Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 135 Entscheid

1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.

2 Der Entscheid wird begründet und dem Steuerpflichtigen sowie der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zugestellt. Er wird auch der ESTV mitgeteilt, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheides verlangt hat (Art. 103 Abs. 1).

3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 123 Absatz 2 letzter Satz ist entsprechend anwendbar.

Case law2013-03-19

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Hoheitsakt vom 20. Mai 2010 als nichtige Rektifikationsverfügung oder als gültiger Einspracheentscheid zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der Hoheitsakt nicht als Widerruf pendente lite gelten konnte, da die Einsprachefrist bereits abgelaufen war und die Steuerverwaltung somit keinen Widerruf mehr vornehmen konnte. Der Hoheitsakt wies jedoch die wesentlichen Merkmale eines Einspracheentscheids auf, auch wenn er formelle Mängel in der Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufwies. Das Gericht entschied, dass der Hoheitsakt vom 20. Mai 2010 als Einspracheentscheid umzudeuten sei und die anschließende Berichtigung gemäß Art. 150 DBG zulässig war, da es sich um einen Übertragungsfehler („erreur de transcription“) handelte, der den behördlichen Willen nicht korrekt zum Ausdruck brachte. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wurde daher abgewiesen.

Case law2013-03-15

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vermittlungsprovision von Fr. 3'801'175.-- im Jahr 2002 oder 2003 steuerlich realisiert wurde. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Provisionsanspruch erst mit der Annahme der bindenden Offerte im Jahr 2003 entstanden sei und somit in der Schweiz steuerbar sei. Das Gericht stützte sich dabei auf die objektive Vertragsauslegung der Vereinbarungen, insbesondere der Vereinbarung vom 27. Dezember 2002, und betonte, dass der Provisionsanspruch typischerweise erst mit Abschluss des Hauptvertrages entsteht (Art. 413 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Provision im Jahr 2003 realisiert wurde und somit in der Schweiz besteuert werden könne (Art. 16 und 18 DBG).

Steuerbare Einkünfte
Realisationszeitpunkt
Vermittlungsprovision
Vertragsauslegung
Mäklervertrag
Suspensivbedingung
Steuerharmonisierung
Case law2010-11-02

Das Bundesgericht untersuchte die Frage der Befangenheit des Steuerrevisors R.________ gemäss Art. 135 Abs. 1 DBG und stellte fest, dass dessen Vorgehen auf den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 130 und Art. 135 Abs. 1 DBG) beruhte und daher nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Androhung einer erhöhten Ermessensveranlagung und die Qualifizierung eines Honorars als verdeckte Gewinnausschüttung Befangenheit begründe. Das Gericht wies dies zurück, da eine objektive Betrachtung keine Umstände ergab, die den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit rechtfertigten, und verwies auf das vorgesehene Rechtsmittelverfahren für etwaige Fehler. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Befangenheit
Steuerveranlagung
Ermessensveranlagung
Verwaltungsverfahren
Rechtsmittelverfahren
Unparteilichkeit
Bundesgericht
Case law2006-10-11

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 135 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit der Besteuerung von ausserordentlichen Einkünften aus einer indirekten Teilliquidation. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Aktien an eine Holding verkauft, die den Kaufpreis teilweise durch Fremdfinanzierung beglich. Das Gericht bestätigte, dass der über die Eigenmittel der Käuferin hinausgehende Verkaufserlös als Ertrag aus indirekter Teilliquidation gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG zu besteuern sei, da die Käuferin wirtschaftlich auf die Substanz der erworbenen Gesellschaft zurückgriff. Die Vorinstanz hatte zurecht eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von Fr. 135'325.-- anerkannt und die Besteuerung des Verkaufserlöses nach Massgabe des tatsächlichen Mittelzuflusses reduziert. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

indirekte Teilliquidation
verdeckte Gewinnausschüttung
Beteiligungsertrag
Buchbesteuerung
Fremdfinanzierung
Substanzentnahme
wirtschaftliche Betrachtungsweise
Case law2005-12-13

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern betreffend die direkte Bundessteuer 1999/2000. Die Beschwerdeführerin rügte die Nichtigkeit der Einspracheverfügungen der Steuerverwaltung vom 21. Oktober 2004, da diese falsch bezeichnet seien. Das Gericht wies diese Rüge zurück, da die Begriffe 'Verfügung' und 'Entscheid' im Sinne von Art. 135 DBG synonym verwendet werden können und die Beschwerdeführerin selbst erkannt hatte, dass es sich um den Einspracheentscheid handelte. Zudem fehlte der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids, da sie entsprechend ihrer eigenen Steuererklärung veranlagt worden war. Die Steuerrekurskommission hatte daher zu Recht mit Nichteintretens entschieden, was Bundesrecht nicht verletzte.

direkte Bundessteuer
Einspracheverfügung
Nichtigkeitsrüge
schutzwürdiges Interesse
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Steuerharmonisierung
Prozessvoraussetzungen