Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

BVV 2·831.441.1

Art. 1c Vorsorgepläne

(Art. 1 Abs. 3 BVG)

1 Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe.

2 Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für die freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden nach Artikel 44 BVG.

Case law2023-04-20

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 1c Abs. 1 BVV 2 im Zusammenhang mit dem Grundsatz der virtuellen Kollektivität in der beruflichen Vorsorge. Es stellte fest, dass der Kollektivitätsgrundsatz auch bei einem 1e-Vorsorgeplan eingehalten sein muss, selbst wenn nur eine Person versichert ist, sofern das Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich vorsieht (virtuelle Kollektivität). Im vorliegenden Fall konnte die Pflichtige jedoch nicht nachweisen, dass die Anstellung eines weiteren Facharztes im Urologiebereich eine realistische Möglichkeit darstellte, weshalb die virtuelle Kollektivität nicht gegeben war. Folglich wurden die Zuwendungen an die Stiftung nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen anerkannt und waren steuerlich nicht abzugsfähig.

Berufliche Vorsorge
Kollektivitätsgrundsatz
Virtuelle Kollektivität
1e-Vorsorgeplan
Steuerabzugsfähigkeit
Geschäftsmässiger Aufwand
Bundesgericht
Case law2019-01-24

Das Bundesgericht analysierte Art. 1c Abs. 1 BVV 2 im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Arbeitgeberbeiträgen zu Vorsorgeplänen. Es stellte fest, dass die Vorsorgepläne VP 2 und VP 3 die Voraussetzung der Kollektivität nicht erfüllten, da das Erreichen der Lohnschwelle von Fr. 150'000.-- im Ermessen des Arbeitgebers lag und somit kein objektives Kriterium im Sinne von Art. 1c Abs. 1 BVV 2 darstellte. Daher wurden die Beiträge als nicht geschäftsmässig begründete Zuwendungen angesehen und mussten dem steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet werden. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Kollektivität
Vorsorgepläne
Lohnhöhe
Gleichbehandlung
steuerbare Zuwendungen
geschäftsmässiger Aufwand
Abzugsfähigkeit
Case law2018-07-17

Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob die von der Arbeitgeberin vollumfänglich finanzierten Beiträge an die berufliche Vorsorge der Beigeladenen 1 und 2 als 'reglementarische' Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV von der AHV-rechtlichen Beitragspflicht befreit sind. Es stellte fest, dass die reglementarischen Grundlagen keine konkreten Kriterien für die Zuordnung zu den Versichertenkollektiven 'Kader' und 'Geschäftsleitung' enthielten, wodurch der Arbeitgeberin ein Spielraum für eine ad hoc Entscheidung verblieb. Daher erfüllten die Beiträge nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 8 lit. a AHVV. Die Beschwerde der Ausgleichskasse wurde gutgeheissen und der Einspracheentscheid bestätigt.

AHV-pflichtiges Einkommen
reglementarische Beiträge
Versichertenkollektive
berufliche Vorsorge
Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitgeberpflichten
Rechtsprechung des Bundesgerichts