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Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)

BankG·952.0

Vierzehnter Abschnitt: Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen

Art. 47191

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.192
ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b.
zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c.193
ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.

1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 …195

4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.

191 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

192 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).

193 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 6231 6241).

194 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 6231 6241).

195 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

196 SR 311.0

Case law2023-01-26
art. 47 (1) BankG

in

6B 899/2021

Das Bundesgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. c BankG und stellte fest, dass der Beschwerdegegner als Anwalt durch die unvollständige Prüfung des Dokuments 'US-Exit-Report' vor dessen Einreichung als Beweismittel den subjektiven Tatbestand des Eventualvorsatzes erfüllte. Der Beschwerdegegner handelte im Bewusstsein, dass das Dokument möglicherweise dem Bankgeheimnis unterworfene Daten enthielt, und nahm die Verletzung des Bankkundengeheimnisses in Kauf, indem er sich bewusst für Nichtwissen entschied und keine Vorkehrungen zur Vermeidung der Tatbestandsverwirklichung traf. Die Vorinstanz verneinte fälschlicherweise den Eventualvorsatz, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde guthiess, das Urteil aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung zurückwies.

art.12 (2) StGB art.163 (2) ZPO art.160 (1 lit. b) ZPO art.81 (1) BGG art.105 (1) BGG art.12 (lit. a) BGFA
Bankgeheimnis
Eventualvorsatz
Bewusstes Nichtwissen
Anwaltliche Sorgfaltspflicht
Bankengesetz
Subjektiver Tatbestand
Bundesgerichtliche Überprüfung
Case law2022-03-30
art. 47 BankG

in

6B 264/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die systematische Öffnung der Bankkorrespondenz des Beschwerdeführers im Verwahrungsvollzug rechtmässig war. Es stellte fest, dass das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG zwar die Vertraulichkeit der Bankkundenbeziehung schützt, jedoch keine Grundlage bietet, um die Kontrollen der Korrespondenz in der Justizvollzugsanstalt zu untersagen. Die Vorinstanz hatte zu Recht die Rechtmässigkeit der Postkontrolle gestützt auf § 68 Abs. 1 aSMV bejaht, da diese der Sicherheit der Anstalt dient und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die gesetzlichen Grundlagen für eine liberale Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs noch nicht angepasst wurden und die Kontrolle der Korrespondenz im öffentlichen Interesse liegt.

art.84 StGB art.81 (1) BGG art.10 (2) BV art.90 (4) StGB art.78 (2) BGG art.42 (1) BGG art.13 (1) BV art.107 BGG
Bankgeheimnis
Verwahrungsvollzug
Postkontrolle
Verhältnismässigkeit
Sicherheit der Anstalt
Grundrechte
Kantonalrecht
Case law2021-12-20
art. 47 (5) BankG

in

1B 461/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 47 Abs. 5 BankG im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin (eine Bank) gegen die Entsiegelung eines passwortgeschützten Datenträgers durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) vorging. Das Gericht stellte fest, dass das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG rechtmässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen wie Beschlagnahmen oder Entsiegelungen nicht entgegensteht, da Art. 47 Abs. 5 BankG einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über Zeugnis- und Auskunftspflichten enthält. Die Bank konnte kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse geltend machen, da sie weder auf eigene Rechte noch auf die von Dritten (z.B. Bankkunden) berufen konnte, und ihr prozesstaktisches Interesse an der Verhinderung der Strafverfolgung ihrer Organe kein Entsiegelungshindernis begründete. Daher verneinte das Gericht die Beschwerdelegitimation der Bank und wies die Beschwerde ab.

art.105 (2) StPO art.25 (1) VStrR art.248 (1) StPO art.81 (1 lit. b) BGG art.79 BGG art.37 (2 lit. b) StBOG art.50 (3) VStrR art.264 (1 lit. c-d) StPO art.265 (2 lit. a-c) StPO
Bankkundengeheimnis
Entsiegelungsverfahren
Verwaltungsstrafrecht
Beschwerdelegitimation
Geheimnisinteresse
Zwangsmassnahmen
Strafprozessuale Untersuchungshandlungen
Case law2020-06-22
art. 47 (1) BankG

in

6B 247/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdegegner, ein Anwalt, durch die unveränderte Einreichung eines Dokuments mit bankgeheimnisschutzbedürftigen Informationen an das Arbeitsgericht Zürich gegen Art. 47 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. c BankG verstossen hat. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdegegner freigesprochen, da sie ein schützenswertes Offenbarungsinteresse des Mandanten und eine geringe Gefahr der Weiterverbreitung der Daten aufgrund des Amtsgeheimnisses annahm. Das Bundesgericht hob diese Entscheidung auf, da die Offenbarung der Kundendaten nicht sachlich notwendig war, da der Beschwerdegegner nicht sorgfältig und gewissenhaft handelte, indem er das Dokument ungeprüft einreichte und damit die Möglichkeit des Gerichts vereitelte, Schutzmassnahmen anzuordnen. Die Offenbarung war somit nicht durch die Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt.

art.47 (5) BankG art.166 (2) ZPO art.163 (2) ZPO art.156 ZPO art.160 (1 lit. b) ZPO art.14 StGB art.12 (lit. a) BGFA
Bankgeheimnis
Berufspflicht
Sorgfaltspflicht
Zivilprozess
Beweismittel
Rechtfertigung
Amtsgeheimnis
Case law2018-10-10
art. 47 (1) BankG

in

6B 1314/2016

Das Bundesgericht analysierte die Anwendbarkeit von Art. 47 Abs. 1 BankG auf den Beschwerdegegner X.________ und kam zum Schluss, dass dieser nicht als Angestellter oder Beauftragter einer Schweizer Bank im Sinne des Bankengesetzes handelte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass X.________ während seiner Tätigkeit auf den Kaimaninseln nicht vertraglich mit der Bank Julius Bär & Co. AG verbunden war und somit nicht dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstand. Das Gericht bestätigte, dass die JBBT als ausländische Tochtergesellschaft nicht unter das BankG fällt und dass die Offenlegung von Kundendaten durch X.________ daher nicht nach Art. 47 BankG strafbar ist. Zudem wurde die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB als lex specialis durch Art. 47 BankG verdrängt, da die offengelegten Daten einen Kundenbezug hatten.

art.398 (1) OR art.321_a (4) OR art.10 (3) StGB art.1 StGB art.162 StGB art.8 (1) StGB
Bankgeheimnis
Geschäftsgeheimnis
Angestellter
Beauftragter
Schweizer Bankengesetz
Kaimaninseln
Lex specialis
Case law2018-08-08
art. 47 (1) BankG

in

6B 200/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG durch den Beschwerdeführer X.________, der als Bankmitarbeiter vertrauliche Kundendaten des SNB-Präsidenten Philipp Hildebrand an Dritte weitergegeben hatte. Das Gericht bestätigte die Verurteilung durch die Vorinstanz, wies jedoch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück, die eine härtere Strafe forderte. Das Gericht stellte fest, dass X.________ sich in einem Fall (Anklagepunkt B) auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB berufen konnte, da er einen Anwalt konsultiert hatte und dies unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fiel. In anderen Fällen (Anklagepunkte C und D) verneinte das Gericht jedoch Rechtfertigungsgründe wie Notstand (Art. 17 StGB) oder übergesetzliche Interessenabwägung, da X.________ alternative legale Wege (z.B. Meldung an Aufsichtsbehörden) nicht ausgeschöpft hatte. Die Verfahrensdauer wurde als nicht rechtswidrig verzögert eingestuft, und eine Entschädigung für X.________ wurde abgelehnt.

art.301 StPO art.17 StGB art.162 (1) StGB art.14 StGB
Bankgeheimnis
Anwaltsgeheimnis
Whistleblowing
Rechtfertigungsgründe
Notstand
Verfahrensdauer
Interessenabwägung
Case law2016-09-02
art. 47 BankG

in

6B 925/2015

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und stellte fest, dass diese nicht hinreichend begründet war. Die Beschwerdeführerin berief sich auf eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses nach Art. 47 BankG und machte einen Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR geltend. Das Gericht anerkannte zwar grundsätzlich die Möglichkeit eines Genugtuungsanspruchs bei Verletzung des Bankkundengeheimnisses, verlangte jedoch eine Darlegung der objektiven und subjektiven Schwere der Persönlichkeitsverletzung. Da die Beschwerdeführerin diese Anforderungen nicht erfüllte und keine konkrete Auswirkung des angefochtenen Entscheids auf ihre Zivilforderung darlegte, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.49 OR art.108 BGG art.66 (1) BGG art.81 (1 lit. b Ziff. 5) BGG art.320 (3) StPO
Bankkundengeheimnis
Genugtuungsanspruch
Beschwerdelegitimation
Persönlichkeitsverletzung
Strafverfahren
Zivilansprüche
Bundesgerichtspraxis
Case law2016-01-21
art. 47 BankG

in

1B 273/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Entsiegelung von vorläufig sichergestellten und versiegelten Bankunterlagen und Schlüsseln für Bankschliessfächer des Beschwerdeführers zulässig sei. Es bestätigte, dass die Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung gemäss Art. 47 BankG und den strafprozessualen Bestimmungen (Art. 247, 248, 263, 264 StPO) rechtmässig erfolgte, da keine ausreichend substanziierten Geheimnisschutzinteressen des Beschwerdeführers vorlagen und die Massnahmen verhältnismässig waren. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten unklar blieben und die Beweismittelbeschlagnahme zur Klärung seiner Vermögensverhältnisse erforderlich war.

art.93 (1 lit. a) BGG art.139 (1) StPO art.248 (1) StPO art.263 (1-3) StPO art.264 (1, 3) StPO art.197 (1, 2) StPO art.247 (1) StPO
Bankkundengeheimnis
Entsiegelungsverfahren
Beweismittelbeschlagnahme
Verhältnismässigkeit
Geheimnisschutz
Strafprozessrecht
Hausdurchsuchung
Case law2015-04-03
art. 47 BankG

in

6B 850/2014

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 BankG. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer geschäftliche Beziehungen der Bank A.________ zu Dritten offengelegt hatte, ohne dass eine begründete Veranlassung oder eine Entbindung vom Bankgeheimnis vorlag. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Schuldspruch korrekt angewandt und die Rechtsverletzung zutreffend begründet hatte. Die Rügen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet zurückgewiesen, da sie die erforderliche Substanz und Begründung vermissen liessen.

art.173 StGB art.23 UWG art.99 (1) BGG art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.3 (lit. a) UWG art.80 (1) BGG
Bankgeheimnis
Verletzung
Schuldspruch
Beschwerde
Rechtsweggarantie
Sachverhaltsfeststellung
Willkür
Case law2013-02-26
art. 47 BankG

in

1B 547/2012

Das Bundesgericht entschied, dass das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG gesetzeskonformen Untersuchungsmassnahmen zur Aufklärung von Straftaten nicht entgegensteht. Die Beschwerdeführerin, eine Bank, konnte nicht die Geheimnisschutzinteressen von Dritten, insbesondere Bankkunden und deren Klienten, in ihrem eigenen Namen geltend machen. Das Berufsgeheimnis eines Anwalts, der selbst beschuldigt ist, stellt ebenfalls kein Hindernis für eine Entsiegelung dar, auch nicht gegenüber dessen 'Hilfspersonen'. Die Beschwerdeführerin hatte zudem die prozessuale Obliegenheit, das Zwangsmassnahmengericht bei der Sichtung und Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen, was sie nicht ausreichend tat. Die Vorinstanz hatte korrekt entschieden, dass die fraglichen Unterlagen untersuchungsrelevant sind, und die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.197 (1) StPO art.448 (2) StPO art.264 (1) StPO art.248 (1) StPO art.105 StPO art.81 BGG
Bankkundengeheimnis
Entsiegelungsverfahren
Berufsgeheimnis
Untersuchungsrelevanz
Geheimnisschutzinteressen
Zwangsmassnahmen
Verhältnismässigkeit