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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

3. Kapitel: Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer

Art. 10 Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen10

1 Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.

2 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200611 (KAG) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.12

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

11 SR 951.31

12 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

Case law2015-09-18
art. 10 (1) DBG

in

2C 894/2013

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC). Es stellte fest, dass die B.________, an der der Beschwerdeführer zu 50% beteiligt war, steuerrechtlich als Personengesellschaft zu qualifizieren ist, da sie in den USA transparent besteuert wurde und ihre Ausgestaltung mehr einer schweizerischen Personengesellschaft entsprach. Die Zahlungen an den Beschwerdeführer wurden daher als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 DBG qualifiziert, da sie aus einer geschäftlichen Beteiligung stammten und nicht als steuerfreier privater Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG angesehen werden konnten. Das Gericht bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen.

art.18 (2) DBG art.49 (3) DBG art.11 DBG art.4 DBG art.18 (1) DBG art.16 (3) DBG art.5 DBG art.16 (1) DBG
Limited Liability Company
Personengesellschaft
selbständige Erwerbstätigkeit
Kapitalgewinn
transparente Besteuerung
Steuerharmonisierungsgesetz
Doppelbesteuerungsabkommen
Case law2015-06-18
art. 10 (1) DBG

in

2C 1205/2013

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 DBG das Einkommen von Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet wird. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich gemäss Art. 6 Abs. 2 DBG die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach den Art. 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Aus diesem Zusammenspiel ergibt sich, dass im Ausland ansässige Beteiligte an Schweizer Kommanditgesellschaften in der Schweiz für ihren Anteil an dem von der Gesellschaft in der Schweiz erzielten Einkommen beschränkt steuerpflichtig sind. Die Beschwerdeführerin 2 wurde zu Unrecht in die Veranlagung einbezogen, da keine Grundlage für ihre Steuerpflicht ersichtlich war. Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig war, insbesondere hinsichtlich der Handelstätigkeit der Kommanditgesellschaft und des Fehlens einer ausländischen Betriebsstätte. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die beschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers 1 bejaht.

art.5 (1 lit. a) DBG art.10 (2) DBG art.6 (2) DBG
Kommanditgesellschaft
beschränkte Steuerpflicht
wirtschaftliche Zugehörigkeit
Ermessensveranlagung
Betriebsstätte
Doppelbesteuerungsabkommen
Sachverhaltsfeststellung
Case law2015-03-11
art. 10 (1) DBG

in

2C 325/2015

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 DBG das Einkommen einer stillen Gesellschaft den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zugerechnet wird, sofern das Innenverhältnis gegenüber den Steuerbehörden hinreichend offengelegt wird. Im vorliegenden Fall wurde der Gesellschaftsvertrag öffentlich beurkundet und die Verhältnisse der stillen Gesellschaft wurden den Steuerbehörden bekannt gegeben, sodass eine anteilsmässige Besteuerung der Gesellschafter geboten war. Die Vorinstanz hatte dies verkannt, indem sie eine rein zivilrechtliche Betrachtungsweise anwandte und die wirtschaftliche Betrachtungsweise vernachlässigte, obwohl der Gesellschaftszweck im gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel lag und der Beschwerdeführer als Treuhänder handelte. Daher verletzte der angefochtene Entscheid Art. 10 Abs. 1 DBG und war aufzuheben.

art.543 (1) OR art.26 BV art.1 (lit. a) DBG art.530 (1) OR art.127 (2) BV art.129 (1 lit. c) DBG art.9 BV
stille Gesellschaft
Besteuerung
Innenverhältnis
wirtschaftliche Betrachtungsweise
Treuhandverhältnis
Grundstückshandel
Steuerpflicht
Case law2004-08-09
art. 10 DBG

in

2A.74/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Tätigkeit der einfachen Gesellschaft, bestehend aus fünf Geschwistern, die von ihrer Mutter geschenkte Bauparzellen überbauten und teilweise verkauften, als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel gemäss Art. 18 DBG oder als private Vermögensverwaltung nach Art. 16 Abs. 3 DBG zu qualifizieren ist. Das Gericht stellte fest, dass die Gesellschafter durch den planmässigen Einsatz von Fremdkapital, die kurze Haltedauer der Liegenschaften, die professionelle Vermarktung und den Zusammenschluss zu einer einfachen Gesellschaft eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit entfalteten, die über die gewöhnliche Vermögensverwaltung hinausging. Daher qualifizierte es die realisierten Liegenschaftsgewinne als steuerbares Erwerbseinkommen nach Art. 18 DBG. Zudem kritisierte das Gericht die unzulässige Veranlagung der direkten Bundessteuer durch das kantonale Steueramt für zwei Gesellschafter, die in anderen Kantonen wohnhaft waren, und wies die Sache zur Neuveranlagung zurück.

art.73 (1) StHG art.10 DBG art.105 (1) DBG art.18 DBG art.106 DBG art.16 (3) DBG art.116 (1) DBG
Liegenschaftenhandel
einfache Gesellschaft
steuerbare Erwerbstätigkeit
private Vermögensverwaltung
Fremdfinanzierung
Veranlagungszuständigkeit
Bundessteuerrecht