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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen

Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Case law1990-04-27
art. 45 BV

in

116 IA 81

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 4 BV, da die Besteuerung stiller Reserven bei Betriebsverlegung in einen anderen Kanton als willkürlich und gegen das Gleichheitsprinzip verstoßend angesehen wird. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Besteuerung nicht willkürlich ist, wenn sie auf sachliche Gründe gestützt wird. Es wird argumentiert, dass der Wegzugskanton seine Steuerhoheit verliert und daher die stillen Reserven, die auf früheren Geschäftserträgen beruhen, nicht mehr erfassen kann. Die Besteuerung wird als sachlich vertretbar erachtet, da der Kanton Solothurn nach der Verlegung keinen Anspruch mehr auf eine quotenmäßige Beteiligung am Gesamtgewinn hat. Die Kritik, dass die Besteuerung unbefriedigend sei, reicht nicht aus, um sie als verfassungswidrig zu qualifizieren. Zudem wird betont, dass steuersystematische Realisationstatbestände nicht per se willkürlich sind.

art.62 BV art.4 BV
Wegzugssteuer
stille Reserven
Steuerhoheit
Willkürverbot
Gleichheitsprinzip
Realisationstatbestand
fiskalisches Interesse
Case law1988-12-16
art. 45 BV

in

114 IB 163

Art. 45 BV garantiert jedem Schweizer die Niederlassungsfreiheit, die grundsätzlich auch für Bundesbeamte gilt, jedoch durch Gesetz eingeschränkt werden kann, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismäßig ist. Die Residenzpflicht des Beamten nach Art. 8 Abs. 1 BtG erfordert, dass der Beamte am Dienstort wohnt, es sei denn, die zuständige Amtsstelle ermächtigt ihn, den Wohnsitz an einen anderen Ort zu verlegen, wenn das auswärtige Wohnen sich nicht nachteilig auf den Dienst auswirkt. Die Bankenkommission lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers ab, da sie annahm, dass die lange Reisezeit und die damit verbundene Belastung seine Arbeitsleistung beeinträchtigen würde. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass der Beamte selbst entscheiden kann, welche Unannehmlichkeiten er im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg in Kauf nehmen will, und dass die Verweigerung der Ermächtigung zum auswärtigen Wohnen nicht den Charakter einer Disziplinarmaßnahme haben darf.

Niederlassungsfreiheit
Residenzpflicht
Beamtenrecht
Verhältnismäßigkeit
Dienstort
Arbeitsleistung
Disziplinarmaßnahme
Case law1982-11-19
art. 45 BV

in

108 IA 248

Der Beschwerdeführer, ein Lehrer an der thurgauischen Kantonsschule Romanshorn, beantragte die Verlegung seines Wohnsitzes ins st. gallische Langenhub, was die thurgauischen Behörden ablehnten. Das Bundesgericht prüfte, ob diese Wohnsitzpflicht mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 45 BV vereinbar ist. Art. 45 BV garantiert die Niederlassungsfreiheit, die jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann, insbesondere wenn eine hinreichende gesetzliche Grundlage und ein übergeordnetes öffentliches Interesse vorliegen. Die Wohnsitzpflicht für Beamte dient der Integration in das Gemeinwesen und der Verbundenheit mit der Bevölkerung, was besonders bei Lehrern von Bedeutung ist, da sie Amtsgewalt ausüben und erzieherisch wirken. Die Wohnsitzpflicht wurde aus § 3 des thurgauischen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen abgeleitet, wonach Beamte ihren Wohnsitz im Amtsgebiet nehmen müssen. Diese Bestimmung wurde als ausreichende Grundlage für die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit anerkannt. Das öffentliche Interesse an der Wohnsitzpflicht von Lehrern liegt in deren Integration in das politische und kulturelle Leben des Gemeinwesens, um eine bessere Beziehung zu Schülern und Eltern zu gewährleisten. Die Kritik, dass dieses Interesse unglaubwürdig sei, wurde zurückgewiesen, da die schweizerische Tradition des 'Volksstaates' in vielen Kantonen noch lebendig ist.

art.45 BV
Niederlassungsfreiheit
Wohnsitzpflicht
Beamtenrecht
öffentliches Interesse
Grundrechte
Lehrer
Verwaltungsrecht
Case law1982-11-19
art. 45 BV

in

108 IA 248

{'factual_context': 'Der Beschwerdeführer, ein Lehrer an der thurgauischen Kantonsschule Romanshorn, beantragte die Verlegung seines Wohnsitzes ins st. gallische Langenhub, was die thurgauischen Behörden ablehnten. Das Bundesgericht prüfte, ob diese Wohnsitzpflicht mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 45 BV vereinbar ist.', 'normative_analysis': {'grundrechtliche_abwägung': 'Art. 45 BV garantiert die Niederlassungsfreiheit, die jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann, insbesondere wenn eine hinreichende gesetzliche Grundlage und ein übergeordnetes öffentliches Interesse vorliegen. Die Wohnsitzpflicht für Beamte dient der Integration in das Gemeinwesen und der Verbundenheit mit der Bevölkerung, was besonders bei Lehrern von Bedeutung ist, da sie Amtsgewalt ausüben und erzieherisch wirken.', 'gesetzliche_grundlage': 'Die Wohnsitzpflicht wurde aus § 3 des thurgauischen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen abgeleitet, wonach Beamte ihren Wohnsitz im Amtsgebiet nehmen müssen. Diese Bestimmung wurde als ausreichende Grundlage für die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit anerkannt.', 'öffentliches_interesse': "Das öffentliche Interesse an der Wohnsitzpflicht von Lehrern liegt in deren Integration in das politische und kulturelle Leben des Gemeinwesens, um eine bessere Beziehung zu Schülern und Eltern zu gewährleisten. Die Kritik, dass dieses Interesse unglaubwürdig sei, wurde zurückgewiesen, da die schweizerische Tradition des 'Volksstaates' in vielen Kantonen noch lebendig ist."}}

art.45 BV
Niederlassungsfreiheit
Wohnsitzpflicht
Beamtenrecht
öffentliches Interesse
Grundrechte
Lehrer
Verwaltungsrecht
Case law1980-02-01
art. 45 BV

in

106 IA 28

Der Beschwerdeführer, Prof. Nievergelt, wurde 1971 als ordentlicher Professor an der Hochschule St. Gallen gewählt und zog mit seiner Familie nach St. Gallen. 1979 beantragte er die Streichung der Residenzpflicht im Kanton St. Gallen, da er sein Haus in Uitikon (ZH) nicht zu einem angemessenen Zins vermieten konnte und seine finanzielle Situation sich verschlechtert hatte. Der Hochschulrat lehnte dies ab, und die Beschwerde beim Regierungsrat blieb erfolglos. Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab. Die Residenzpflicht der Professoren stützt sich auf Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1. Januar 1955 und Art. 50 Abs. 2 des Hochschulstatuts vom 18. September 1975, die dem Hochschulrat die Befugnis geben, das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit den Dozenten zu regeln. Eine solche Delegation ist im besonderen Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinwesen und dessen Angestellten zulässig, sofern die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Die Residenzpflicht liegt im öffentlichen Interesse, da sie die Integration der Professoren in das öffentliche Leben des Hochschulkantons fördert und die Erreichbarkeit sowie die Teilnahme an der Selbstverwaltung der Hochschule sicherstellt. Dies gilt insbesondere für einen flächenmässig grossen Kanton wie St. Gallen. Die Residenzpflicht ist verhältnismässig, da die finanziellen Gründe des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend genug sind, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Die Wohnsitzpflicht im Kanton lässt zudem grosse Freiheit in der Wahl des Wohnortes innerhalb des Kantons, sodass die persönliche Freiheit nicht übermässig beschränkt wird.

art.27 (2) ZGB
Niederlassungsfreiheit
Residenzpflicht
öffentliches Interesse
Verhältnismässigkeit
Dienstverhältnis
Hochschulrecht
Grundrechte
Case law1980-02-01
art. 45 BV

in

106 IA 28

{'factual_context': 'Der Beschwerdeführer, Prof. Nievergelt, wurde 1971 als ordentlicher Professor an der Hochschule St. Gallen gewählt und zog mit seiner Familie nach St. Gallen. 1979 beantragte er die Streichung der Residenzpflicht im Kanton St. Gallen, da er sein Haus in Uitikon (ZH) nicht zu einem angemessenen Zins vermieten konnte und seine finanzielle Situation sich verschlechtert hatte. Der Hochschulrat lehnte dies ab, und die Beschwerde beim Regierungsrat blieb erfolglos. Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab.', 'normative_analysis': {'Art. 45 BV': {'gesetzliche_Grundlage': 'Die Residenzpflicht der Professoren stützt sich auf Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1. Januar 1955 und Art. 50 Abs. 2 des Hochschulstatuts vom 18. September 1975, die dem Hochschulrat die Befugnis geben, das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit den Dozenten zu regeln. Eine solche Delegation ist im besonderen Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinwesen und dessen Angestellten zulässig, sofern die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit beachtet werden.', 'öffentliches_Interesse': 'Die Residenzpflicht liegt im öffentlichen Interesse, da sie die Integration der Professoren in das öffentliche Leben des Hochschulkantons fördert und die Erreichbarkeit sowie die Teilnahme an der Selbstverwaltung der Hochschule sicherstellt. Dies gilt insbesondere für einen flächenmässig grossen Kanton wie St. Gallen.', 'Verhältnismässigkeit': 'Die Residenzpflicht ist verhältnismässig, da die finanziellen Gründe des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend genug sind, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Die Wohnsitzpflicht im Kanton lässt zudem grosse Freiheit in der Wahl des Wohnortes innerhalb des Kantons, sodass die persönliche Freiheit nicht übermässig beschränkt wird.'}}}

art.27 (2) ZGB
Niederlassungsfreiheit
Residenzpflicht
öffentliches Interesse
Verhältnismässigkeit
Dienstverhältnis
Hochschulrecht
Grundrechte
Case law1977-10-05
art. 45 BV

in

103 IA 455

Art. 45 BV garantiert jedem Schweizer die Niederlassungsfreiheit. Das Bundesgericht prüft, ob die Residenzpflicht für Beamte der Stadt Zürich mit dieser Verfassungsbestimmung vereinbar ist. Es stellt fest, dass eine solche Pflicht nicht nur dann zulässig ist, wenn dienstliche Gründe (z.B. erhöhte Dienstbereitschaft) dies erfordern, sondern auch aus sachlichen Gründen wie der Verbundenheit des Beamten mit der Bevölkerung und der besseren Kenntnis der lokalen Probleme. Die Residenzpflicht wird als verfassungsrechtlich zulässig erachtet, selbst wenn sie nicht aus dienstlichen Notwendigkeiten resultiert. Die Praxisänderung des Stadtrates, Ausnahmen von der Residenzpflicht strenger zu handhaben, wird als rechtmäßig bestätigt, da sie auf sachlichen Gründen (Entspannung auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt) beruht und nicht gegen Art. 4 BV (Gleichheitsgrundsatz) verstößt. Der Vertrauensschutz wird abgelehnt, da keine verbindliche Zusicherung vorlag und die Praxisänderung sachlich begründet war.

art.4 BV art.8 EMRK
Niederlassungsfreiheit
Residenzpflicht
Beamtenrecht
Vertrauensschutz
Gleichheitsgrundsatz
Praxisänderung
Wohnsitzpflicht
Case law1977-05-25
art. 45 BV

in

103 IA 369

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Mai 1977 betrifft die Verfassungsmässigkeit von Zulassungsbeschränkungen (Numerus clausus) an der Universität Basel-Stadt. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 45 BV (Niederlassungsfreiheit) sowie anderer Verfassungsbestimmungen. Das Gericht prüft, ob die Delegation der Gesetzgebungsgewalt an die Exekutive in § 34a UG verfassungsmässig ist. Es stellt fest, dass Zulassungsbeschränkungen an sich nicht in verfassungsmässig gewährleistete Rechte eingreifen, da kein ungeschriebenes Recht auf Hochschulbildung besteht. Allerdings wird der Gesetzesvorbehalt über den Bereich der Eingriffsverwaltung hinaus ausgedehnt, um die demokratische Willensbildung und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren. Das Gericht bestätigt, dass § 34a UG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Delegationsnorm erfüllt, da er die Voraussetzungen und den Umfang der Zulassungsbeschränkungen genau umschreibt und ein Anhörungsverfahren vorsieht. Die Auswahlkriterien für die Zulassung werden jedoch nicht im Gesetz festgelegt, was verfassungsrechtlich bedenklich ist, aber aufgrund praktischer Hindernisse und der Notwendigkeit flexibler Anpassungen gerechtfertigt wird.

art.14 BZP art.27 (1) BV art.27 (2) BV art.31 BV art.4 BV art.33 (2) BV
Numerus clausus
Zulassungsbeschränkung
Gesetzesdelegation
Verfassungsmässigkeit
Gleichheitssatz
Hochschulbildung
Demokratische Willensbildung
Case law1973-10-24
art. 45 (3) BV

in

99 IA 630

Das Bundesgericht prüft, ob die kantonale Regelung von Basel-Stadt, die für Kantonsbürger eine kürzere Karenzfrist für Altersbeihilfen vorsieht als für andere Schweizerbürger, gegen Art. 43 Abs. 4 und Art. 60 BV verstößt. Es stellt fest, dass diese Bestimmungen eine Ungleichbehandlung aufgrund des Kantonsbürgerrechts verbieten, es sei denn, es handelt sich um dauernde Armenunterstützungen gemäß Art. 45 Abs. 3 BV. Die Altersbeihilfe wird jedoch nicht als Armenunterstützung qualifiziert, da sie nur dann gewährt wird, wenn sie Armut verhindern oder beheben kann. Das Gericht lehnt die Ausdehnung des Heimatprinzips auf andere Sozialleistungen ab und betont, dass die Verfassung keine solche Ausnahme vorsieht. Zudem wird klargestellt, dass Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen keine Ermächtigung für Kantone enthält, von der Gleichbehandlungspflicht abzuweichen. Die kantonale Regelung wird daher als verfassungswidrig eingestuft, da sie gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt.

art.43 (4) BV art.4 BV art.60 BV
Gleichbehandlungsgebot
Kantonsbürgerrecht
Karenzfristen
Sozialleistungen
Verfassungswidrigkeit
Armenunterstützung
Heimatprinzip
Case law1967-03-08
art. 45 (6) BV

in

93 I 17

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Erhebung der Kurtaxe für Eigentümer von Ferienhäusern in St. Moritz, während Personen mit Wohnsitz in St. Moritz von dieser Abgabe befreit sind, eine Verletzung von Art. 45 Abs. 6 BV darstelle. Das Bundesgericht prüft, ob der Beschwerdeführer als Niedergelassener im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Es kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht als Niedergelassener zu betrachten ist, da seine Anwesenheit in St. Moritz den Rahmen von gewöhnlichen Ferien- und Erholungsaufenthalten nicht überschreitet. Zudem verlangt Art. 45 Abs. 6 BV nicht, dass Personen mit und ohne Wohnsitz in der Gemeinde gleich behandelt werden, sondern nur, dass der in der Heimatgemeinde ansässige Ortsbürger gegenüber den Niedergelassenen nicht bevorzugt werde. Das KTG bewirkt jedoch keine solche Bevorzugung.

art.46 (2) BV art.4 BV art.23 ZGB
Niederlassungsfreiheit
Kurtaxe
Doppelbesteuerung
Gemeindeabgaben
Ferienhausbesitzer
Steuerpflicht
Gleichbehandlung