Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 107207 Bei Quellensteuern

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt:

a.
für Arbeitnehmer nach Artikel 83: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
b.
für Personen nach den Artikeln 91 und 93–97a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
c.
für Personen nach Artikel 92: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.

2 Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 91 Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.

4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:

a.
für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;
b.
für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war;
c.
für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.

5 Der nach Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.

207 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

Case law2020-04-30

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit zur Erhebung von Quellensteuern gemäss Art. 107 Abs. 1 DBG. Es stellte fest, dass der Kanton Zürich nicht zuständig war, die Quellensteuer von der Beschwerdeführerin, einer im Kanton Schwyz domizilierten AG, für bei der CS eingesetzte internationale Wochenaufenthalter zu erheben. Das Gericht argumentierte, dass Art. 107 Abs. 1 lit. a DBG nur für ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz gilt und nicht auf internationale Wochenaufenthalter anwendbar ist. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung wurde verneint, da sie keine Zuständigkeit des Aufenthaltskantons (Zürich) zur direkten Erhebung der Quellensteuer beim gebietsfremden Steuersubstituten (Schwyz) begründet. Zudem fehlte eine ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdeführerin zur direkten Abrechnung mit dem Kanton Zürich. Das Gericht hob daher den angefochtenen Entscheid auf und wies die Zuständigkeit des Kantons Zürich zurück.

Quellensteuer
örtliche Zuständigkeit
internationale Wochenaufenthalter
Steuersubstitut
Bundessteuerrecht
Steuerharmonisierung
Verwaltungsrecht
Case law2013-02-09

Das Bundesgericht analysierte Art. 107 Abs. 1 DBG im Kontext der Quellenbesteuerung ausländischer Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz. Es stellte fest, dass das Besteuerungsrecht dem Kanton zusteht, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall wurden Einmalzahlungen in Höhe von Fr. 23'600 vom Kanton Basel-Stadt und anteilig vom Kanton Basel-Landschaft besteuert, was zu einer Doppelbesteuerung führte. Das Gericht entschied, dass diese Zahlungen ausschließlich dem Kanton Basel-Stadt zuzuweisen sind, da sie während dessen Steuerpflichtperiode fällig wurden. Die Veranlagung durch den Kanton Basel-Landschaft wurde als bundesrechtswidrig aufgehoben.

Quellenbesteuerung
Doppelbesteuerung
Besteuerungsrecht
ausländische Arbeitnehmer
Einmalzahlungen
interkantonale Steuerhoheit
Bundessteuerrecht