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Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

EBG·742.101

147 Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 21 Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn

1 Wird die Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren des Eisenbahnunternehmens Abhilfe zu schaffen.151 Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag des Eisenbahnunternehmens nach Anhörung der Beteiligten das BAV die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Eisenbahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann das Eisenbahnunternehmen die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.152

2 Bestanden die Anlagen und Unternehmen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen das Eisenbahnunternehmen nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder des Unternehmens die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt das Eisenbahnunternehmen, sofern es nicht nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.153

151 Fassung gemäss Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521; BBl 1988 III 173).

152 Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521; BBl 1988 III 173).

153 Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521; BBl 1988 III 173).

Case law1999-12-17
art. 21 (2.0) EBG

in

126 II 54

Die Entscheidung des Bundesgerichts analysiert die Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 2 EBG im Zusammenhang mit der Kostentragungspflicht für Sanierungsmaßnahmen bei Gefährdungssituationen zwischen Bahnanlagen und Anlagen Dritter. Das Gericht stellt fest, dass sowohl Art. 19 EBG als auch Art. 21 EBG anwendbar sind, da die Gefährdung sowohl die Sicherheit der Bahnanlage als auch die Sicherheit des nachträglich errichteten Gebäudes betrifft. Die Kostenverteilung richtet sich nach der zeitlichen Priorität der Anlagen: Diejenige Partei, die später eine Anlage errichtet und dadurch den bestehenden Zustand ändert, trägt die Kosten. Im vorliegenden Fall war die Hochspannungsleitung der SBB bereits vor der Errichtung des Gewerbehauses vorhanden, weshalb der Beschwerdeführer als Eigentümer des nachträglich errichteten Gebäudes die Kosten zu tragen hat. Das Gericht lehnt die Argumentation des Beschwerdeführers ab, dass die Forderung verjährt sei, da im Eisenbahnrecht keine spezifische Verjährungsfrist für solche Ansprüche vorgesehen ist und daher eine fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist.

art.31 (2) EBG art.25 (1) EBG art.21 (1) EBG art.19 EBG art.60 OR
Kostentragungspflicht
Gefährdungssituation
zeitliche Priorität
Verjährung
Bahnanlage
Drittanlage
Sanierungsmaßnahmen
Case law1994-12-23
art. 21 (2) EBG

in

120 IB 326

Das Bundesgericht analysiert Art. 21 Abs. 2 EBG im Kontext der Kostenverteilung für Sicherheitsvorkehrungen bei Bauvorhaben, die an Bahngrundstücke angrenzen. Der Beschwerdeführer P. plante eine Überdachung zwischen seiner Tennishalle und der Revisionshalle der BVZ, was die Belüftung der Bahnanlage beeinträchtigte. Das EVED hatte P. auferlegt, auf eigene Kosten für Ersatzmaßnahmen zu sorgen. Das Bundesgericht stellt klar, dass solche Kostenüberbürdungen nur in Sonderfällen zulässig sind, insbesondere wenn der Nachbar über seine nachbarlichen Befugnisse hinausgeht (vgl. Art. 21 Abs. 2 EBG). Da P. jedoch lediglich sein im kantonalen Zivilrecht verankertes Anbaurecht ausübte (Art. 685 ZGB, Art. 176 EGZGB), durfte ihm keine Kostenauflage erteilt werden. Die Auflage des EVED wurde daher als unzulässig aufgehoben.

art.18i EBG art.40 (2) EBG art.685 ZGB art.20 EBG art.18a EBG
Eisenbahnrecht
Nachbarrecht
Anbaurecht
Kostenverteilung
Sicherheitsvorkehrungen
Enteignungsrecht
Baupolizeirecht