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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

7. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 102 Landesversorgung58*

1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohun­gen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.

2 Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

58* Mit Übergangsbestimmung.

Case law2008-12-02
art. 102 BV

in

135 II 38

Art. 102 BV stellt die Grundlage für die wirtschaftliche Landesversorgung der Schweiz dar, insbesondere für die Sicherstellung lebenswichtiger Güter und Dienstleistungen in Krisensituationen. Im vorliegenden Fall geht es um die Genehmigung und den Widerruf von Reglementen und Durchführungsbestimmungen der Carbura, einer Organisation, die im Bereich der Pflichtlagerhaltung tätig ist. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) widerrief Genehmigungen für bestimmte Reglemente, da diese ohne hinreichende Rechtsgrundlage erteilt worden seien, insbesondere weil sie finanzielle Leistungen des Garantiefonds der Carbura an nicht berechtigte Organisationen vorsahen. Die Carbura erhob Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht entschied, dass der Widerruf der Genehmigungen als Verfügung anzusehen ist und somit anfechtbar ist. Es stellte fest, dass die Reglemente der Carbura zwar einen generell-abstrakten Charakter haben, ihnen jedoch die Hoheitlichkeit fehlt, da die Carbura keine Rechtsetzungsbefugnisse hat. Dennoch kann der Widerruf der Genehmigung als Verfügung angefochten werden, da er in die Rechtsverhältnisse der Carbura eingreift. Das Bundesgericht wies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück, um den Fall neu zu beurteilen.

art.10 (2) LVG art.33 VGG art.34 VGG art.5 (1) VwVG art.82 (a) BGG art.90 BGG art.31 VGG art.86 (1) BGG art.83 (j) BGG art.38 LVG art.39 (c) LVG art.41 LVG
wirtschaftliche Landesversorgung
Pflichtlagerhaltung
Genehmigungswiderruf
Verfügung
Beschwerde
Bundesverwaltungsgericht
Hoheitlichkeit
Case law1999-07-26
art. 102 BV

in

125 II 417

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Juli 1999 betrifft die Einziehung von Propagandamaterial der Kurdischen Arbeiterpartei PKK durch den Bundesrat. Das Gericht prüft, ob die Einziehung eine ausreichende gesetzliche Grundlage hat und ob sie verhältnismäßig ist. Der Propagandabeschluss des Bundesrats, der sich auf Art. 102 Ziff. 8-10 der Bundesverfassung stützt, wird als ausreichende Grundlage für den Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit angesehen. Das Gericht betont, dass der Propagandabeschluss nicht nur gegen kommunistische Unterwanderung gerichtet ist, sondern gegen jegliche Gefährdungen der inneren und äußeren Sicherheit der Schweiz. Die Einziehung wird als verhältnismäßig angesehen, da die Schriften zur Gewalt aufrufen und die innere Sicherheit gefährden. Das Gericht stellt fest, dass die Einziehung einen schweren Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit darstellt, der jedoch durch die Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit gerechtfertigt ist.

art.10 EMRK art.102 (8-10) BV art.55 BV art.6 (1) EMRK
Einziehung von Propagandamaterial
Meinungsäusserungsfreiheit
Pressefreiheit
innere Sicherheit
Verhältnismäßigkeit
Propagandabeschluss
Bundesverfassung
Case law1997-01-10
art. 102 (8) BV

in

123 IV 29

Die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige vom 18. Dezember 1991 stützt sich auf Art. 102 Ziff. 8 BV und verbietet jugoslawischen Staatsangehörigen das Tragen und Mitführen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit. Das Gericht prüft, ob diese Verordnung den Anforderungen an eine verfassungsunmittelbare Polizeiverordnung des Bundesrates entspricht, insbesondere ob sie notwendig, zeitlich dringlich, durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Das Gericht bejaht dies angesichts der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien und der erhöhten Gefahr von gewalttätigen Auseinandersetzungen in der Schweiz. Zudem wird die Androhung von Gefängnisstrafen in der Verordnung als angemessen erachtet, da das Verbot des Tragens und Mitführens von Schusswaffen in der Öffentlichkeit einen geringfügigen Eingriff in Freiheitsrechte darstellt und zur Durchsetzung des Verbots notwendig ist.

art.1 StGB art.10 BV
Verfassungsunmittelbare Polizeiverordnung
Bundesrat
Art. 102 Ziff. 8 BV
Waffentragen
Gefängnisstrafe
Verhältnismäßigkeit
Innere Sicherheit
Case law1996-09-18
art. 102 (8) BV

in

122 IV 258

Die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige vom 18. Dezember 1991 stützt sich auf Art. 102 Ziff. 8 BV und soll den Handel mit Schusswaffen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien unterbinden sowie gewalttätige Handlungen zwischen jugoslawischen Staatsangehörigen in der Schweiz verhindern. Die Verordnung wurde auf einen deutschen Staatsangehörigen angewendet, der Waffen an zwei in Deutschland wohnhafte Deutsche verkaufte, ohne dass diese einen Schusswaffenerwerbsschein besaßen. Das Bundesgericht prüft, ob die Verordnung die Anforderungen an eine verfassungsunmittelbare Polizeiverordnung erfüllt. Es stellt fest, dass die Beschränkung des Waffenhandels mit jugoslawischen Staatsangehörigen aufgrund des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien notwendig und dringlich war. Allerdings ist die Ausdehnung der Verordnung auf alle Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung nicht gerechtfertigt, da kein Zusammenhang mit den Konflikten im ehemaligen Jugoslawien besteht. Die Verordnung ist daher insoweit verfassungswidrig und nicht anwendbar. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.102 (10) BV
Verfassungsunmittelbare Polizeiverordnung
Schusswaffenerwerbsschein
Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung
Verhältnismäßigkeit
Öffentliche Interessen
Jugoslawien-Konflikt
Verfassungswidrigkeit
Case law1996-09-18
art. 102 (10) BV

in

122 IV 258

Die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige vom 18. Dezember 1991 stützt sich auf Art. 102 Ziff. 8 und 10 BV. Der Bundesrat kann unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung, insbesondere im Rahmen seiner in Art. 102 Ziff. 8-10 BV festgelegten Obliegenheiten, unter gewissen Voraussetzungen gesetzesvertretende und gesetzesergänzende Verordnungen erlassen. Diese müssen notwendig, zeitlich dringlich, durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Die Verordnung erfüllte diese Anforderungen nicht, soweit sie die Veräusserung von Schusswaffen an sämtliche Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung beschränkte. Es war nicht ersichtlich, weshalb dies wegen der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien oder aus anderen gewichtigen Gründen notwendig gewesen sein sollte. Die Beschränkung solcher Transaktionen diente nicht den in Art. 1 der Verordnung umschriebenen Zwecken. Die Verordnung war daher in diesem Umfang nicht anwendbar.

art.102 (8) BV
Verfassungsunmittelbare Polizeiverordnung
Bundesrat
Schusswaffenveräusserung
Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung
Verhältnismässigkeit
Öffentliche Interessen
Jugoslawienkonflikt
Case law1996-09-18
art. 102 (8) BV

in

122 IV 258

{'factual_context': 'Die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige vom 18. Dezember 1991 stützt sich auf Art. 102 Ziff. 8 BV und soll den Handel mit Schusswaffen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien unterbinden sowie gewalttätige Handlungen zwischen jugoslawischen Staatsangehörigen in der Schweiz verhindern. Die Verordnung wurde auf einen deutschen Staatsangehörigen angewendet, der Waffen an zwei in Deutschland wohnhafte Deutsche verkaufte, ohne dass diese einen Schusswaffenerwerbsschein besaßen.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüft, ob die Verordnung die Anforderungen an eine verfassungsunmittelbare Polizeiverordnung erfüllt. Es stellt fest, dass die Beschränkung des Waffenhandels mit jugoslawischen Staatsangehörigen aufgrund des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien notwendig und dringlich war. Allerdings ist die Ausdehnung der Verordnung auf alle Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung nicht gerechtfertigt, da kein Zusammenhang mit den Konflikten im ehemaligen Jugoslawien besteht. Die Verordnung ist daher insoweit verfassungswidrig und nicht anwendbar.', 'conclusion': 'Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.'}

art.102 (10) BV
Verfassungsunmittelbare Polizeiverordnung
Schusswaffenerwerbsschein
Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung
Verhältnismäßigkeit
Öffentliche Interessen
Jugoslawien-Konflikt
Verfassungswidrigkeit
Case law1991-05-29
art. 102 BV

in

117 IA 202

Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil die Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bund und dem Kanton Basel-Landschaft im Bereich der Staatsschutzakten. Der Bund beansprucht eine ungeschriebene Kompetenz zur Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit, die sich aus seiner Staatlichkeit ergibt. Diese Kompetenz umfasst auch die Regelung der Behandlung von Staatsschutzakten, einschließlich der Einsichtsgewährung. Die Verordnung über die Behandlung von Staatsschutzakten (StaVo) wird als im Rahmen der Bundeskompetenz liegend angesehen, da sie die zentralen Sicherheitsinteressen der Eidgenossenschaft betrifft. Die Zentralisierung des Einsichtsverfahrens beim Bund wird als sachgerecht erachtet, da die Staatsschutzinteressen über die einzelnen Kantone hinausgehen. Die Kantone haben keine Zuständigkeit, über Einsichtsgesuche in Staatsschutzakten zu entscheiden, wenn diese im Auftrag des Bundes erstellt wurden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, das die kantonale Zuständigkeit bejaht hatte, wird daher als nichtig erklärt.

art.113 (1) BV
Staatsschutz
Kompetenzkonflikt
ungeschriebene Bundeskompetenz
Einsichtsrecht
Verbandskompetenz
Nichtigerklärung
Sicherheitsinteressen
Case law1988-01-29
art. 102 (13.0) BV

in

114 II 40

Der Fall betrifft die Frage, ob eine kantonale Vorschrift, die die Veröffentlichung von Grundstücksübertragungen im Amtsblatt vorsieht, mit Bundesrecht vereinbar ist. Der Regierungsrat des Kantons Uri stützte sich auf Art. 7 der kantonalen Grundbuchverordnung (GBVU), der die Veröffentlichung von Handänderungen im Amtsblatt vorsieht. Der Bundesrat hatte diese Vorschrift jedoch nicht genehmigt, da sie gegen Art. 970 ZGB verstößt, der den Zugang zum Grundbuch regelt und ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme verlangt. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Verweigerung der Genehmigung durch den Bundesrat bindend ist und die kantonale Vorschrift somit keine Rechtskraft mehr entfalten kann. Es wurde festgestellt, dass Art. 7 GBVU nicht als Teil des kantonalen öffentlichen Rechts aufrechterhalten werden kann, da der Inhalt der Vorschrift mit dem Bundesprivatrecht unvereinbar ist. Das Gericht betonte, dass Art. 970 ZGB den Zugang zum Grundbuch nicht voraussetzungslos jedermann ermöglicht und eine Veröffentlichung von Grundbuchdaten ohne Interessennachweis diesem Grundsatz widerspricht.

art.970 ZGB art.6 ZGB art.102 (13) BV
Grundbuchöffentlichkeit
Bundesprivatrecht
Genehmigungsvorbehalt
kantonale Vorschrift
Interessennachweis
Bundesgerichtsentscheid
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law1977-07-13
art. 102 (13) BV

in

103 IA 130

Die Stadt Zürich erließ Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer, die vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) genehmigt wurden. Die Beschwerdeführer fochten diese Vorschriften an, doch der Regierungsrat des Kantons Zürich lehnte eine Überprüfung ab, da die Sonderbestimmungen bereits bundesrechtlich genehmigt seien. Das Bundesgericht entschied, dass die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund gemäß Art. 102 Ziff. 13 BV nur eine vorläufige Rechtskontrolle darstellt und keine verbindliche Feststellung der Rechtmäßigkeit bedeutet. Die Genehmigung schließt eine spätere Überprüfung durch kantonale oder eidgenössische Rechtsmittelinstanzen nicht aus. Die bundesrätliche Genehmigung hat grundsätzlich deklaratorischen Charakter und ist kein Hindernis für eine abstrakte Normenkontrolle. Die kantonalen Rechtsmittelbehörden sind nicht an die bundesrätliche Genehmigung gebunden, es sei denn, das Bundesrecht sieht dies ausdrücklich vor. Im vorliegenden Fall hat die Genehmigung durch eine untergeordnete Verwaltungsinstanz (BIGA) keine konstitutive Wirkung, sodass eine Anfechtung der Sonderbestimmungen zulässig bleibt.

art.4 BV art.56 SVG
Genehmigung kantonaler Erlasse
abstrakte Normenkontrolle
Bundesaufsicht
Rechtsmittelinstanzen
Verhältnismäßigkeit
Rechtsgleichheit
Verwaltungsrecht
Case law1977-07-13
art. 102 (13) BV

in

103 IA 130

{'factual_context': 'Die Stadt Zürich erließ Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer, die vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) genehmigt wurden. Die Beschwerdeführer fochten diese Vorschriften an, doch der Regierungsrat des Kantons Zürich lehnte eine Überprüfung ab, da die Sonderbestimmungen bereits bundesrechtlich genehmigt seien.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht entschied, dass die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund gemäß Art. 102 Ziff. 13 BV nur eine vorläufige Rechtskontrolle darstellt und keine verbindliche Feststellung der Rechtmäßigkeit bedeutet. Die Genehmigung schließt eine spätere Überprüfung durch kantonale oder eidgenössische Rechtsmittelinstanzen nicht aus. Die bundesrätliche Genehmigung hat grundsätzlich deklaratorischen Charakter und ist kein Hindernis für eine abstrakte Normenkontrolle. Die kantonalen Rechtsmittelbehörden sind nicht an die bundesrätliche Genehmigung gebunden, es sei denn, das Bundesrecht sieht dies ausdrücklich vor. Im vorliegenden Fall hat die Genehmigung durch eine untergeordnete Verwaltungsinstanz (BIGA) keine konstitutive Wirkung, sodass eine Anfechtung der Sonderbestimmungen zulässig bleibt.'}

art.4 BV art.56 SVG
Genehmigung kantonaler Erlasse
abstrakte Normenkontrolle
Bundesaufsicht
Rechtsmittelinstanzen
Verhältnismäßigkeit
Rechtsgleichheit
Verwaltungsrecht