Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 31 Verluste

1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77

2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

77 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

Case law2010-05-05

Das Bundesgericht entschied, dass unter der bis Ende 2000 gültigen Rechtslage der Vergangenheitsbemessung mit zweijähriger Beitrags- und Bemessungsperiode (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) periodenübergreifende Verlustverrechnungen im AHV-Beitragsrecht ausgeschlossen waren, obwohl sie im Recht der direkten Bundessteuer gemäss Art. 31 DBG zulässig waren. Erst mit der Umstellung auf die Gegenwartsbemessung mit einjähriger Beitrags- und Bemessungsperiode ab 1. Januar 2001 wurde die periodenübergreifende Verlustrechnung für zulässig erklärt. Da die streitigen Verluste aus den Jahren 1995, 1997 und 1998 vor 2001 eingetreten waren, konnte ihre Verrechnung im Beitragsjahr 2001 nicht anerkannt werden. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Abzugsfähigkeit der Verlustvorträge und der Rückstellung für das Darlehen verneint.

Vergangenheitsbemessung
Gegenwartsbemessung
Verlustverrechnung
AHV-Beitragsrecht
Direkte Bundessteuer
Periodenübergreifend
Rückstellung
Case law2005-09-11

Das Bundesgericht prüfte die Abziehbarkeit von Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 DBG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in den relevanten Steuerjahren 1997/98 und 1999/2000 keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, da seine Einzelfirma seit 1994 keine Geschäfte mehr tätigte und die Mandate über die Y.________ GmbH abgewickelt wurden. Daher konnten die geltend gemachten Verluste nicht vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen werden. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.

selbständige Erwerbstätigkeit
Verlustverrechnung
steuerbares Einkommen
Geschäftsvermögen
Gewinnabsicht
Bundessteuer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law2004-11-15

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte, dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zu Recht Beiträge für das Jahr 1996 auf dem vom Beschwerdeführer erzielten Gewinn aus der Übertragung der Liegenschaft an die einfache Gesellschaft 'S.________' erhob, da dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus nebenberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 31 DBG zu qualifizieren ist. Das Gericht wies jedoch den Einwand des Beschwerdeführers zurück, dass Verluste aus Vorjahren hätten berücksichtigt werden müssen, da nach der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG ein Verlustvortrag auf künftige Perioden für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens ausgeschlossen ist. Zudem korrigierte das Gericht die Beitragsfestsetzung hinsichtlich des investierten Eigenkapitals, da der Beschwerdeführer als Teilhaber der Gesellschaft ein Kapital von Fr. 810'000.- eingebracht hatte, was bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen war.

Kapitalgewinn
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Beitragspflicht
Verlustvortrag
Investiertes Eigenkapital
Steuermeldung
Einfache Gesellschaft