Art. 110 Arbeit62*
1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
- a.
- den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- b.
- das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
- c.
- die Arbeitsvermittlung;
- d.
- die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2 Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3 Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
62* Mit Übergangsbestimmung.
