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Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

EntG·711

5. Brunnen und Quellen
Art. 10

Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemei­nen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, kön­nen nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.

Case law2002-09-25
art. 10 EntG

in

128 II 368

Die Bergbrunnen-Quelle in Urtenen-Schönbühl wurde durch den Bau des Grauholztunnels der SBB beeinträchtigt, was zu einer Verminderung der Quellschüttung führte. Die Quelle ist ein selbständiges und dauerndes Recht, das im Grundbuch eingetragen ist und hauptsächlich zur Versorgung von Brunnen und Hauswasseranlagen dient. Die SBB überwachten die Quelle bereits vor und während des Tunnelbaus, und es wurde ein Rückgang der Schüttungsmenge festgestellt, der teilweise auf die Bauarbeiten zurückzuführen ist. Die Quelle wurde durch den Tunnelbau beeinträchtigt, was zu einer Verminderung der Schüttungsmenge führte. Die Quelle ist ein selbständiges und dauerndes Recht, das im Grundbuch eingetragen ist. Die SBB überwachten die Quelle vor und während des Tunnelbaus und stellten einen Rückgang der Schüttungsmenge fest. Die Beschwerdeführer stützten sich auf Art. 10 LEx, um einen Anspruch auf Realersatz (gleichwertiges Ersatzquellwasser) geltend zu machen. Das Gericht entschied jedoch, dass ein solcher Anspruch nicht im Schätzungsverfahren, sondern im Einspracheverfahren geltend gemacht werden muss. Art. 10 LEx gilt als Spezialbestimmung zu Art. 7 LEx und regelt die Beschränkungen der Enteignung. Das Gericht betonte, dass die Schätzungskommission nicht befugt ist, über Ansprüche nach Art. 7 bis 10 LEx zu entscheiden, sondern nur über Entschädigungsansprüche nach Art. 18 LEx. Art. 10 LEx regelt die Beschränkungen der Enteignung und gilt als Spezialbestimmung zu Art. 7 LEx. Ansprüche auf Realersatz nach Art. 10 LEx müssen im Einspracheverfahren geltend gemacht werden. Die Schätzungskommission ist nicht befugt, über Ansprüche nach Art. 7 bis 10 LEx zu entscheiden, sondern nur über Entschädigungsansprüche nach Art. 18 LEx.

art.35 EntG art.704 (1) ZGB art.36 EntG art.685 ZGB art.7 EntG art.50–5_– EntG art.30 EntG art.686 ZGB art.674 ZGB art.55 EntG art.780 (1) ZGB art.49 (c) EntG art.704 (2) ZGB art.780 (3) ZGB art.18 EntG art.675 ZGB art.706 ZGB art.667 (2) ZGB art.17 EntG art.64 (1) EntG art.679 ZGB art.684 ZGB art.707 ZGB
Enteignung
Realersatz
Nachbarrecht
Quellenrecht
Schätzungskommission
Einspracheverfahren
Interessenabwägung
Case law2002-09-25
art. 10 EntG

in

1E.3/2002

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 10 EntG eine Spezialbestimmung zu Art. 7 EntG darstellt und die Enteignung von Rechten an Brunnen, Quellen und anderen Wasserläufen nur zulässt, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet. Die Schätzungskommission hat jedoch keine Befugnis, über Begehren nach Art. 10 EntG zu entscheiden, da diese im Einspracheverfahren zu erheben sind. Das Gericht wies das Realersatzbegehren der Beschwerdeführer ab, da es sich nicht auf Art. 18 EntG stützen konnte und eine Interessenabwägung ergab, dass die Kosten für den Realersatz unverhältnismässig hoch wären. Die Entschädigung für den Quellwasserverlust wurde daher in Geld festgesetzt.

art.704 (1) ZGB art.706 (1) ZGB art.7 EntG art.667 (2) ZGB art.707 (1) ZGB art.18 EntG art.780 (1) ZGB art.5 (1) EntG
Enteignungsrecht
Quellenrecht
Realersatz
Geldentschädigung
Interessenabwägung
Schätzungskommission
Einspracheverfahren
Case law2002-09-25
art. 10 EntG

in

128 II 368

{'factual_analysis': {'description': 'Die Bergbrunnen-Quelle in Urtenen-Schönbühl wurde durch den Bau des Grauholztunnels der SBB beeinträchtigt, was zu einer Verminderung der Quellschüttung führte. Die Quelle ist ein selbständiges und dauerndes Recht, das im Grundbuch eingetragen ist und hauptsächlich zur Versorgung von Brunnen und Hauswasseranlagen dient. Die SBB überwachten die Quelle bereits vor und während des Tunnelbaus, und es wurde ein Rückgang der Schüttungsmenge festgestellt, der teilweise auf die Bauarbeiten zurückzuführen ist.', 'key_points': ['Die Quelle wurde durch den Tunnelbau beeinträchtigt, was zu einer Verminderung der Schüttungsmenge führte.', 'Die Quelle ist ein selbständiges und dauerndes Recht, das im Grundbuch eingetragen ist.', 'Die SBB überwachten die Quelle vor und während des Tunnelbaus und stellten einen Rückgang der Schüttungsmenge fest.']}, 'normative_analysis': {'description': 'Die Beschwerdeführer stützten sich auf Art. 10 LEx, um einen Anspruch auf Realersatz (gleichwertiges Ersatzquellwasser) geltend zu machen. Das Gericht entschied jedoch, dass ein solcher Anspruch nicht im Schätzungsverfahren, sondern im Einspracheverfahren geltend gemacht werden muss. Art. 10 LEx gilt als Spezialbestimmung zu Art. 7 LEx und regelt die Beschränkungen der Enteignung. Das Gericht betonte, dass die Schätzungskommission nicht befugt ist, über Ansprüche nach Art. 7 bis 10 LEx zu entscheiden, sondern nur über Entschädigungsansprüche nach Art. 18 LEx.', 'key_points': ['Art. 10 LEx regelt die Beschränkungen der Enteignung und gilt als Spezialbestimmung zu Art. 7 LEx.', 'Ansprüche auf Realersatz nach Art. 10 LEx müssen im Einspracheverfahren geltend gemacht werden.', 'Die Schätzungskommission ist nicht befugt, über Ansprüche nach Art. 7 bis 10 LEx zu entscheiden, sondern nur über Entschädigungsansprüche nach Art. 18 LEx.']}}

art.35 EntG art.704 (1) ZGB art.36 EntG art.685 ZGB art.7 EntG art.50–5_– EntG art.30 EntG art.686 ZGB art.674 ZGB art.55 EntG art.780 (1) ZGB art.49 (c) EntG art.704 (2) ZGB art.780 (3) ZGB art.18 EntG art.675 ZGB art.706 ZGB art.667 (2) ZGB art.17 EntG art.64 (1) EntG art.679 ZGB art.684 ZGB art.707 ZGB
Enteignung
Realersatz
Nachbarrecht
Quellenrecht
Schätzungskommission
Einspracheverfahren
Interessenabwägung
Case law1993-02-10
art. 10 EntG

in

119 IA 154

Die Aareschutzinitiative wurde vom Bundesgericht teilweise für ungültig erklärt, insbesondere Art. 14, der individuell-konkrete Anordnungen enthält und damit gegen das kantonale Initiativrecht verstößt. Das Gericht prüfte, ob Art. 14 der Initiative eine generell-abstrakte Norm darstellt oder ob er als unzulässiger Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Es wurde festgestellt, dass Art. 14 aufgrund der Nennung spezifischer Projekte (Grundwasserpumpwerk Belp-Au und Kraftwerk Wynau) nicht als generell-abstrakte Norm angesehen werden kann und somit gegen das bernische Initiativrecht verstößt. Dennoch wurde eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 14 für möglich erachtet, sofern die richterlichen Garantien gewährleistet sind und die Bestimmung als generell-abstrakte Norm interpretiert wird, die ein Verfahren zum Widerruf von Konzessionen einleitet. Zudem wurde die Frage der wohlerworbenen Rechte und der Rückwirkung von Art. 14 geprüft. Es wurde festgestellt, dass eine Rückwirkung zwar grundsätzlich zulässig ist, jedoch nicht in wohlerworbene Rechte eingreifen darf, es sei denn, es liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse vor und es wird volle Entschädigung geleistet. Das Gericht kam zum Schluss, dass Art. 14 der Initiative teilweise ungültig ist, jedoch der verbleibende Teil der Initiative dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden kann, sofern er ein sinnvolles Ganzes ergibt.

art.43 (1) WRG
Volksinitiative
wohlerworbene Rechte
Rückwirkung
Verhältnismässigkeit
Enteignungsrecht
öffentliches Interesse
verfassungskonforme Auslegung
Case law1979-06-27
art. 10 EntG

in

105 IB 88

Das Bundesgericht analysiert Art. 10 EntG im Kontext von Enteignungsverfahren und Realersatz. Es wird klargestellt, dass Art. 10 EntG (Brunnen und Quellen) eine spezifische Verpflichtung des Enteigners darstellt, die im öffentlichen Interesse liegt und nicht von der Schätzungskommission, sondern von der Behörde, die über das Enteignungsrecht entscheidet, anzuwenden ist. Die Diskussion konzentriert sich jedoch hauptsächlich auf Art. 18 EntG, der Realersatz regelt. Das Gericht betont, dass Realersatz eine Ausnahme zur Geldentschädigung darstellt und nur bei wesentlichen Interessen des Enteigneten in Betracht kommt, z.B. wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann. Die Schätzungskommission hat die Interessen richtig abgewogen, und der Beschwerdeführer konnte keine einschneidenden Folgen nachweisen, die einen vollen Realersatz rechtfertigen würden.

art.35 EntG art.39 EntG art.17 EntG art.12 (1) EntG art.8 EntG art.64 (1) EntG art.46 WRG art.26 NSG art.55 EntG art.18 EntG art.4 (d) EntG art.27 NSG
Enteignungsrecht
Realersatz
Geldentschädigung
landwirtschaftliches Gewerbe
Interessenabwägung
Schätzungskommission
öffentliches Interesse