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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

4. Abschnitt: Umwelt und Raumplanung

Art. 76 Wasser

1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwir­kungen des Wassers.

2 Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasser­vorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühl­zwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

3 Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beein­flussung der Niederschläge.

4 Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernut­zung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.

5 Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abga­ben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kan­tone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entschei­det der Bund.

6 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kan­tone, aus denen das Wasser stammt.

Case law2019-03-29
art. 76 BV

in

1C 631/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ehehafte Wasserrechte als wohlerworbene Rechte im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG zu qualifizieren sind und somit nur bis zur Entschädigungsgrenze saniert werden dürfen. Das Gericht stellte fest, dass ehehafte Wasserrechte, wie das des Beschwerdegegners, zwar historisch begründet sind, aber nicht den verstärkten Schutz von wohlerworbenen Rechten geniessen, da sie nicht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Staat beruhen. Es folgte der Auffassung, dass solche Rechte nach maximal 80 Jahren den heutigen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den Restwasservorschriften nach Art. 31 ff. GSchG, unterstellt werden müssen, und zwar grundsätzlich entschädigungslos. Das Gericht hob daher den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an den Regierungsrat zurück, da Bau- und Ausnahmebewilligungen erst nach Erteilung einer Konzession nach heutigem Recht erteilt werden dürfen.

art.31 GSchG art.80 (1) GSchG art.76 BV art.75 BV art.33 GSchG art.74 BV art.26 BV art.32 GSchG
ehehafte Wasserrechte
wohlerworbene Rechte
Restwasservorschriften
Gewässerschutz
Vertrauensschutz
Eigentumsgarantie
Konzessionsrecht
Case law2016-03-31
art. 76 (4) BV

in

142 I 99

Die Gewässerhoheit liegt bei den Kantonen (Art. 76 Abs. 4 BV), die über die Nutzung der Wasserkräfte entscheiden können. Der Kanton Uri hat in seiner Gewässernutzungsverordnung (GNV/UR 2014) Bestimmungen zur Konzessionsvergabe bei Konkurrenzsituationen eingeführt. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Bestimmungen als verfassungswidrig, insbesondere wegen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und des Diskriminierungsverbots. Das Bundesgericht hält fest, dass die Gewässerhoheit ein kantonales Regalrecht darstellt, das der Wirtschaftsfreiheit vorgeht. Die Konzessionsvergabe liegt im Ermessen der Kantone und unterliegt keinen bundesrechtlichen Ausschreibungspflichten (Art. 60 Abs. 3bis WRG). Die angefochtenen Bestimmungen der GNV/UR 2014, insbesondere die Fristenregelung und das Kriterium der Beteiligung der öffentlichen Hand, sind mit dem Bundesrecht vereinbar, da sie die kantonale Verfügungsmacht über die Wasserkräfte konkretisieren und keine Diskriminierung darstellen.

art.94 (4) BV art.60 (3bis) WRG art.29 (1) BV art.41 WRG art.76 (2) BV art.27 BV art.39 WRG
Gewässerhoheit
Konzessionsvergabe
Wirtschaftsfreiheit
Regalrecht
Diskriminierungsverbot
Beteiligung der öffentlichen Hand
Ermessen der Kantone
Case law2016-03-31
art. 76 (2) BV

in

142 I 99

Art. 76 Abs. 2 BV legt die Grundsätze für die Erhaltung und Erschließung der Wasservorkommen sowie die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung fest. Die Gewässerhoheit liegt bei den Kantonen (Art. 76 Abs. 4 BV), die über die Nutzung entscheiden können. Der Kanton Uri hat in seiner Gewässernutzungsverordnung (GNV/UR 2014) Bestimmungen zur Konzessionsvergabe bei Konkurrenzsituationen eingeführt. Das Bundesgericht prüft, ob diese Bestimmungen mit dem Bundesrecht, insbesondere dem Wasserrechtsgesetz (WRG), vereinbar sind. Es stellt fest, dass die Kantone im Rahmen der Grundsatzkompetenz des Bundes (Art. 76 Abs. 2 BV) eigene Regelungen erlassen können, sofern diese nicht im Widerspruch zum Bundesrecht stehen. Die angefochtenen Bestimmungen der GNV/UR 2014, insbesondere die Frist für Konkurrenzgesuche (Art. 2c Abs. 2 lit. b) und die Kriterien für die Konzessionsvergabe (Art. 2e Abs. 2), werden als mit dem Bundesrecht vereinbar erachtet. Das Bundesgericht betont, dass die Gewässerhoheit ein kantonales Regalrecht darstellt und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) in diesem Bereich nicht anwendbar ist.

art.94 (4) BV art.60 (3bis) WRG art.29 (1) BV art.41 WRG art.76 (4) BV art.27 BV art.39 WRG
Gewässerhoheit
Konzessionsvergabe
Wasserrechtsgesetz
Wirtschaftsfreiheit
Regalrecht
Konkurrenzsituation
Bundesrecht
Case law2016-03-22
art. 76 (1) BV

in

1C 258/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Zuweisung des Gebiets Nassenfeld Mitte zum Gewässerschutzbereich Au gemäss Art. 76 Abs. 1 BV, da das Grundwasservorkommen quantitativ und qualitativ für die Trinkwassernutzung geeignet ist. Die Beschwerdeführerin argumentierte erfolglos, dass die Zuordnung unrechtmässig sei und eine Interessenabwägung mit dem Kiesabbau erforderlich wäre. Das Gericht stellte klar, dass der Gewässerschutzbereich Au als Instrument des flächendeckenden Grundwasserschutzes konzipiert ist und keine Abwägung mit anderen Interessen zulässt, da der Abbau unterhalb des Grundwasserspiegels gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies entspricht dem Verfassungsauftrag zum Schutz der Wasservorkommen (Art. 76 Abs. 1 BV) und dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung (Art. 2 Abs. 2 und 73 BV). Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.43 (1) GSchG art.73 BV art.2 (2) BV art.29 (1) GSchV art.44 (2) GSchG
Gewässerschutzbereich Au
Grundwasserschutz
Kiesabbau
Trinkwassernutzung
Nachhaltige Entwicklung
Interessenabwägung
Eigentumsgarantie
Case law2013-08-21
art. 76 (4) BV

in

2C 338/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 76 Abs. 4 BV im Kontext der Zuständigkeit für die Festsetzung und Reduktion von Wasserzinsen bei Wasserkraftwerken. Es stellte fest, dass die Kantone grundsätzlich über die Wasservorkommen verfügen und für die Wassernutzung Abgaben erheben können, während der Bund die maximal zulässigen Zinsen festsetzt (Art. 49-51 WRG). Bei internationalen oder interkantonalen Wasservorkommen, wo der Bund die Konzession erteilt (Art. 76 Abs. 5 BV), ist das UVEK für die Festlegung der Wasserzinsen zuständig (Art. 52 WRG). Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Reduktionsforderung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 WRG eine bundesrechtliche Zuständigkeit des UVEK begründet und nicht den Kantonen obliegt. Die Systematik des WRG und die bisherige Rechtsprechung unterstützen diese Auslegung.

art.49 WRG art.71 (2) WRG art.52 WRG art.76 (5) BV art.50 WRG art.51 WRG
Wasserzins
Zuständigkeit
Bundeskonzession
Kantonale Verfügungsberechtigung
Wasserkraftnutzung
Rechtsprechung
Systematik des WRG
Case law2012-11-15
art. 76 (3) BV

in

1C 262/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 76 Abs. 3 BV im Zusammenhang mit der Restwassersanierung der Misoxer Kraftwerke AG. Der Artikel verpflichtet den Bund, für die Sicherung angemessener Restwassermengen zu sorgen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer (Pro Natura, WWF, SFV) als gesamtschweizerische Organisationen gemäss Art. 55 USG und Art. 12 NHG beschwerdeberechtigt sind, da der Gewässerschutz und die Sicherung von Restwassermengen zu den Bundesaufgaben gehören. Das Gericht hob hervor, dass die Vorinstanz die wirtschaftliche Tragbarkeit der Sanierungsmassnahmen unzutreffend beurteilt hatte, indem sie eine Interessenabwägung durchführte und die Obergrenze der Erlösminderung auf 5% festlegte, obwohl die Ertragslage der Beschwerdegegnerin sehr günstig war und höhere Sanierungsmassnahmen zumutbar gewesen wären. Zudem kritisierte das Gericht die Verwendung einer nicht repräsentativen 5-Jahres-Periode zur Berechnung der Produktionseinbussen und verwies auf die Notwendigkeit einer 10-Jahres-Periode gemäss Art. 4 lit. h GSchG. Das Gericht wies die Sache zur Neubeurteilung an die Regierung zurück, mit der Auflage, die Sanierungsmassnahmen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit und des optimalen ökologischen Nutzens neu zu bestimmen.

art.39a GSchG art.43a GSchG art.36 BV art.80 (2) GSchG art.31 GSchG art.80 (1) GSchG art.29 GSchG art.33 GSchG art.55 USG art.40 GSchG art.12 (1) NHG
Restwassersanierung
Gewässerschutz
Wirtschaftliche Tragbarkeit
Interessenabwägung
Beschwerdeberechtigung
Ökologischer Nutzen
Verhältnismässigkeit
Case law2012-02-06
art. 76 (4) BV

in

2C 900/2011

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Konzessionsgebühr für die Sondernutzung eines öffentlichen Gewässers durch die Stadt Zürich gemäss Art. 76 Abs. 4 BV. Es stellte fest, dass die Kantone gemäss Art. 76 Abs. 4 Satz 1 BV die Gewässerhoheit innehaben und gemäss Satz 2 Konzessionsgebühren erheben können. Die Gebühr muss jedoch dem Äquivalenzprinzip entsprechen, das sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) ableitet. Das Gericht erkannte, dass die schematische Berechnung der Gebühr nach § 17 GebV WWG/ZH zu einer überhöhten Gebühr führte, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen der Konzession stand, und hob daher die Vorinstanzentscheidung auf.

art.5 (2) BV art.9 BV art.664 (3) ZGB art.664 (2) ZGB
Gewässerhoheit
Konzessionsgebühr
Äquivalenzprinzip
Verhältnismässigkeitsprinzip
Willkürverbot
Sondernutzung
Bundesverfassung
Case law2012-01-18
art. 76 (4) BV

in

2C 812/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Art. 28 der Konzession für die Wasserkraftnutzung im Kanton Glarus rechtmässig war. Die Vorinstanz hatte die Heimfallklausel (Art. 28) als unzulässig aufgehoben, da sie keine gesetzliche Grundlage hatte und eine unverhältnismässige Belastung für die Konzessionärin darstellte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, indem es feststellte, dass der Kanton Glarus zwar gemäss Art. 76 Abs. 4 BV über die Wasservorkommen verfügt, das kantonale Recht jedoch die Wasserkraftnutzung den Ufereigentümern zuweist (Art. 2 Abs. 2 WRG). Daher fehlte eine rechtliche Grundlage für den Heimfallvorbehalt, und die Klausel stellte eine unverhältnismässige Belastung dar. Das Gericht wies die Beschwerde des Kantons ab und bestätigte die Rückweisung der Angelegenheit zur Neuaushandlung der vertraglichen Konzessionsbedingungen.

art.48 (1) WRG art.67 WRG art.54 WRG art.2 (1) WRG art.58 WRG art.2 (2) WRG art.17 WRG art.64 WRG
Wasserkraftnutzung
Heimfallklausel
Konzessionsrecht
Verfügungsrecht
Ufereigentümer
Verhältnismässigkeit
Bundesrecht
Case law2010-12-20
art. 76 (4) BV

in

2C 622/2010

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 76 Abs. 4 BV im Zusammenhang mit der Qualifikation der Z.________quellen als öffentliche oder private Gewässer. Es stellte fest, dass die Kantone gemäss Art. 76 Abs. 4 BV über die Wasservorkommen verfügen und die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern nach kantonalem Recht vornehmen können, solange sie die Schranken aus Art. 704 ZGB beachten. Das Gericht bestätigte, dass die Z.________quellen aufgrund erheblicher technischer Eingriffe keine natürlichen Quellen im Sinne von Art. 704 ZGB darstellen und somit als öffentliche Gewässer qualifiziert werden können, wofür eine Konzession erteilt werden darf. Die Vorinstanz habe daher kein Bundesrecht verletzt.

art.97 BGG art.82 BGG art.704 (1) ZGB art.95 BGG art.106 (2) BGG art.49 BV art.66 (1) BGG art.664 (1) ZGB art.42 (2) BGG
Grundwassernutzung
Konzession
öffentliche Gewässer
Privateigentum
kantonale Hoheit
technische Eingriffe
Rechtsgleichheit
Case law2002-10-10
art. 76 (5) BV

in

2A.51/2002

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 76 Abs. 5 BV der Bund unter Beizug der Kantone über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet, während die Wasserhoheit bei den Kantonen verbleibt. Im vorliegenden Fall betonte das Gericht, dass die Festsetzung des Wasserzinses für grenzüberschreitende Gewässer Sache des Bundes ist, wie in Art. 76 Abs. 5 BV und Art. 52 WRG festgehalten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Kantone zwar berechtigt sind, den gemäss Art. 49 WRG festgelegten Maximalbetrag einzufordern, jedoch eine vorgängige internationale Abstimmung mit dem betroffenen Nachbarstaat (hier Baden-Württemberg) erforderlich ist, wie in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 WRG vorgesehen. Das Gericht hob hervor, dass diese Abstimmung nicht nur eine formelle Pflicht ist, sondern auf dem völkerrechtlichen Grundsatz der 'no-harm-rule' und der 'equitable and reasonable utilization' beruht, die in der langjährigen Praxis und in bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und Deutschland verankert sind. Da die erforderliche Abstimmung nicht erfolgt war, wurde die Wasserzinserhöhung für das Kraftwerk Reckingen als rechtswidrig erachtet.

art.49 (1) WRG art.71 (2) WRG art.52 WRG
Wasserzins
grenzüberschreitende Gewässer
internationale Abstimmung
Bundeskompetenz
Kantonale Hoheit
völkerrechtliche Pflichten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde