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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

1. Kapitel: Eidgenössische Behörden

Art. 102 Organisation

1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt.

2 Die ESTV197 sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.

3 Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht.

4 …198

197 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

198 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

Case law2015-08-24
art. 102 (2) DBG

in

2C 529/2014

Das Bundesgericht untersuchte die Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Erteilung eines Steuer-Rulings gemäss Art. 102 Abs. 2 DBG. Es stellte fest, dass die ESTV nicht zuständig war, da die Veranlagung der direkten Bundessteuer in die Kompetenz der kantonalen Behörden fällt (Art. 128 Abs. 4 BV, Art. 2 und 104 DBG). Dennoch anerkannte das Gericht, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der ESTV und der unklaren Rechtslage in gutem Glauben auf deren Zuständigkeit vertrauen konnten, weshalb das Ruling bindend sei. Die Sache wurde zur Prüfung weiterer Voraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.103 (1) DBG art.104 (1) DBG art.128 (4) BV art.2 DBG art.9 BV art.102 (1) DBG
Steuer-Ruling
Zuständigkeit
Vertrauensschutz
Direkte Bundessteuer
Kantonale Steuerbehörden
ESTV
Bindungswirkung
Case law2012-10-26
art. 102 (2) DBG

in

138 II 545

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass ein Schuldzinsenabzug aufgrund von 'Rulings' der Eidgenössischen Steuerverwaltung und anderer kantonaler Steuerbehörden zulässig sei. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern einzig die Steuerbehörden des Kantons Freiburg zuständig seien, über die Zulässigkeit eines problematischen Sachverhalts zu befinden. Da diese Behörden nicht angefragt wurden, seien sie nicht an die Zusagen anderer Steuerverwaltungen gebunden. Zudem sei die Aufsichtsfunktion der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss Art. 102 Abs. 2 DBG auf die direkte Bundessteuer beschränkt und habe keine Bindungswirkung für die kantonale Staatssteuer. Das Gericht betonte, dass die kantonalen Steuerbehörden nicht an 'Rulings' anderer Behörden gebunden sind, selbst wenn diese im Einklang mit dem Harmonisierungsrecht stehen.

art.7 (4) StHG art.42 BGG art.9 (2) BV art.9 (2) StHG art.33 (1) DBG
Schuldzinsenabzug
Steuerumgehung
Drittvergleich
Nahestehende Personen
Steuerharmonisierung
Ruling
Steuervermeidung
Case law2000-10-31
art. 102 (2) DBG

in

2A.245/1999

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 102 Abs. 2 DBG der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Aufgabe zuweist, für die einheitliche Anwendung des Gesetzes zu sorgen und Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer zu erlassen. Die Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung umfasst Kontrollen bei den kantonalen Veranlagungs- und Vollzugsbehörden, Einsichtnahme in Steuerakten, Vertretung bei Verhandlungen der Veranlagungsbehörden, Anordnung von Untersuchungsmassnahmen und die Möglichkeit, Veranlagungs- und Einspracheentscheide anzufechten. Das Gericht wies die Auffassung der Beschwerdegegnerin zurück, dass die Kantonale Steuerverwaltung als Vertreterin der Eidgenössischen Steuerverwaltung handele, und betonte, dass die Eröffnung eines Urteils bei der Kantonalen Steuerverwaltung nicht den Fristenlauf für die Eidgenössische Steuerverwaltung auslöst.

art.25 VwVG art.146 DBG art.207 DBG art.1 (1 und 3) VwVG art.142 (1) DBG art.108 DBG art.5 VwVG
Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Einheitliche Anwendung des Gesetzes
Veranlagung und Bezug der direkten Bundessteuer
Kontrollbefugnisse
Rechtsmittelfrist
Feststellungsverfügung
Vertrauensschutz
Case law2000-10-31
art. 102 (2) DBG

in

126 II 514

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat gemäss [Art. 102 Abs. 2 DBG] die unmittelbare Aufsicht über die kantonale Steuerverwaltung und sorgt für die einheitliche Anwendung des Gesetzes. Sie kann ihre Aufsicht durch Kontrollen, Einsichtnahme in Akten, Anträge in Veranlagungsverfahren und Anfechtung von Entscheiden ausüben. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Kantonale Steuerverwaltung berechtigt war, eine Feststellungsverfügung über die Privilegierung einer geplanten Liquidation der A. AG zu erlassen. Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der direkten Bundessteuer Feststellungsverfügungen über geplante Sachverhalte gesetzlich nicht vorgesehen sind und nur restriktiv zulässig sind. Die Kantonale Steuerverwaltung hätte sich daher auf eine Auskunft beschränken müssen, anstatt eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die erlassene Verfügung war somit aufzuheben.

art.103 (1) DBG art.5 (1) VwVG art.25 VwVG art.141 (1) DBG art.145 DBG art.146 DBG
Feststellungsverfügung
direkte Bundessteuer
Liquidation
Privilegierung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Aufsicht der ESTV
Auskunft