Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 188 Verfahren

1 Vermutet die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 186–187 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. Diese Behörde verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer.

2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007286 (StPO).287

3 Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78–81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005288 erhoben werden.289

4 Die ESTV kann die Strafverfolgung verlangen.290

286 SR 312.0

287 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

288 SR 173.110

289 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069; BBl 2001 4202).

290 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Case law2019-03-25

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 188 DBG im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren gegen Steuerkommissäre des Kantonalen Steueramtes Zürich. Das Gericht stellte fest, dass Art. 188 DBG die kantonale Verwaltung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten, wenn ein Vergehen nach den Artikeln 186-187 DBG (Steuerbetrug bzw. Veruntreuung von Quellensteuern) vermutet wird. Der Wortlaut von Art. 188 DBG lässt keinen Raum für das Opportunitätsprinzip. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Zeitpunkt der Strafanzeige für den Anschein der Befangenheit entscheidend sein kann. Im vorliegenden Fall führte die Erstattung der Strafanzeige durch den Steuerkommissär E.________ während der laufenden Vernehmlassungsfrist zu dem Schluss, dass dieser nicht mehr als unbefangen angesehen werden konnte, da er sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet hatte. Daher wurde das Ausstandsbegehren gegenüber E.________ gutgeheissen, während es gegenüber den anderen Kommissären abgewiesen wurde.

Ausstandsbegehren
Strafanzeige
Befangenheit
Steuerbetrug
Vernehmlassungsfrist
Opportunitätsprinzip
Amtsgeheimnis
Case law2019-03-25

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Steuerkommissäre des Kantonalen Steueramtes Zürich aufgrund von Befangenheit in den Ausstand hätten treten müssen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und in Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist eine Amtsperson zum Ausstand verpflichtet, wenn objektive Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken. Das Gericht stellte fest, dass die Kommissäre D.________ und F.________ nicht befangen waren, da keine solchen Umstände vorlagen. Hingegen wurde für den Kommissär E.________ eine Befangenheit angenommen, da er durch die Erstattung einer Strafanzeige während der laufenden Vernehmlassungsfrist den Anschein erweckte, sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet zu haben, was gegen das Gebot der Unbefangenheit verstösst. Die Verfügung vom 15. November 2016 wurde daher aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an einen unbefangenen Steuerkommissär zurückgewiesen.

Ausstandspflicht
Befangenheit
Steuerverfahren
Verwaltungsrecht
Grundrechte
Strafanzeige
Verfahrensfehler
Case law2014-03-02

Das Bundesgericht entschied, dass die Zuständigkeit für die Verfolgung von Steuerbetrug nach Art. 188 Abs. 1 DBG bei den Behörden des Kantons liegt, der auch für den kantonalen Steuerbetrug zuständig ist. Im vorliegenden Fall lag die Zuständigkeit für die Beurteilung des Steuerbetrugs betreffend die Steuerjahre 2005 und 2006 beim Kanton Basel-Stadt, da die C.________ AG ihren Sitz dorthin verlegt hatte und dieser Kanton für die Veranlagung zuständig war. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht auch den Kanton Basel-Landschaft für zuständig erklärt, was einen Verstoß gegen die interkantonale Zuständigkeitsregelung darstellte. Das Bundesgericht hob daher die Schuldsprüche wegen Steuerbetrugs für die Steuerjahre 2004-2005 auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Steuerbetrug
Zuständigkeit
interkantonale Zuständigkeit
direkte Bundessteuer
kantonale Steuern
Sitzverlegung
Veranlagung