien gewährleistet sind und die Bestimmung als generell-abstrakte Norm interpretiert wird, die ein Verfahren zum Widerruf von Konzessionen einleitet. Zudem wurde die Frage der wohlerworbenen Rechte und der Rückwirkung von Art. 14 geprüft. Es wurde festgestellt, dass eine Rückwirkung zwar grundsätzlich zulässig ist, jedoch nicht in wohlerworbene Rechte eingreifen darf, es sei denn, es liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse vor und es wird volle Entschädigung geleistet. Das Gericht kam zum Schluss, dass Art. 14 der Initiative teilweise ungültig ist, jedoch der verbleibende Teil der Initiative dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden kann, sofern er ein sinnvolles Ganzes ergibt.
Volksinitiative
wohlerworbene Rechte
Rückwirkung
Verhältnismässigkeit
Enteignungsrecht
öffentliches Interesse
verfassungskonforme Auslegung