Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten

1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

2 Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957958f OR225.226 227

225 SR 220

226 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

227 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Die kaufmännische Buchführung), in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 949; BBl 1999 5149).

Case law2023-03-15

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 126 Abs. 1 DBG, wonach der Steuerpflichtige verpflichtet ist, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Der Steuerpflichtige hatte in der Steuerperiode 2017 Naturalleistungen und Darlehensvermögen nicht deklariert, was zu Nachsteuerverfügungen führte. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, da der Steuerpflichtige die Aufrechnungen im Vermögen und Einkommen nicht widerlegen konnte und die Steuerbehörden die Beweise für die Zurechnung des Vermögens und der Erträge als ausreichend erachteten. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die vorinstanzlichen Feststellungen nicht willkürlich waren und der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt hatte.

Nachsteuerverfahren
Mitwirkungspflicht
Beweislast
Naturalleistungen
Darlehensvermögen
Steuererklärung
Veranlagung
Case law2021-11-29

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 126 Abs. 1 DBG, wonach der Steuerpflichtige verpflichtet ist, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen, einschließlich der wahrheitsgemäßen und vollständigen Ausfüllung der Steuererklärung. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin diese Pflichtung verletzt, indem sie unvollständige und unrichtige Angaben machte, insbesondere bei den internen Verrechnungen mit der D.________ AG und bei der Verbuchung von Aktienkäufen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Sachverhaltsermittlung korrekt durchgeführt hatte und die Aufrechnungen des Kantonalen Steueramts bundesrechtskonform waren.

Nachsteuerverfahren
Beweislast
Mitwirkungspflicht
Verdeckte Gewinnausschüttung
Buchprüfung
Steuererklärung
Rechnungslegungsvorschriften
Case law2021-10-03

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2017 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz von U.________/ZH nach V.________/GR verlegt hatte. Gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG obliegt der steuerpflichtigen Person die Beweislast für die Verlegung des Wohnsitzes, wenn eine natürliche Vermutung für den Weiterbestand des bisherigen Wohnsitzes spricht. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Bewertung, dass die natürliche Vermutung für U.________/ZH durch die zunehmende Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach V.________/GR widerlegt sei. Entscheidend waren dabei die Anmietung einer zusätzlichen Wohnung in V.________/GR, die vertieften sozialen Kontakte vor Ort sowie die Tatsache, dass die Lebenspartnerin dort aufgewachsen war und ihre Familie noch dort lebte. Die Veranlagungsbehörde konnte nicht nachweisen, dass der Steuerpflichtige seine Beziehung mehr als hälftig in U.________/ZH pflegte, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

Steuerrechtlicher Wohnsitz
Beweislast
Natürliche Vermutung
Konkubinat
Lebensmittelpunkt
Interkantonale Steuerpflicht
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Case law2021-05-19

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 126 Abs. 1 DBG im Kontext der steuerlichen Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer qualifizierten Mitwirkungspflicht bei Zahlungen ins Ausland nicht nachgekommen war, indem sie keine ausreichende Dokumentation (wie Verträge, Korrespondenz oder Bankbelege) vorlegte, um die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendungen nachzuweisen. Die Vorinstanz hatte aufgrund zahlreicher Indizien (fehlende Vertragsbestandteile, unklare Rechnungen, Widersprüche in den Zahlungsströmen) erhebliche Zweifel an der Echtheit der Transaktionen und wies die geltend gemachten Aufwendungen ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Beweiswürdigung als nicht willkürlich und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Beweislast für die tatsächliche Komponente der Aufwendungen trug, die sie nicht erfüllt hatte. Daher wurden die Aufrechnungen der Steuerbehörde als rechtmässig bestätigt.

Mitwirkungspflicht
Beweislast
geschäftsmässige Begründetheit
Nachsteuerverfahren
Auslandstransaktionen
Buchhaltungspflichten
Beweiswürdigung
Case law2020-08-20

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 126 Abs. 1 DBG, wonach der Steuerpflichtige verpflichtet ist, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen, einschließlich der Vorlage wahrheitsgemäßer Unterlagen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer durch die Einreichung eines nachträglich erstellten, wahrheitswidrigen Memorandums im Veranlagungsverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch die korrekte Veranlagung erschwert. Dieses Verhalten wurde als zivilrechtlich vorwerfbar eingestuft, da es klar gegen geschriebene Verhaltensnormen verstieß und das Strafverfahren veranlasste. Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer wurde daher als rechtmäßig erachtet, da ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und der Verfahrenseröffnung bestand.

Steuerbetrug
Mitwirkungspflicht
Verfahrenskosten
Kostenauflage
Zivilrechtliche Vorwerfbarkeit
Adäquat-kausaler Zusammenhang
Unschuldsvermutung
Case law2019-10-03

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 126 DBG im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Wohnsitzbestimmung für das Ehepaar A.A.________ und B.A.________ für die Steuerperiode 2010. Der Gerichtshof stellte fest, dass der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person der Ort ist, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet, bestimmt durch die Gesamtheit der objektiven Umstände. Der beschwerdeführende Ehemann hatte zwar berufliche Aktivitäten in Südafrika, doch überwogen seine persönlichen und familiären Bindungen zur Schweiz, insbesondere durch den Wohnsitz seiner Ehefrau im Kanton Zürich. Die Beschwerdeführer konnten nicht ausreichend nachweisen, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Südafrika lag. Daher bestätigte das Gericht die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehepaars in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG, StHG und StG ZH. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da keine Verletzung von Art. 126 DBG oder anderer relevanter Bestimmungen vorlag.

Steuerrechtlicher Wohnsitz
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Unbeschränkte Steuerpflicht
Mitwirkungspflicht
Doppelbesteuerungsabkommen
Persönliche Zugehörigkeit
Rechtsmittel
Case law2019-08-15

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 126 Abs. 1 DBG, da die Steuerpflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam, indem sie kein ordnungsgemässes Kassabuch führte und keine ausreichenden Belege vorlegte. Dies führte zu einer formell unrichtigen Buchhaltung, wodurch die Steuerverwaltung berechtigt war, einen Ermessenszuschlag gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG vorzunehmen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Abtretungsgläubiger nicht nachweisen konnte, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig war, und die Beweislastumkehr gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nicht erfüllte.

Mitwirkungspflicht
Ermessenszuschlag
Buchführung
Beweislastumkehr
Steuerveranlagung
Kassabuch
Bargeldintensiver Betrieb
Case law2019-08-01

Das Bundesgericht prüfte die Aufrechnung eines Beratungsaufwands von Fr. 37'800.-- gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG und stellte fest, dass die Steuerpflichtige ihrer qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Steuerpflichtige konnte keinen schriftlichen Vertrag vorlegen, die Rechnungen waren nicht unterzeichnet, und die Umstände der Barzahlungen blieben unklar. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach erhebliche Zweifel an der Echtheit der Rechnungen und der geschäftsmässigen Begründetheit des Aufwands bestünden, und wies die Beschwerde ab.

Mitwirkungspflicht
Beweiswürdigung
geschäftsmässige Begründetheit
Barzahlungen
Steuerrecht
Bundesgericht
Beschwerde
Case law2019-03-15

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 126 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit der Frage, ob die Liegenschaft xxx dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, um den Pauschalabzug für Unterhaltskosten zu gewähren. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin und C.E.________ die Liegenschaft erstmals als Eigentümerinnen erwarben und diese der Altersvorsorge diente, wobei keine ausreichenden Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Immobilienhandel vorlagen. Die Vorinstanz hatte zudem die Finanzierung des Kaufs und Umbaus der Liegenschaft nicht als offensichtlich unrichtig bewertet, sodass die Liegenschaft dem Privatvermögen zuzuordnen war. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Steueramts ab, da keine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 DBG vorlag.

Pauschalabzug
Privatvermögen
Geschäftsvermögen
selbständige Erwerbstätigkeit
Immobilienhandel
Altersvorsorge
Finanzierung
Case law2019-03-15

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 126 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit der Frage, ob die Liegenschaft xxx dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist und somit ein Pauschalabzug für Unterhaltskosten gewährt werden kann. Das Gericht stellte fest, dass die Liegenschaft trotz einiger Indizien für eine gewerbliche Nutzung (wie die Beteiligung des Architekturbüros am Umbau und die zeitliche Nähe zum Verkauf einer früheren Liegenschaft) nicht als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, da die Beschwerdegegnerin erstmals als Eigentümerin auftrat, die Finanzierung nicht übermässig fremdfinanziert war und die Liegenschaft der Altersvorsorge diente. Das Gericht wies die Beschwerde des Steueramts ab und bestätigte die Zuordnung zum Privatvermögen, wobei es darauf hinwies, dass eine spätere Neubeurteilung bei neuen Indizien möglich bleibt.

Pauschalabzug
Privatvermögen
Geschäftsvermögen
Liegenschaft
Selbständige Erwerbstätigkeit
Altersvorsorge
Finanzierung