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Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)

BankG·952.0

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

Art. 3bis 44

1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45

a.46
von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen;
b.
von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt;
c.47
…

1bis Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48

2 Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen.

3 Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49

Als Ausländer gelten:

a.
natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;
b.
juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind.

44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109; BBl 1994 IV 950).

47 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 2109; BBl 1994 IV 950). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

Case law1972-10-13
art. 3bis (3) BankG

in

98 IB 375

Das Bundesgericht prüft, ob die Firmenbezeichnung 'Econ Bank AG' den Anforderungen von Art. 3bis Abs. 1 lit. b BankG entspricht, wonach die Firma einer ausländisch beherrschten Bank nicht auf einen schweizerischen Charakter hinweisen oder darauf schliessen lassen darf. Die Bank ist als ausländisch beherrscht einzustufen, da 56 2/3% des Aktienkapitals in deutschem Besitz sind (Art. 3bis Abs. 3 BankG). Die EBK argumentiert, 'Econ Bank' lasse auf einen schweizerischen Charakter schliessen, während die Bank dies bestreitet. Das Gericht stellt fest, dass 'Econ' eine reine Phantasiebezeichnung ist, die keinen Rückschluss auf schweizerische Eigenart zulässt. Es verweist auf den Wortlaut des Gesetzes, der sowohl direkte als auch indirekte Täuschung der Öffentlichkeit verhindern soll. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber eine 'mildere Fassung' gewählt hat, um Vergeltungsmassnahmen des Auslandes zu vermeiden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Firmenbezeichnung 'Econ Bank' den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einer Bewilligung nicht entgegensteht.

art.944 (2) OR
Firmenbezeichnung
ausländisch beherrschte Bank
Phantasiebezeichnung
Täuschung der Öffentlichkeit
Bewilligungspflicht
Gegenrecht
Schweizerischer Charakter
Case law1972-10-13
art. 3bis (1) BankG

in

98 IB 375

Die Vorschrift von Art. 3bis Abs. 1 lit. b BankG soll bewirken, dass sich der Bankkunde nach Möglichkeit bereits aufgrund der Firmenbezeichnung Klarheit darüber verschaffen kann, ob er seine Mittel einem schweizerischen oder einem ausländischen Institut anvertraut. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Firmenbezeichnung ausländisch beherrschter Banken negativ umschrieben: die Firma darf weder auf einen schweizerischen Charakter "hinweisen" noch auf einen solchen "schliessen lassen". Nach dem Wortlaut soll damit sowohl eine direkte als auch eine indirekte Täuschung der Öffentlichkeit verhindert werden. Unzulässig ist demnach die Bildung einer Firma mit nationalen oder territorialen Bezeichnungen oder mit Hinweisen auf typisch schweizerische Industrien und Erzeugnisse. Eine Firmenbezeichnung genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei der fraglichen Bank um eine schweizerische Unternehmung handle. So verhält es sich namentlich bei reinen Phantasiebezeichnungen, die keinerlei Rückschlüsse auf schweizerische Eigenart zulassen und lediglich dazu dienen, den Firmenträger von andern, allenfalls gleichartigen Unternehmungen zu unterscheiden. Die Lautverbindung "Econ" bedeutet für sich allein nichts, sondern stellt eine reine Phantasiebezeichnung dar. Als Firma für eine Bank ist sie deshalb neutral und lässt nach dem Gesagten keinerlei Rückschlüsse auf einen schweizerischen Charakter zu, wodurch sie den Anforderungen von Art. 3bis Abs. 1 lit. b BankG entspricht.

art.944 (2) OR
Firmenbezeichnung
ausländisch beherrschte Bank
Phantasiebezeichnung
Täuschung der Öffentlichkeit
schweizerischer Charakter
Bankenbewilligung
Eidg. Bankenkommission
Case law1971-11-09
art. 3bis BankG

in

97 II 403

Der Bundesgerichtsentscheid analysiert Art. 44 LB im Kontext der solidarischen Haftung von Verantwortlichen einer Bankaktiengesellschaft. Die Norm wird interpretiert als eine Regelung, die auch dann anwendbar ist, wenn mehrere Personen denselben Schaden nicht gemeinsam verursacht haben. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, dass Art. 44 LB auf Art. 753 des Entwurfes zum OR zurückgeht und somit mit Art. 759 Abs. 1 OR übereinstimmt. Der Zweck der Norm besteht darin, den Schutz der Bankgläubiger zu verbessern, indem eine echte Solidarität begründet wird, die eine möglichst vollständige Befriedigung der Ansprüche sichert. Die Haftung der Verantwortlichen wird nicht dadurch vermindert, dass auch Dritte für den gleichen Schaden einzustehen haben. Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird nach dem Grad des Verschuldens des Einzelnen bestimmt.

art.40–4_– BankG art.722 OR art.759 OR art.143 (2) OR art.50 (1) OR art.761 OR
Solidarhaftung
Schadenersatz
Verantwortlichkeit
Bankenrecht
Verjährung
Überwachungspflicht
Kausalität