Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 18 Grundsatz

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30

3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.

4 Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

30 Fassung gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

Case law2023-05-01

Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit für die C.________ als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG zu qualifizieren sind. Entscheidend für die steuerrechtliche Einordnung sind nicht die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der D.________ AG abhängig war, keine wesentlichen Unternehmerrisiken trug und in die Arbeitsorganisation der C.________ eingegliedert war. Trotz der vertraglichen Bezeichnung als Auftrag überwogen die Anhaltspunkte für ein Personalleihverhältnis, weshalb die Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

selbständige Erwerbstätigkeit
unselbständige Erwerbstätigkeit
Personalleihverhältnis
Weisungsbefugnis
wirtschaftliche Abhängigkeit
steuerrechtliche Qualifikation
Bundesgericht
Case law2022-12-15

Das Bundesgericht qualifizierte die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.________ Bank gemäss Art. 18 DBG als unselbständige Erwerbstätigkeit, da er in die Arbeitsorganisation der Bank eingegliedert war und weitere Indizien wie die sozialversicherungsrechtliche Behandlung sowie die Deklaration der Einkünfte als unselbständige Erwerbstätigkeit in den Steuererklärungen vorlagen. Die zivilrechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses war dabei nicht ausschlaggebend, sondern nur ein Indiz. Das Gericht stützte sich auf die vorinstanzlichen Feststellungen, die nicht als offensichtlich unrichtig angesehen wurden, und wies die Beschwerde ab.

unselbständige Erwerbstätigkeit
Arbeitsorganisation
sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Steuererklärung
zivilrechtliche Qualifikation
Bundessteuer
kantonales Steuerrecht
Case law2022-12-13

Das Bundesgericht analysierte Art. 18 Abs. 1 DBG im Kontext der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es stellte fest, dass Verluste nur dann abzugsfähig sind, wenn die Tätigkeit gewinnstrebig ausgeübt wird, d.h. sowohl objektiv gewinngeeignet als auch subjektiv mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Im vorliegenden Fall qualifizierte das Gericht den Reitbetrieb der Beschwerdegegnerin als Liebhaberei, da die Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet war und die Verluste über mehrere Jahre hinweg strukturell und dauerhaft auftraten, wurde der Verlustabzug verweigert. Das Gericht hob das kantonsgerichtliche Urteil auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung.

Gewinnstrebigkeit
Liebhaberei
Verlustabzug
selbständige Erwerbstätigkeit
subjektive Gewinnabsicht
objektive Gewinngeeignetheit
Dauerverlustbetrieb
Case law2022-10-13

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 DBG im Zusammenhang mit der Qualifikation des Veräusserungsgewinns aus einer Liegenschaft als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Umstände des Erwerbs (hohe Fremdfinanzierung von 75%, Fachkenntnisse in der Baubranche, systematisches und planmässiges Vorgehen) und der Veräusserung (intensive Verkaufsbemühungen, Gewinnerzielungsabsicht) als gewerbsmässige Liegenschaftenhändler einzustufen seien. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG wurde daher verneint, da die Tätigkeit über die blosse Verwaltung von Privatvermögen hinausging.

selbständige Erwerbstätigkeit
gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel
Fremdfinanzierung
Gewinnerzielungsabsicht
Kapitalgewinn
Steuerbares Einkommen
Privatvermögen
Case law2022-10-13

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit der Qualifikation des Veräusserungsgewinns aus einer Liegenschaft als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Umstände des Erwerbs, der Haltezeit und der Veräusserung der Liegenschaft in T.________ als gewerbsmässige Liegenschaftenhändler einzustufen seien. Entscheidend waren dabei die hohe Fremdfinanzierungsquote von 75%, die systematische und planmässige Bewirtschaftung der Liegenschaft, die Fachkenntnisse des Beschwerdeführers im baunahen Bereich sowie die Absicht der Gewinnerzielung. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die steuerliche Qualifikation des Veräusserungsgewinns als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

selbständige Erwerbstätigkeit
geworbsmässiger Liegenschaftenhandel
Fremdfinanzierung
Kapitalgewinn
Steuerbares Einkommen
Privatvermögen
Geschäftsvermögen
Case law2022-09-28

Das Bundesgericht analysierte Art. 18 Abs. 2 DBG im Kontext der Qualifikation von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Liegenschaften als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es stellte fest, dass der Steuerpflichtige durch den systematischen Erwerb und die Veräusserung mehrerer Liegenschaften, die überwiegend fremdfinanziert waren und in kurzer Abfolge getätigt wurden, eine Tätigkeit entwickelte, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet war. Die Übertragung der Liegenschaft F.________-Weg im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde als Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen qualifiziert und somit als steuerbarer Kapitalgewinn behandelt. Die Vorinstanz hatte diesbezüglich keine Gewerbsmässigkeit angenommen, was das Bundesgericht korrigierte. Hinsichtlich der Liegenschaft H.________-Weg bestätigte das Gericht die vorinstanzliche Einstufung als selbständige Erwerbstätigkeit, da die Umstände (hohe Fremdfinanzierung, besondere Fachkenntnisse, geschäftsbezogener Konnex) auf eine gewerbsmässige Tätigkeit schliessen liessen.

Selbständige Erwerbstätigkeit
Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel
Kapitalgewinn
Fremdfinanzierung
Geschäftsvermögen
Privatvermögen
Güerrechtliche Auseinandersetzung
Case law2022-09-28

Das Bundesgericht analysierte Art. 18 Abs. 1 DBG im Kontext der Qualifikation von Liegenschaftentransaktionen als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel. Es stellte fest, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, wenn die Tätigkeit über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht und in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Im vorliegenden Fall wurde der Steuerpflichtige aufgrund seiner systematischen An- und Verkäufe von Liegenschaften, der hohen Fremdfinanzierung, seiner besonderen Fachkenntnisse und der geschäftsbezogenen Nutzung der Liegenschaften als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler eingestuft. Die Übertragung der Liegenschaft F.________-Weg im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde als steuerbare Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen qualifiziert, während der Verkauf der Liegenschaft H.________-Weg als Marktteilnahme mit Gewinnerzielungsabsicht gewertet wurde. Das Gericht bestätigte damit die vorinstanzliche Entscheidung, modifizierte sie jedoch hinsichtlich der Liegenschaft F.________-Weg.

Liegenschaftenhandel
Selbständige Erwerbstätigkeit
Fremdfinanzierung
Geschäftsvermögen
Privatvermögen
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Gewinnerzielungsabsicht
Case law2022-08-04

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 DBG, wonach Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Im vorliegenden Fall wurde der Gewinn aus dem Verkauf der Beteiligung an der B.________ AG als steuerbares Einkommen qualifiziert, da die Transaktion durch eine vollständige Fremdfinanzierung, ein aussergewöhnlich hohes Transaktionsvolumen und eine systematische, planmässige Ausrichtung auf Gewinnerzielung gekennzeichnet war. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellungen korrekt getroffen und die rechtlichen Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit (u.a. Fremdfinanzierung, Gewinnstrebigkeit) zutreffend angewendet hatte. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne (Art. 16 Abs. 3 DBG) wurde als nicht anwendbar erachtet, da die Transaktion nicht der schlichten Vermögensverwaltung zuzuordnen war.

Selbständige Erwerbstätigkeit
Kapitalgewinne
Fremdfinanzierung
Geschäftsvermögen
Steuerbarkeit
Gewinnerzielung
Systematisches Vorgehen
Case law2022-08-04

Das Bundesgericht bestätigte die Aufrechnung von Einkünften aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG, da der Gewinn aus der Veräusserung von Aktien der B.________ AG als steuerbares Einkommen qualifiziert wurde. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Transaktion durch vollständige Fremdfinanzierung, ein aussergewöhnlich hohes Transaktionsvolumen und eine systematische Ausrichtung auf Gewinnerzielung gekennzeichnet war, was gegen eine schlichte Vermögensverwaltung sprach. Das Gericht wies die Einwände der Beschwerdeführer zurück, darunter die Behauptung einer geringeren Fremdfinanzierung oder eines geringen Risikos, und betonte, dass auch eine einzige Transaktion unter diesen Umständen eine selbständige Erwerbstätigkeit begründen kann. Die rechtliche Würdigung stand im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Reinvermögenszugangsprinzip (Art. 127 Abs. 2 BV).

Selbständige Erwerbstätigkeit
Fremdfinanzierung
Kapitalgewinn
Geschäftsvermögen
Steuerbares Einkommen
Reinvermögenszugangsprinzip
Systematische Gewinnerzielung
Case law2022-07-07

Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG anzusehen sei und somit die daraus resultierenden Verluste steuerlich abgezogen werden könnten. Das Gericht stellte fest, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit erfordert, die auf eigenes Risiko, mit Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und gegebenenfalls Boden, in einer frei gewählten Arbeitsorganisation und mit Gewinnstrebigkeit ausgeübt wird. Dabei sind sowohl die objektive Gewinngeeignetheit als auch die subjektive Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Das Gericht bestätigte die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden könne, da sowohl die Gewinngeeignetheit als auch die Gewinnerzielungsabsicht fehlten. Dies wurde insbesondere mit der negativen Entwicklung des Umsatzes seit 2010 und der Verfügbarkeit anderer Einkommensquellen des Beschwerdeführers begründet. Folglich wurden die geltend gemachten Verluste nicht zum Abzug zugelassen.

selbständige Erwerbstätigkeit
Gewinnstrebigkeit
Steuerabzug
Verlustabzug
interkantonale Doppelbesteuerung
Steuerhoheit
Schlechterstellungsverbot