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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit

Art. 108 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung

1 Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Haus­eigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2 Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.

3 Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungs­bau und die Baurationalisierung.

4 Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürf­tigen und Behinderten.

Case law2021-12-21
art. 108 (1) BV

in

148 I 210

Das Bundesgericht prüft die Vereinbarkeit eines Ziel-Medianwerts von 70 Prozent der Verkehrswerte für die Bewertung von unbeweglichem Vermögen mit Art. 14 LHID und Art. 108 Abs. 1 BV. Es stellt fest, dass der Verkehrswert als massgebender Wert für die Vermögenssteuer gilt, wobei eine gewisse Schätzungsungenauigkeit und Streubreite zulässig ist. Ein Median von 70 Prozent führt jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer systematischen Unterbewertung, die nicht mehr mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Zudem darf die Liegenschaftssteuer nicht in die Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer einbezogen werden, da sie eine separate Objektsteuer darstellt. Die angefochtene Bestimmung verstösst somit gegen den Vorrang des Bundesrechts und den Grundsatz der Rechtsgleichheit.

art.14 (1) StHG art.49 BV art.127 (1) BV art.8 (1) BV
Verkehrswert
Vermögenssteuer
Medianwert
Bundesrechtswidrigkeit
Liegenschaftssteuer
Schätzungsungenauigkeit
Rechtsgleichheit
Case law2011-12-19
art. 108 BV

in

9C 501/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der steuerrechtlich gekürzte Eigenmietwert gemäss kantonalem Recht (hier: Art. 22 StG Graubünden) auch im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist. Es stellte fest, dass der Verweis in Art. 12 Abs. 1 ELV auf die kantonale Steuergesetzgebung lediglich die Grundsätze der Mietwertbestimmung (Art. 22 Abs. 2 StG) umfasst, nicht jedoch steuerrechtliche Abzüge wie den Eigenmietwert (Art. 22 Abs. 3 StG) oder Härtefallregelungen (Art. 22 Abs. 4 StG). Das Gericht betonte, dass die Zielsetzung der EL (Sicherung des Existenzminimums) nicht mit steuerrechtlichen Privilegierungen (z.B. Wohneigentumsförderung gemäss Art. 108 BV) vereinbar sei und eine unterschiedliche Behandlung von Eigentümern und Mietern vermieden werden müsse. Daher sei der Bruttoeigenmietwert (hier: Fr. 29'160.-) als Einkommen anzurechnen.

art.12 (1) ELV art.11 (1) ELG art.4 (1) ELG art.10 (1) ELG art.9 (1) ELG art.112a BV
Ergänzungsleistungen
Eigenmietwert
Steuerrecht
Gleichbehandlung
Existenzminimum
Bundesverfassung
Kantonales Recht
Case law2011-12-19
art. 108 BV

in

138 V 9

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen (EL) der steuerrechtlich reduzierte Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft oder der ungekürzte Mietwert anzurechnen ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Verweis in Art. 12 Abs. 1 ELV auf das kantonale Steuerrecht nur die Grundsätze der Mietwertbestimmung umfasst, nicht jedoch die kantonalen Steuerreduktionen. Es argumentiert, dass die steuerrechtlichen Abzüge (wie der Eigenmietwert nach Art. 22 Abs. 3 StG/GR oder die Härtefallklausel nach Abs. 4) nicht mit dem Zweck der Ergänzungsleistungen vereinbar sind, der in der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts liegt. Eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern oder Drittvermietern wäre verfassungsrechtlich nicht haltbar. Das Gericht betont die Notwendigkeit der Gleichbehandlung aller EL-Berechtigten, unabhängig von kantonalen Steuerregelungen.

art.106 (1) BGG art.11 (1) ELG art.127 (2) BV art.12 (1) ELV art.112a BV art.108 BV
Eigenmietwert
Ergänzungsleistungen
Steuerrecht
Gleichbehandlung
Wohneigentumsförderung
Bundesgericht
kantonale Regelungen
Case law2006-12-04
art. 108 BV

in

2A.211/2005

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 108 BV, die sich auf die unterschiedliche Besteuerung von Erst- und Zweitwohnungen bezog. Es stellte fest, dass die kantonale Regelung, den Eigenmietwert von Zweitwohnungen zum vollen Marktmietwert zu besteuern, während für Erstwohnungen eine Reduktion auf 60 % des Marktwerts gilt, auf vernünftigen und sachlichen Gründen beruht, insbesondere der fiskalischen Förderung der Eigentumsbildung und Selbstvorsorge gemäss Art. 108 BV. Das Gericht wies darauf hin, dass diese Unterscheidung mit dem Steuerharmonisierungsgesetz vereinbar ist und keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) oder des Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV) darstellt. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.73 StHG art.8 BV art.127 (2) BV art.127 (1) BV art.7 (1) StHG
Eigenmietwert
Besteuerung
Zweitwohnung
Gleichbehandlungsgebot
Steuerharmonisierung
Wohneigentumsförderung
Legalitätsprinzip
Case law2006-04-12
art. 108 BV

in

132 I 157

Die Bestimmung von Art. 108 BV wird im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Besteuerung von Erst- und Zweitwohnungen analysiert. Das Gericht bestätigt, dass die fiskalische Förderung der Eigentumsbildung (Art. 108 BV) einen zulässigen Grund für eine differenzierte Besteuerung darstellt. Es wird argumentiert, dass Zweitwohnungen nicht Gegenstand der Wohneigentumsförderung sind, da sie nicht unter das Konzept der Eigentumsbildung fallen und zudem bodenpolitische Zielkonflikte bestehen. Die unterschiedliche Behandlung von Erst- und Zweitwohnungen wird daher als verfassungsmässig und nicht willkürlich erachtet. Zudem wird die Beschränkung der massvollen Besteuerung auf Erstwohnungen als gerechtfertigt angesehen, da Zweitwohnungen nicht unter die Wohneigentumsförderung fallen und eine Reduktion des Eigenmietwerts für Zweitwohnungen zu unerwünschten Anreizen führen könnte.

art.2 (3) WEG art.7 (1) StHG art.127 (1) BV art.8 (1) BV
Eigentumsbildung
Wohneigentumsförderung
Eigenmietwert
Steuerharmonisierung
Gleichbehandlungsgebot
Zweitwohnungen
Erstwohnungen
Case law2005-02-03
art. 108 (2) BV

in

2P.281/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Berechnung der Wasseranschlussgebühr unter Einbezug des Einzelobjektzuschlags im Gebäudeversicherungswert gegen das Äquivalenzprinzip oder Art. 108 Abs. 2 BV verstösst. Es bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Gebäudeversicherungswert (inkl. Einzelobjektzuschlag) ein sachgerechter und verhältnismässiger Massstab für die Gebührenbemessung sei, da er den Nutzen des Anschlusses für den Eigentümer widerspiegelt und keine willkürliche Ungleichbehandlung darstellt. Zudem stellte es klar, dass Art. 108 Abs. 2 BV keine materiellen Vorgaben für die Bemessung von Kausalabgaben enthält und somit keine Verletzung dieser Bestimmung vorliegt.

art.49 (1) BV
Äquivalenzprinzip
Wasseranschlussgebühr
Gebäudeversicherungswert
Einzelobjektzuschlag
Kausalabgaben
Art. 108 BV
Willkürverbot
Case law2000-03-01
art. 108 (2) BV

in

4C.358/1999

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 108 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit der Verrechnungseinrede des Beklagten, der behauptete, den strittigen Betrag von Fr. 155'779.50 zur Tilgung von Forderungen gegen die Klägerin verwendet zu haben. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte die behaupteten Forderungen nicht hinreichend substantiiert hatte, da er weder deren Grundlage noch die Art der Tilgung detailliert darlegte. Zudem fehlte eine klare Verrechnungserklärung, da seine Ausführungen auch als Handeln im Auftrag oder Interesse der Klägerin interpretiert werden konnten. Daher hielt die Hauptbegründung des Kantonsgerichts, dass die Verrechnung nicht rechtsgenüglich erklärt wurde, vor Bundesrecht stand, und die Berufung wurde abgewiesen.

Verrechnungseinrede
Substanziierungspflicht
Bundesrecht
Kantonsgericht
Behauptungslast
Forderungstilgung
Rechtsgenügliche Erklärung
Case law1956-03-15
art. 108 BV

in

82 II 129

Der vorliegende Fall betrifft einen Kaufvertrag über Laufwerke aus deutschen Flak-Granaten, die als Kriegsmaterial im Sinne von Art. 2 Kat. I Ziff. 4 c KMB einzustufen sind. Die Vorinstanz hatte den Vertrag wegen Verstosses gegen das Kriegsmaterialbeschluss (KMB) für nichtig erklärt. Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung, da der Vertragsinhalt widerrechtlich war, weil eine Durchfuhr der Ware durch die Schweiz wahrscheinlich war und keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 Abs. 1 KMB vorlag. Die Nichtigkeit des Vertrages ergibt sich aus dem Zweck des KMB, der auf Art. 108 Ziff. 8 und 9 BV gestützt ist und die äussere Sicherheit sowie die Neutralität der Schweiz schützen soll. Ein Vertrag, der lebenswichtige Interessen des Landes gefährden könnte, verdient keinen gerichtlichen Schutz.

art.20 OR
Kriegsmaterial
Nichtigkeit
Durchfuhrverbot
Vertragsverletzung
Ausnahmebewilligung
äussere Sicherheit
Neutralität