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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

2. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit

Art. 105205 Bei persönlicher Zugehörigkeit

1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.

2 Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.

3 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben.

4 Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben.

205 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

Case law2021-12-23
art. 105 (1) DBG

in

2C 753/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 105 Abs. 1 DBG und bestätigte den Grundsatz der einheitlichen und ungeteilten Veranlagungs- und Bezugszuständigkeit für natürliche Personen. Es stellte fest, dass sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer von dem Kanton erhoben werden, in dem die steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellung des Hauptsteuerdomizils in St. Gallen für die Steuerperioden 2006 bis 2011 vorgebracht hatte und sich auf den von ihm gewählten Rechtsmittelweg behaften lassen musste. Die vertikale Steuerharmonisierung gemäss Art. 128 und 129 BV wurde ebenfalls berücksichtigt, wodurch die Festlegung des Steuerdomizils für die direkte Bundessteuer präjudizierende Wirkung auf die Staats- und Gemeindesteuern hatte.

art.3 (2) StHG art.127 (3) BV art.146 DBG art.128 BV art.129 BV art.108 (1) DBG
Steuerdomizil
Veranlagungszuständigkeit
vertikale Steuerharmonisierung
Rechtsmittelweg
Bundessteuer
Kantons- und Gemeindesteuern
Lebensmittelpunkt
Case law2021-05-08
art. 105 (3) DBG

in

2C 514/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 105 Abs. 3 DBG im Kontext der direkten Bundessteuer und stellte fest, dass die kantonalen Behörden die Steuern von juristischen Personen erheben, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben. Im vorliegenden Fall lag der statutarische Sitz der Steuerpflichtigen unstreitig im Kanton Appenzell Ausserrhoden, und es wurde nicht geltend gemacht, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Kanton St. Gallen befand. Folglich stand die Kompetenz zur Veranlagung der direkten Bundessteuer einzig dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zu, und die Frage der interkantonalen Steuerausscheidung stellte sich nicht. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.51 (1) StHG art.29 (1) BV art.48 (2) StHG art.39 (2) StHG art.160 DBG art.20 (1) StHG art.127 (3) BV art.51 (2) StHG art.21 (1) StHG
direkte Bundessteuer
Veranlagungsort
interkantonale Doppelbesteuerung
statutarischer Sitz
tatsächliche Verwaltung
Steuerhoheit
Revisionsgesuch
Case law2021-03-03
art. 105 (2) DBG

in

2C 1055/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 105 Abs. 2 DBG im Zusammenhang mit der Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2016. Die Steuerpflichtige rügte, dass der Kanton Zug seiner 'Leaderfunktion' nicht nachgekommen sei, was das Gericht jedoch verneinte, da die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die direkte Bundessteuer ausschliesslich durch den Kanton Zug veranlagt worden sei. Diese Feststellung war für das Bundesgericht verbindlich, da die Steuerpflichtige keine ausreichenden Rügen vorgebracht hatte, die eine Verletzung von Art. 105 DBG begründen könnten. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab.

art.25 (2) StHG art.67 (1) DBG art.22 (1) StHG art.127 (3) BV art.39 (2) StHG art.105 (3) DBG
Direkte Bundessteuer
Leaderfunktion
Veranlagung
Steuerperiode
Kantonale Zuständigkeit
Rechtsschutzinteresse
Nullveranlagung
Case law2020-05-14
art. 105 (4) DBG

in

2C 946/2019

Das Bundesgericht analysierte Art. 105 Abs. 4 DBG im Kontext der Steuerhoheit für Kapitalleistungen aus Vorsorge. Es stellte fest, dass gemäss der für die Steuerperiode 2005 geltenden Rechtslage (Art. 216 Abs. 1 DBG 1990) der Kanton Nidwalden als Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode zuständig war, da die Steuerpflichtige ihren Wohnsitz dorthin verlegt hatte. Die Veranlagungsverjährung war nicht eingetreten, da die Einsprache- und Beschwerdeverfahren im Kanton Basel-Landschaft die Verjährung nicht unterbrechen konnten, da dieser Kanton für die direkte Bundessteuer unzuständig war. Das Bundesgericht hob daher die Veranlagungsverfügung des Kantons Nidwalden auf, da sie nach Eintritt der relativen Verjährung erfolgte.

art.120 (3) DBG art.120 (2) DBG art.120 (1) DBG art.120 (4) DBG
Steuerhoheit
Kapitalleistungen aus Vorsorge
Veranlagungsverjährung
Wohnsitzprinzip
Direkte Bundessteuer
Einheit des Veranlagungsortes
Rechtsmissbräuchlichkeit
Case law2020-01-05
art. 105 (1) DBG

in

2C 352/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 105 Abs. 1 DBG und stellte fest, dass der Kanton, in dem eine natürliche Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat, für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig ist. Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2015 im Kanton Solothurn wohnhaft war, weshalb dieser Kanton für die Veranlagung zuständig war. Das Gericht wies darauf hin, dass bei einem Kompetenzkonflikt zwischen Kantonen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Veranlagungszuständigkeit bestimmt (Art. 108 Abs. 1 DBG), jedoch erübrigte sich dies hier, da der Wohnsitz im Kanton Solothurn unstreitig war. Das Gericht hob hervor, dass der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht nicht verwirkt hatte, da der Kanton Basel-Stadt die Verwirkung nicht geltend gemacht hatte, obwohl der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Nichteinreichung von Steuererklärungen und Nichtmitwirkung) Gründe für eine Verwirkung gesetzt hatte.

art.100 (5) BGG art.106 (1) BGG art.127 (3) BV art.95 BGG art.105 (1) BGG art.86 (1) BGG art.108 (1) DBG
Steuerdomizil
Doppelbesteuerung
Veranlagungszuständigkeit
Beschwerderecht
Verwirkung
Mitwirkungspflicht
Rechtskraft
Case law2019-12-16
art. 105 (3) DBG

in

146 II 111

Die Swiss International Air Lines AG (Steuerpflichtige) hat ihren Sitz in Basel und unterhält Zweigniederlassungen in Le Grand-Saconnex und Kloten. Sie betreibt ein internationales Luftfahrtunternehmen mit Betriebsstätten in verschiedenen Ländern. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt hatte ein Ruling unterzeichnet, das die steuerliche Behandlung einer Transaktion zwischen der Steuerpflichtigen und einer Tochtergesellschaft betraf. Später einigten sich die Steuerverwaltungen der Kantone Basel-Stadt und Zürich darauf, dass ab der Steuerperiode 2011 das Steueramt des Kantons Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig sein sollte. Die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer liegt beim Kanton, in dem die juristische Person ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung hat. Im Konfliktfall zwischen Sitz und tatsächlicher Verwaltung ist eine Einigung zwischen den betroffenen Kantonen erforderlich, gegebenenfalls unter Einschaltung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Der Wortlaut von Art. 105 Abs. 3 LIFD ist nicht eindeutig, und die Materialien bieten wenig Aufschluss. Die Veranlagungszuständigkeit soll jedoch im Einklang mit den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung stehen. Im vorliegenden Fall haben sich die Kantone Basel-Stadt und Zürich auf die Zuständigkeit des Kantons Zürich geeinigt, was die Zuständigkeit des Steueramts Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer begründet. Die Gewinnausscheidung im internationalen Verhältnis ist nach der objektmäßigen Methode vorzunehmen, da die quotenmäßigen Methoden des interkantonalen Steuerrechts im internationalen Verhältnis zu doppelten Nichtbesteuerungen führen können. Die objektmäßige Methode verlangt, dass die Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätten separat ermittelt und vom Gesamtgewinn der juristischen Person abgezogen werden. Die Gewinne aus dem Betrieb von Flugzeugen im internationalen Verkehr sind nicht auf ausländische Betriebsstätten abzugrenzen, sondern bleiben der direkten Bundessteuer unterworfen. Die Vorinstanz hat die Gewinnausscheidung falsch vorgenommen, indem sie die Hilfsfaktoren Arbeit und Kapital verwendet hat.

art.111 (1) DBG art.20 (1) StHG art.21 StHG art.127 (3) BV art.105 (2) DBG art.52 (1) DBG art.108 (1) DBG
Veranlagungszuständigkeit
Gewinnausscheidung
Betriebsstätten
Doppelbesteuerung
objektmäßige Methode
quotenmäßige Methode
internationales Steuerrecht
Case law2019-12-16
art. 105 (3) DBG

in

2C 151/2017

Das Bundesgericht analysierte Art. 105 Abs. 3 DBG im Kontext der Veranlagungszuständigkeit für die direkte Bundessteuer. Es stellte fest, dass die Veranlagungszuständigkeit im Konfliktfall zwischen dem Sitz und dem Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person nicht automatisch dem Sitzkanton zukommt, sondern dass beide Kantone sich einigen müssen oder die ESTV einzuschalten ist. Im vorliegenden Fall lag die Veranlagungszuständigkeit für die Steuerperiode 2011 beim Kanton Zürich, da sich die tatsächliche Verwaltung der Steuerpflichtigen dort befand und die Kantone Basel-Stadt und Zürich sich entsprechend verständigt hatten. Das Gericht betonte jedoch, dass die Steuerpflichtige aufgrund des Verhaltens der Behörden zurecht von der Zuständigkeit der Basler Steuerbehörden ausgehen durfte und somit Vertrauensschutz genoss.

art.111 (1) DBG art.52 (3) DBG art.9 BV art.52 (1) DBG art.108 (1) DBG
Veranlagungszuständigkeit
Direkte Bundessteuer
Vertrauensschutz
Tatsächliche Verwaltung
Sitzkanton
Steuerrecht
Bundesgericht
Case law2019-12-16
art. 105 (3) DBG

in

146 II 111

{'factual_context': 'Die Swiss International Air Lines AG (Steuerpflichtige) hat ihren Sitz in Basel und unterhält Zweigniederlassungen in Le Grand-Saconnex und Kloten. Sie betreibt ein internationales Luftfahrtunternehmen mit Betriebsstätten in verschiedenen Ländern. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt hatte ein Ruling unterzeichnet, das die steuerliche Behandlung einer Transaktion zwischen der Steuerpflichtigen und einer Tochtergesellschaft betraf. Später einigten sich die Steuerverwaltungen der Kantone Basel-Stadt und Zürich darauf, dass ab der Steuerperiode 2011 das Steueramt des Kantons Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig sein sollte.', 'normative_analysis': {'Art_105_para_3_LIFD': {'Zuständigkeit': 'Die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer liegt beim Kanton, in dem die juristische Person ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung hat. Im Konfliktfall zwischen Sitz und tatsächlicher Verwaltung ist eine Einigung zwischen den betroffenen Kantonen erforderlich, gegebenenfalls unter Einschaltung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).', 'Auslegung': 'Der Wortlaut von Art. 105 Abs. 3 LIFD ist nicht eindeutig, und die Materialien bieten wenig Aufschluss. Die Veranlagungszuständigkeit soll jedoch im Einklang mit den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung stehen. Im vorliegenden Fall haben sich die Kantone Basel-Stadt und Zürich auf die Zuständigkeit des Kantons Zürich geeinigt, was die Zuständigkeit des Steueramts Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer begründet.'}, 'Art_52_para_3_LIFD': {'Gewinnausscheidung': 'Die Gewinnausscheidung im internationalen Verhältnis ist nach der objektmäßigen Methode vorzunehmen, da die quotenmäßigen Methoden des interkantonalen Steuerrechts im internationalen Verhältnis zu doppelten Nichtbesteuerungen führen können. Die objektmäßige Methode verlangt, dass die Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätten separat ermittelt und vom Gesamtgewinn der juristischen Person abgezogen werden.', 'Anwendung': 'Die Gewinne aus dem Betrieb von Flugzeugen im internationalen Verkehr sind nicht auf ausländische Betriebsstätten abzugrenzen, sondern bleiben der direkten Bundessteuer unterworfen. Die Vorinstanz hat die Gewinnausscheidung falsch vorgenommen, indem sie die Hilfsfaktoren Arbeit und Kapital verwendet hat.'}}}

art.111 (1) DBG art.20 (1) StHG art.21 StHG art.127 (3) BV art.105 (2) DBG art.52 (1) DBG art.108 (1) DBG
Veranlagungszuständigkeit
Gewinnausscheidung
Betriebsstätten
Doppelbesteuerung
objektmäßige Methode
quotenmäßige Methode
internationales Steuerrecht
Case law2019-06-20
art. 105 (1) DBG

in

2C 689/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Kanton Zürich aufgrund seiner Tätigkeit als Belegarzt in der Klinik Y.________ beschränkt steuerpflichtig ist. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte und somit eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 StHG in Zürich unterhielt. Das Gericht wies die Beschwerde gegen den Kanton Zürich ab, hob jedoch die Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz für die Steuerperioden 2011 und 2012 auf, um eine interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Entscheidung stützte sich auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die ärztlichen Leistungen in eigenem Namen erbracht hatte und nicht als Arbeitnehmer der Z.________ AG.

art.73 StHG art.127 (3) BV art.4 (1) StHG art.90 BGG art.105 (1) DBG art.86 (1) BGG art.108 DBG
Steuerhoheit
selbstständige Erwerbstätigkeit
Betriebsstätte
interkantonale Doppelbesteuerung
Steuerdomizilentscheid
wirtschaftliche Zugehörigkeit
Veranlagungsverfügung
Case law2017-04-26
art. 105 (4) DBG

in

2C 298/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Steuerhoheit für eine 2006 ausbezahlte Kapitalleistung aus Vorsorge im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall von 1996. Gemäss Art. 105 Abs. 4 DBG (in der damals gültigen Fassung) waren Kapitalleistungen aus Vorsorge einheitlich vom Kanton zu veranlagen, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode ihren Wohnsitz hatte. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Auszahlung und Ende 2006 ihren Wohnsitz im Kanton Nidwalden, weshalb die Steuerhoheit dieses Kantons gegeben war. Das Gericht wies die Auffassung der Beschwerdeführer zurück, die Fälligkeit sei bereits am Unfalltag 1996 eingetreten und die Steuerhoheit liege beim damaligen Wohnsitzkanton Basel-Stadt. Es bestätigte die Veranlagung durch den Kanton Nidwalden und wies die Beschwerde ab.

art.3 (1) DBG art.29 (1) BV art.38 DBG art.4b (1) StHG art.108 DBG
Steuerhoheit
Kapitalleistung aus Vorsorge
Wohnsitzprinzip
Fälligkeitszeitpunkt
Doppelbesteuerung
Verfahrensrecht
Bundesgericht