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Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)

BankG·952.0

93 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Art. 23ter 97

Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.

97 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Case law2011-10-02
art. 23ter (1) BankG

in

2C 90/2010

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 23ter Abs. 1 BankG, indem es feststellte, dass der Beschwerdeführer als Teil der 'Baumann'-Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatte, ohne Bewilligung handelte und damit gegen das Bankengesetz verstieß. Das Gericht betonte, dass die arbeitsteilige Tätigkeit innerhalb einer Gruppe, bei der einzelne Akteure nicht alle Voraussetzungen der bewilligungspflichtigen Tätigkeit erfüllen, dennoch als gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn zu betrachten ist, wenn enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen. Die FINMA durfte daher gegen den Beschwerdeführer ein Verbot aussprechen, weiterhin Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder dafür zu werben, da sein Handeln im Gesamtzusammenhang mit der illegalen Tätigkeit der Gruppe stand.

art.5 (2) BV art.82 BGG art.89 (1) BGG art.1 (2) BankG art.31 VGG art.27 BV art.31 FINMAG
Bankengesetz
Publikumseinlagen
FINMA
Bewilligungspflicht
Gruppenhandeln
Verhältnismässigkeit
Rechtsmissbrauch
Case law2011-06-29
art. 23ter (1) BankG

in

2C 898/2010

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 23ter Abs. 1 BankG durch die FINMA, welche die aufsichtsrechtliche Liquidation der Beschwerdeführerinnen aufgrund unerlaubter Effektenhandelstätigkeiten anordnete. Die Gerichtsentscheidung stützte sich auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen als Teil einer Gruppe agierten, die gewerbsmässig und ohne Bewilligung Effektenhandel betrieben, indem sie öffentlich auf dem Primärmarkt Aktien von Start-up-Unternehmen anboten. Die engen wirtschaftlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen zwischen den beteiligten Gesellschaften rechtfertigten die gruppenweise Betrachtung und die daraus resultierende Bewilligungspflicht. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die FINMA die Überschuldung der Gesellschaften nachgewiesen und die Liquidation als verhältnismässige Massnahme zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands angeordnet hatte.

art.25 (1 lit. c) BankG art.190 (1 Ziff. 2) SchKG art.37 (3) FINMAG
Effektenhandel
Bewilligungspflicht
Gruppenhandeln
FINMA
Überschuldung
Verhältnismässigkeit
Primärmarkt
Case law2011-04-14
art. 23ter (1) BankG

in

2C 565/2010

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 23ter Abs. 1 BankG durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), welche die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung von Missständen aufgrund der unerlaubten gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die beteiligten Gesellschaften verfügte. Das Gericht stellte fest, dass die EBK befugt und verpflichtet war, solche Massnahmen zu ergreifen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit vorlagen, einschliesslich der Liquidation der betroffenen Unternehmen, da diese gegen das Bankengesetz verstossen hatten und keine realistische Alternative zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands bestand. Die Beschwerde der beteiligten Gesellschaften wurde abgewiesen, da ihre Argumente gegen die Gruppentätigkeit und die Verhältnismässigkeit der Massnahmen nicht überzeugten und die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz rechtskonform waren.

art.3a (2) BankV art.29 BV art.33 BankG art.3a (3) BankV art.1 (2) BankG art.739 OR art.23bis (1) BankG
Publikumseinlagen
Bankengesetz
Liquidation
Gruppentätigkeit
Verhältnismässigkeit
Bankenaufsicht
Rechtskraft
Case law2011-04-13
art. 23ter (3) BankG

in

2C 929/2010

Das Bundesgericht bestätigte, dass die X.________ AG und die A.________ AG gemeinsam als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen haben und damit gegen Art. 1 Abs. 2 BankG verstossen haben. Die Gerichte werteten die enge Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Verflechtung der beiden Gesellschaften als gruppenweises Handeln, das aufsichtsrechtlich als Einheit zu betrachten ist. Die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten nur treuhänderisch gehandelt, wurde verworfen, da die Gesamtaktivität auf eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen hinauslief. Das Gericht stellte zudem fest, dass das Werbeverbot und dessen Veröffentlichung gegen Y.________ verhältnismässig waren, da er massgeblich in die unerlaubten Aktivitäten involviert war, hob jedoch die sofortige Veröffentlichung des Werbeverbots auf, da die FINMA keine ausreichende Begründung für die Schwere der Verletzung geliefert hatte.

art.3a (3) BankV art.23ter (3) BankG art.48 FINMAG art.1 (2) BankG art.49 BankG art.34 FINMAG
Publikumseinlagen
Bankengesetz
Gruppenhandeln
FINMA
Werbeverbot
Verhältnismässigkeit
Treuhandgeschäft
Case law2009-09-22
art. 23ter (1) BankG

in

2C 276/2009

Das Bundesgericht analysierte Art. 23ter Abs. 1 BankG im Kontext der Befugnisse der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), notwendige Verfügungen zur Beseitigung von Missständen im Finanzmarkt zu treffen. Das Gericht bestätigte, dass die FINMA berechtigt ist, auch gegenüber Instituten oder Personen vorzugehen, deren Bewilligungspflicht umstritten ist, sofern dies im Interesse des Anlegerschutzes und der Lauterkeit des Kapitalmarkts erforderlich ist. Die Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein und dürfen nicht über das zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands Erforderliche hinausgehen. Im vorliegenden Fall wurde die Liquidation der Realcapital Invest AG als unverhältnismässig eingestuft, da sie nicht hinreichend als Teil einer illegal tätigen Gruppe nachgewiesen werden konnte und ihre eigenständige Immobilientätigkeit überwog.

art.1 (2) BankG art.3a (2) BankV art.37 (3) FINMAG art.31 FINMAG
Finanzmarktaufsicht
Bewilligungspflicht
Verhältnismässigkeit
Anlegerschutz
Gruppenhaftung
Liquidation
Bankengesetz
Case law2009-09-22
art. 23ter (1) BankG

in

136 II 43

Art. 23ter Abs. 1 BankG (Fassung vor dem 1. Januar 2009) ermächtigt die FINMA, zur Beseitigung von Missständen und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands alle notwendigen Verfügungen zu treffen. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen bewilligungslos tätig sind. Die FINMA kann bei unbewilligten Tätigkeiten im Banken- oder Effektenhandelsbereich aufsichtsrechtliche Liquidationen anordnen, sofern dies verhältnismässig ist. Die Massnahmen müssen den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger und der Lauterkeit des Kapitalmarkts, Rechnung tragen. Bei einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Gruppenkontext kann eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise angewendet werden, um Umgehungen der Bewilligungspflicht zu verhindern. Die Liquidation muss verhältnismässig sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erforderlich ist.

art.652_a OR art.3a (3) BankV art.1156 OR art.1 (2) BankG art.31 FINMAG art.650 OR art.752 OR art.37 (3) FINMAG
Finanzmarktaufsicht
Bewilligungspflicht
Gruppenkonzept
Verhältnismässigkeit
Liquidation
Emissionshaus
Publikumseinlagen
Case law2009-09-11
art. 23ter (3) BankG

in

2C 324/2009

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 23ter Abs. 3 BankG, wonach die Aufsichtsbehörde bei Widersetzlichkeit gegen vollstreckbare Verfügungen deren Inhalt veröffentlichen oder bekanntmachen kann, sofern dies zuvor angedroht wurde. Im vorliegenden Fall hatte die EBK (später FINMA) der Beschwerdeführerin X.________ untersagt, weiterhin gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder für bewilligungspflichtige Aktivitäten zu werben, und bei Verstoss die Veröffentlichung dieser Massnahmen angedroht. Das Gericht befand, dass dieses Vorgehen rechtmässig war, da X.________ als zentrale Akteurin in einer Gruppe tätig war, die ohne Bewilligung bankenrechtlich relevante Geschäfte betrieben hatte. Die Androhung der Veröffentlichung wurde als verhältnismässig erachtet, da sie lediglich die gesetzlichen Pflichten in Erinnerung rief und keine unmittelbaren Sanktionen darstellte. Zudem wurde festgehalten, dass die FINMA bei schweren Verstössen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen gemäss Art. 34 FINMAG die Veröffentlichung von Endverfügungen anordnen kann, was hier jedoch nur im Falle eines erneuten Verstosses vorgesehen war.

art.23ter (1) BankG art.34 FINMAG art.36 (4) FINMAG
Publikumseinlagen
Bewilligungspflicht
Werbeverbot
Aufsichtsbehörde
Verhältnismässigkeit
Solidarische Haftung
Kostenverteilung
Case law2009-09-11
art. 23ter (1) BankG

in

2C 324/2009

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 23ter Abs. 1 BankG durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), indem es feststellte, dass die Beschwerdeführerin als Teil einer Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hatte. Das Gericht wies die Beschwerde gegen das Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen und der Werbung für bewilligungspflichtige Aktivitäten zurück, da die Massnahme verhältnismässig und als Reflexwirkung der gesetzlichen Vorgaben gerechtfertigt war. Die solidarische Haftung für die Untersuchungs- und Verfahrenskosten wurde ebenfalls bestätigt, da die Beschwerdeführerin massgeblich an den Gruppenaktivitäten beteiligt war und somit die Kosten mitverursacht hatte.

art.23ter (3) BankG art.34 FINMAG art.36 (4) FINMAG
Publikumseinlagen
Bewilligungspflicht
Verhältnismässigkeit
Solidarische Haftung
FINMA
Bankengesetz
Gruppenaktivitäten
Case law2007-06-29
art. 23ter (1) BankG

in

2A.712/2006

Das Bundesgericht stellte fest, dass die SFP AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und sich hierfür öffentlich angeboten hat, was gegen Art. 23ter Abs. 1 BankG verstösst. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) war aufgrund hinreichend konkreter Anhaltspunkte befugt und verpflichtet, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und den bankenrechtlichen Konkurs über die überschuldete SFP AG zu eröffnen. Der Beschwerdeführer, ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied, war nicht legitimiert, den Entscheid der EBK im Namen der SFP AG anzufechten, und seine persönliche Beschwerde gegen die ihn betreffenden Anordnungen erwies sich als unbegründet, da diese weitgehend Reflexwirkungen der unangefochtenen Massnahmen gegenüber der SFP AG waren.

art.23quater BankG art.33 BankG art.716_a OR art.3 (1) BankV art.3a (2) BankV art.1 (2) BankG
Publikumseinlagen
Bankenkonkurs
Bewilligungspflicht
Schneeballsystem
Verwaltungsratshaftung
Finanzmarktaufsicht
Gewerbsmässigkeit
Case law2007-06-03
art. 23ter (1) BankG

in

2A.332/2006

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), die gemäss Art. 23ter Abs. 1 BankG befugt war, notwendige Massnahmen zur Beseitigung von Missständen und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu treffen. Die EBK hatte festgestellt, dass die Prime Forestry Switzerland AG und die Prime Forestry Group AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatten, ohne die erforderliche Bewilligung zu besitzen, was gegen Art. 1 Abs. 2 BankG verstösst. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die EBK ihre Aufsichtsfunktion korrekt ausgeübt und die Massnahmen (u.a. Konkurseröffnung und Liquidation) verhältnismässig und auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (Art. 23quater Abs. 1 BankG) angeordnet hatte. Die Untersuchung ergab, dass die angeblichen 'Sachwertgeschäfte' der Beschwerdeführer tatsächlich als Publikumseinlagen zu qualifizieren waren, da keine individuelle Eigentumsübertragung an Baumbeständen nachgewiesen werden konnte.

art.23quater (1) BankG art.33 BankG art.3a (3) BankV art.1 (2) BankG art.725 OR art.23quinquies BankG
Publikumseinlagen
Bewilligungspflicht
Bankenaufsicht
Konkurseröffnung
Liquidation
Verhältnismässigkeit
Sachwertgeschäfte