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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

2. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit

Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit

1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.208

2 Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.

3 Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.

208 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Case law2021-12-23
art. 108 (1) DBG

in

2C 753/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 108 Abs. 1 DBG, der die Bestimmung des Veranlagungsortes bei Ungewissheit oder Streitigkeiten zwischen Kantonen regelt. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nie substantiiert vorgebracht hatte, in einem anderen Kanton steuerpflichtig zu sein, und auch nie ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 DBG beantragt hatte. Daher entschied er sich implizit für den ordentlichen Rechtsmittelweg, um die Steuerpflicht im Kanton St. Gallen zu bestreiten. Das Gericht betonte, dass bei natürlichen Personen das Prinzip der einheitlichen und ungeteilten Veranlagungszuständigkeit gilt (Art. 105 Abs. 1 DBG) und dass die Festlegung des Steuerdomizils für Staats- und Gemeindesteuern präjudizierende Wirkung für die direkte Bundessteuer hat. Aus prozessökonomischen Gründen erübrigte sich eine Überweisung an die EStV, da das Verfahren bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern spruchreif war und das Bundesgericht letztinstanzlich über das Hauptsteuerdomizil entscheidet.

art.3 (2) StHG art.127 (3) BV art.146 DBG art.105 (1) DBG art.128 BV art.129 BV
Veranlagungsort
Steuerdomizil
direkte Bundessteuer
Kantons- und Gemeindesteuern
Rechtsmittelweg
prozessökonomische Gründe
vertikale Steuerharmonisierung
Case law2020-08-06
art. 108 (1) DBG

in

2C 806/2019

Das Bundesgericht beurteilte die Frage des Hauptsteuerdomizils gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG und stellte fest, dass die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis nicht zuständig war, über den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer im interkantonalen Verhältnis zu entscheiden. Die Zuständigkeit liegt gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), die den Veranlagungsort bei Ungewissheit oder Streit zwischen Kantonen festlegt. Das Gericht hob die Entscheidung der Steuerrekurskommission als unwirksam (nichtig) auf, da die ESTV nicht eingeschaltet wurde und die Vorinstanz funktionell unzuständig war. Gleichzeitig bestätigte das Gericht die Domizilfestlegung für die Staats- und Gemeindesteuern in U.________/VS, da die Steuerpflichtigen ihren Lebensmittelpunkt dort hatten, während ihre Beziehungen zu V.________/TI nicht ausreichten, um die natürliche Vermutung eines Domizils am Arbeitsort zu widerlegen.

art.127 (3) BV art.3 (2) StHG art.146 DBG art.105 (1) DBG
Hauptsteuerdomizil
interkantonale Doppelbesteuerung
Zuständigkeit der ESTV
Lebensmittelpunkt
Konkubinat
Beweiswürdigung
vertikale Steuerharmonisierung
Case law2020-01-05
art. 108 (1) DBG

in

2C 352/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 108 Abs. 1 DBG im Kontext eines interkantonalen Doppelbesteuerungsfalls. Es stellte fest, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei Kompetenzkonflikten zwischen Kantonen die Veranlagungszuständigkeit bestimmt und vorgängig einzuschalten ist. Im vorliegenden Fall war jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Ende der Steuerperiode 2015 im Kanton Solothurn wohnhaft war, weshalb sich die Einschaltung der ESTV erübrigte. Das Gericht betonte, dass der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht nicht verwirkt hatte, da der Kanton Basel-Stadt auf eine Geltendmachung der Verwirkung verzichtete, obwohl der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Nichteinreichung von Steuererklärungen) Gründe für eine Verwirkung gesetzt hatte.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) DBG art.66 (1) BGG art.65 BGG art.68 (1) BGG art.97 (1) BGG art.100 (5) BGG art.127 (3) BV art.42 (1) BGG art.86 (1) BGG
Doppelbesteuerung
Steuerdomizil
Veranlagungszuständigkeit
Beschwerderecht
Verwirkung
Mitwirkungspflicht
Rechtskraft
Case law2019-11-18
art. 108 DBG

in

2C 384/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 108 DBG, wonach die Eidgenössische Steuerverwaltung bei Ungewissheit oder Streit über den Ort der Veranlagung im interkantonalen Verhältnis zuständig ist. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die tatsächliche Verwaltung der A.________ AG während der Steuerperioden 2013-2016 im Kanton Basel-Landschaft lag, während der statutarische Sitz in Zug lediglich ein Briefkastendomizil darstellte. Das Gericht stützte sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 StHG, wonach der Ort der effektiven Leitung und Verwaltung als Steuerdomizil gilt, wenn diese nicht am statutarischen Sitz stattfindet. Die Vorinstanz hatte aufgrund umfassender Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung entschieden, dass keine substanzielle Geschäftstätigkeit in Zug nachweisbar war, während in Basel-Landschaft Büroräume gemietet, Spesen angefallen und die geschäftsführenden Organe ansässig waren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.127 (3) BV art.20 (1) StHG art.22 (1) StHG art.56 ZGB
Steuerdomizil
tatsächliche Verwaltung
interkantonales Steuerrecht
Briefkastendomizil
Beweislast
Sachverhaltsermittlung
Rechtsprechung
Case law2019-07-18
art. 108 (1) DBG

in

2C 114/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 108 Abs. 1 DBG, wonach die Eidgenössische Steuerverwaltung bei Ungewissheit oder Streit über den Veranlagungsort zwischen mehreren Kantonen zuständig ist, diesen zu bestimmen. Im vorliegenden Fall entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Feststellungsentscheid vom 20. Mai 2015, dass der Kanton Zug für die direkte Bundessteuer von 2007 bis 2012 zuständig sei. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das Verwaltungsgericht des Kantons Zug unabhängig von diesem Entscheid aufgrund einer sorgfaltigen Prüfung der Indizien (wie fortbestehende Lebensinteressen in der Schweiz) zu demselben Ergebnis gekommen war. Die Auslegung von Art. 3 und Art. 8 Abs. 2 DBG durch die Vorinstanz wurde als bundesrechtskonform bestätigt.

art.3 (2) DBG art.3 (1) DBG art.3 (1) StHG art.8 (2) DBG art.124 DBG art.123 (1) DBG art.4b (1) StHG
Veranlagungszuständigkeit
interkantonaler Steuerkonflikt
steuerrechtlicher Wohnsitz
Lebensinteressen
Mitwirkungspflicht
Rechtskraft
Bundessteuer
Case law2018-07-16
art. 108 (1) DBG

in

2C 546/2017

Das Bundesgericht analysierte Art. 108 Abs. 1 DBG im Kontext der Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die direkte Bundessteuer 2010. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hatte, indem sie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen (Ex-Frau, Bruder, Schwägerin und Lebenspartner der Ex-Frau) nicht durchführte. Diese Beweise wären für die Klärung des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers relevant gewesen, da die vorhandenen Indizien (Bancomatbezüge, Kreditkartenabrechnungen) allein keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung des Wohnsitzes boten. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung zurück, mit der Anordnung, die Zeugenbefragungen nachzuholen, soweit die Zeugen dazu bereit sind.

art.123 DBG art.127 (2) BV art.130 DBG art.29 (2) BV art.115 DBG art.3 (1 und 2) DBG
steuerrechtlicher Wohnsitz
rechtliches Gehör
Beweiswürdigung
Zeugenbefragung
Veranlagungsort
Willkür
subjektive Steuerpflicht
Case law2017-04-26
art. 108 (1) DBG

in

2C 298/2015

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 108 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit der Steuerhoheit für eine Kapitalleistung aus Vorsorge. Es stellte fest, dass bei einem Kompetenzkonflikt zwischen Kantonen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG die Zuständigkeit klären hat. Im vorliegenden Fall wurde jedoch aus prozessökonomischen Gründen davon abgesehen, die Sache an die ESTV zu überweisen, da diese sich zur Steuerhoheit geäussert hatte. Das Gericht bestätigte, dass für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern die Steuerhoheit des Kantons Nidwalden gegeben war, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung und Ende 2006 ihren Wohnsitz in Nidwalden hatte. Die Argumentation der Beschwerdeführer, die Fälligkeit sei bereits am Unfalltag 1996 eingetreten und die Steuerhoheit liege beim Kanton Basel-Stadt, wurde mit Verweis auf die Unsicherheit der Forderung bis zur Auszahlung und die systematischen sowie praktischen Gründe abgelehnt.

art.3 (1) DBG art.105 (4) DBG art.38 DBG art.4b (1) StHG
Steuerhoheit
Kapitalleistung aus Vorsorge
Kompetenzkonflikt
Wohnsitzprinzip
Fälligkeitszeitpunkt
Bundessteuer
Kantons- und Gemeindesteuern
Case law2014-06-18
art. 108 (1) DBG

in

2C 934/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 108 Abs. 1 DBG im Kontext der Bestimmung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer. Es stellte fest, dass bei Ungewissheit oder Streit über den Veranlagungsort die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig ist, diesen zu bestimmen (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG). Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis war weder sachlich noch funktionell zuständig, über den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer zu entscheiden, weshalb ihr Entscheid in diesem Punkt als unwirksam (nichtig) angesehen wurde. Das Bundesgericht betonte, dass die Zuständigkeit zur Veranlagung und zum Bezug der direkten Bundessteuer beim Kanton liegt, in dem die natürliche Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 216 Abs. 1 DBG).

art.106 DBG art.127 (3) BV
Veranlagungsort
direkte Bundessteuer
Zuständigkeit
Eidgenössische Steuerverwaltung
interkantonale Doppelbesteuerung
steuerrechtlicher Wohnsitz
Nichtigkeit
Case law2012-10-04
art. 108 DBG

in

2C 984/2011

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Frage des Steuerdomizils des Beschwerdeführers für die direkte Bundessteuer 1999 und 2000 bereits in einem früheren Urteil vom 7. Dezember 2006 geklärt wurde, wonach das Hauptsteuerdomizil ab 1999 in D.________/TG lag. Die Vorinstanzen hatten zu Recht festgestellt, dass die Veranlagungsverfügungen des Kantons Thurgau nicht nichtig seien und dass die Anwendung von Art. 108 DBG nicht in Frage komme, da die örtliche Zuständigkeit zwischen den Kantonen nicht streitig war. Das Gericht wies zudem das Verhalten des Beschwerdeführers als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zurück und sah keine Verletzung der angeführten verfassungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen.

art.86 (1 lit. d) BGG art.116 (1) DBG art.66 (1) BGG art.8 (1) BV art.29 BV art.146 DBG art.127 (2) BV art.82 (lit. a) BGG art.131 (1) DBG art.151 (1) DBG art.152 (1) DBG
Steuerdomizil
Direkte Bundessteuer
Rechtskraft
Treu und Glauben
Veranlagungsverfügung
Steuerrecht
Bundesgericht
Case law2011-01-07
art. 108 (1) DBG

in

2C 463/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 108 Abs. 1 DBG im Kontext der interkantonalen Steuerkompetenz und der Vermeidung von Doppelbesteuerung. Es stellte fest, dass der Grundsatz der Einheit des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer gilt, wonach der Steuerpflichtige am Wohnsitz veranlagt wird, um eine Aufsplitterung der Veranlagung zu vermeiden. Wenn ein Kanton eine steuerpflichtige Person veranlagt, die ihm wirtschaftlich zugehörig ist, obwohl sie die persönliche Zugehörigkeit in einem anderen Kanton hat, liegt eine örtliche Unzuständigkeit vor, die unter Umständen die Nichtigkeit der Einschätzungsverfügung zur Folge haben kann. Im Streitfall war die Veranlagung durch den Kanton Solothurn für die Jahre 2000 und 2001 aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler (vollumfängliche Unterdrückung der Steuererklärungs-Phase für 2000 und fehlende Mahnung vor der Ermessensveranlagung für 2001) als nichtig zu erachten. Das Gericht hob die Veranlagungen auf und wies die Sache zur Neuregelung zurück.

art.127 (3) BV art.130 (2) DBG art.46 (3) StHG
Interkantonale Steuerkompetenz
Doppelbesteuerung
Veranlagungsverfahren
Verfahrensfehler
Ermessensveranlagung
Nichtigkeit
Betriebsstätte