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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

1. Kapitel: Grundrechte

Art. 32 Strafverfahren

1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht über­prüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als ein­zige Instanz urteilt.

Case law2023-11-04
art. 32 BV

in

1B 149/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 BV und Art. 221 Abs. 1 StPO. Es bestätigte, dass der dringende Tatverdacht für gewerbsmässigen Betrug, Fälschung von Ausweisen und andere Delikte gegeben sei und bejahte die Kollusionsgefahr, da konkrete Indizien vorlagen, dass der Beschwerdeführer die Wahrheitsfindung durch Beeinflussung von Zeugen und Mitbeschuldigten gefährden könnte. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass das Verfahren noch in einem frühen Stadium sei und wichtige Ermittlungshandlungen ausständen, weshalb die Verlängerung der Haft verhältnismässig und bundesrechtskonform sei. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Art. 32 BV oder anderen Grundrechten vorlag.

art.212 (2) StPO art.6 (1) EMRK art.113 StPO art.221 (1) StPO art.237 StPO
Untersuchungshaft
Kollusionsgefahr
dringender Tatverdacht
Verhältnismässigkeit
Grundrechte
Strafprozessrecht
Bundesverfassung
Case law2023-04-27
art. 32 (1) BV

in

6B 472/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 1 BV, der die Unschuldsvermutung bis zur rechtskräftigen Verurteilung garantiert. Der Beschwerdeführer rügte, dass das vorinstanzliche Urteil gegen die Unschuldsvermutung verstosse, indem es auch hinsichtlich der verjährten Taten eine Beweiswürdigung vornahm und den Anklagesachverhalt als erwiesen darstellte, was den Eindruck strafrechtlicher Schuld erweckte. Das Gericht bestätigte, dass eine solche Begründung gegen die Unschuldsvermutung verstösst, da sie den juristischen Laien fälschlicherweise auf eine Schuld schliessen lässt, und hob den Entscheid teilweise auf, um die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter Beachtung der Unschuldsvermutung zu verweisen.

art.66 (4) BGG art.389 (2) StPO art.343 (3) StPO art.66 (1) BGG art.6 (1) StPO art.405 (1) StPO art.68 (1) BGG art.68 (2) BGG art.10 (1) StPO art.6 (2) StPO art.389 (1) StPO
Unschuldsvermutung
Verjährung
Beweiswürdigung
Strafverfahren
Willkür
Beschwerde
Bundesrecht
Case law2023-04-17
art. 32 (3) BV

in

6B 1433/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 32 Abs. 3 BV, der das Recht jeder strafrechtlich verurteilten Person auf Überprüfung des Urteils durch ein höheres Gericht garantiert. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, insbesondere durch seine Unerreichbarkeit für seinen Verteidiger und die fehlende Mitwirkung am Berufungsverfahren, konkludent auf dieses Recht verzichtet hat. Das Gericht wies darauf hin, dass ein solcher Verzicht unzweideutig zum Ausdruck kommen muss und von einem Mindestmass an Garantien begleitet sein sollte, was hier gegeben war. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht angenommen, dass das Berufungsverfahren durch konkludenten Rückzug der Berufung erledigt war, und das Verfahren abgeschrieben. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde ab.

art.407 (1) StPO art.386 (2) StPO art.386 (1) StPO art.64 (4) BGG art.386 (3) StPO art.64 (2) BGG art.64 (1) BGG
Rechtsmittelverzicht
konkludentes Verhalten
Mitwirkungspflicht
Berufungsverfahren
Rechtsweggarantie
faires Verfahren
Bundesverfassung
Case law2023-04-17
art. 32 (2) BV

in

6B 1137/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verwertbarkeit der Aussagen des Belastungszeugen E.________ im Rahmen einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Erpressung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen Konfrontationsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht wahrnehmen konnte, da er nie die Gelegenheit hatte, E.________ zu befragen. Die Aussagen von E.________ waren ausschlaggebend für die Annahme einer Mittäterschaft, konnten jedoch aufgrund der fehlenden Konfrontation nicht verwertet werden. Das Gericht hob hervor, dass ausreichend kompensierende Faktoren fehlten, um die Verwertbarkeit der Aussagen zu rechtfertigen, insbesondere da die entscheidende erste Einvernahme nicht videoaufgezeichnet war. Dennoch bestätigte das Gericht die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Erpressung, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Chauffieren und Anwesenheit) die Tat unterstützt hatte, auch wenn die Strafe neu bemessen werden musste.

art.408 StPO art.391 (2) StPO art.29 (2) BV art.156 (1) StGB art.6 (3) EMRK art.25 StGB
Konfrontationsanspruch
Beweisverwertung
Gehilfenschaft
Mittäterschaft
Erpressung
Verfahrensgarantien
EMRK
Case law2023-03-20
art. 32 (2) BV

in

6B 1454/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 32 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit dem Konfrontationsanspruch des Beschwerdegegners in einem Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind. Das Gericht bestätigte, dass der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK eine belastende Aussage grundsätzlich nur verwertbar macht, wenn die beschuldigte Person angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussage in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Videobefragung praktisch keine Aussagen machte, was dem Beschwerdegegner die Möglichkeit verwehrte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu prüfen. Daher waren die belastenden Aussagen aus der privaten Videobefragung nicht verwertbar, und das Gericht bestätigte das Freispruchsurteil.

art.95 BGG art.306 (2 lit. b) StPO art.9 BV art.64 (1, 2, 4) BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.81 (1 lit. a und b Ziff. 5) BGG art.105 (1) BGG art.147 (1) StPO art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.6 (3 lit. d) EMRK art.8 (2) BV
Konfrontationsanspruch
Verwertbarkeit von Beweisen
sexuelle Handlungen mit Kindern
Glaubhaftigkeit von Aussagen
Verteidigungsrechte
Willkürverbot
Diskriminierungsverbot
Case law2023-01-30
art. 32 (1.0) BV

in

6B 596/2021

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung willkürlich gehandelt oder den Grundsatz 'in dubio pro reo' verletzt habe. Die Vorinstanz hatte eine schlüssige Indizienkette festgestellt, die auf eine Anstiftung des Beschwerdeführers zur Brandstiftung hinwies, und dessen entlastende Vorbringen als unglaubhaft oder irrelevant eingestuft. Das Gericht betonte, dass eine andere mögliche Würdigung der Beweise nicht ausreicht, um Willkür zu begründen, und dass der Beschwerdeführer sich mit der gesamten Beweislage hätte auseinandersetzen müssen, um eine Willkürrüge erfolgreich zu machen.

art.139 (2) StPO art.95 BGG art.106 (2) BGG art.6 (1) StPO art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.350 (2) StPO art.105 (1) BGG art.6 (2) EMRK art.10 (1) StPO art.10 (3) StPO
Willkür
Beweiswürdigung
Anstiftung zur Brandstiftung
Unschuldsvermutung
in dubio pro reo
Grundrechte
Bundesverfassung
Case law2023-01-30
art. 32 (2.0) BV

in

6B 101/2022

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz und der ausreichenden Konkretisierung des subjektiven Tatbestands in der Anklageschrift. Es stellte fest, dass die Anklageschrift den Beschwerdeführer ausreichend über den Vorwurf des Amtsmissbrauchs informierte, indem sie den Einsatz von Pfefferspray ohne rechtfertigenden Grund und das Bewusstsein der Nachteilszufügung beschrieb. Das Gericht betonte, dass die Nachteilsabsicht in der Zwangshandlung selbst liegen kann und dass die Anklage die Verteidigungsrechte nicht verletzte, da der Sachverhalt genügend präzise umschrieben war. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.325 StPO art.29 (2) BV art.106 (2) BGG art.350 (1) StPO art.312 StGB art.97 (1) BGG art.9 StPO art.105 (1) BGG
Amtsmissbrauch
Anklagegrundsatz
subjektiver Tatbestand
Nachteilsabsicht
Verteidigungsrechte
Zwangshandlung
Bundesverfassung
Case law2023-01-24
art. 32 (1) BV

in

1C 470/2022

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Polizisten wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. Es stellte fest, dass das Obergericht die Ermächtigung verweigerte, weil kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich sei. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf, da die Sach- und Rechtslage nicht derart klar sei, dass ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten offensichtlich verneint werden könnte. Insbesondere konnte ein Missverhältnis zwischen der Gewaltanwendung und dem verfolgten Zweck nicht mit ausreichender Klarheit ausgeschlossen werden. Daher wurde die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt, wobei die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gewahrt bleibt.

art.110 (3) StGB art.90 BGG art.7 (2) StPO art.83 BGG art.89 (1) BGG art.14 StGB art.66 (4) BGG art.86 (1) BGG
Ermächtigungsverfahren
Körperverletzung
Amtsmissbrauch
Verhältnismässigkeit
Unschuldsvermutung
Polizeigewalt
Strafverfolgung
Case law2022-12-29
art. 32 (2) BV

in

6B 1265/2021

Das Bundesgericht bestätigte, dass der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Konfrontationsanspruch des Beschuldigten, Belastungszeugen zu befragen, als besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet wird. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen. Im vorliegenden Fall wurde keine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, doch da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Konfrontation stellte, ging das Gericht von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht aus und hielt die Aussagen des Zeugen als verwertbar.

art.126 (1 lit. a) StPO art.6 (3 lit. d) EMRK art.49 (1) OR art.29 (2) BV art.89 StGB
Konfrontationsrecht
Faires Verfahren
Beweiswürdigung
Verzicht auf Rechte
EMRK
Bundesverfassung
Strafverfahren
Case law2022-12-20
art. 32 (2) BV

in

6B 1283/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz die bundesgerichtlichen Vorgaben aus dem Rückweisungsentscheid zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht sowie zum rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers korrekt umgesetzt hat. Es stellte fest, dass die Vorinstanz in einigen Punkten unzureichend begründet hat, insbesondere in Bezug auf die Vollständigkeit der Akten und die Gewährung des Akteneinsichtsrechts. Das Gericht hob daher das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück, da es nicht abschliessend beurteilen konnte, ob das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt wurde. Es bestätigte jedoch, dass keine Gründe für eine Einstellung des Verfahrens oder einen vollumfänglichen Freispruch vorliegen.

art.107 (1 lit. a) StPO art.150 StPO art.3 (2 lit. c) StPO art.29 (2) BV art.311 (1) StPO art.312 (1) StPO art.6 (3) EMRK
Aktenführungs- und Dokumentationspflicht
rechtliches Gehör
Akteneinsichtsrecht
Verwertbarkeit von Beweismitteln
Rückweisungsentscheid
Verfahrensrecht
Bundesgerichtliche Überprüfung