Das Bundesgericht befasste sich mit der Verwertbarkeit der Aussagen des Belastungszeugen E.________ im Rahmen einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Erpressung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen Konfrontationsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht wahrnehmen konnte, da er nie die Gelegenheit hatte, E.________ zu befragen. Die Aussagen von E.________ waren ausschlaggebend für die Annahme einer Mittäterschaft, konnten jedoch aufgrund der fehlenden Konfrontation nicht verwertet werden. Das Gericht hob hervor, dass ausreichend kompensierende Faktoren fehlten, um die Verwertbarkeit der Aussagen zu rechtfertigen, insbesondere da die entscheidende erste Einvernahme nicht videoaufgezeichnet war. Dennoch bestätigte das Gericht die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Erpressung, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Chauffieren und Anwesenheit) die Tat unterstützt hatte, auch wenn die Strafe neu bemessen werden musste.
Konfrontationsanspruch
Beweisverwertung
Gehilfenschaft
Mittäterschaft
Erpressung
Verfahrensgarantien
EMRK