Art. 43–48
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119 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
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Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 43 Abs. 2 DBG im Zusammenhang mit der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Steuerperiode 1999/2000. Der Beschwerdeführer hatte einen Verlust aus den Bemessungsjahren 1997/1998 geltend gemacht, während die Steuerverwaltung davon ausging, dass er seine Erwerbstätigkeit bereits Ende 1998 aufgegeben habe und der Verlust nicht mehr berücksichtigt werden könne. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Umstellung auf Gegenwartsbemessung zum Beginn der Steuerperiode 1999/2000 richtig war, da die Honorareinnahmen des Beschwerdeführers Ende 1998 versiegten und seine Tätigkeit als Bauingenieur aufgrund seines Gesundheitszustands nicht fortgeführt werden konnte. Eine Ausnahme für eine verzögerte Liquidation wurde verneint, da der Beschwerdeführer keine entsprechende Erklärung abgegeben hatte und keine Veräußerung von Geschäftsvermögen stattfand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde daher abgewiesen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 43 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 45 und 46 DBG die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung bei der direkten Bundessteuer regelt. Eine Zwischenveranlagung ist nur dann vorzunehmen, wenn sich die Einkommensgrundlagen infolge der in Art. 45 DBG genannten Gründe (hier: Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsel) massgeblich und dauernd verändern. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer zwar seine Haupterwerbstätigkeit auf, erhöhte jedoch gleichzeitig seine Nebenerwerbstätigkeit, was nicht als Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsel im Sinne von Art. 45 lit. b DBG gewertet werden kann. Daher sind die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung nicht erfüllt.