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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft

Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Land­schaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gal­len, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Case law1986-11-24
art. 1 BV

in

112 IA 311

Das Bundesgericht prüfte die Verfassungsmässigkeit der kantonalen Steuerbestimmungen (§§ 8 und 34 StG), die zur Zusammenrechnung der Einkommen von Ehegatten führen und damit eine höhere Steuerbelastung im Vergleich zu Konkubinatspaaren bewirken. Das Verwaltungsgericht hatte diese Regelung als verfassungswidrig eingestuft, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 1 BV) verstösst, indem sie verheiratete Doppelverdiener diskriminiert. Dennoch wurde die Beschwerde abgewiesen, da eine Aufhebung der Steuerveranlagung ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich war. Das Bundesgericht bestätigte, dass verfassungswidrige Normen grundsätzlich nicht anzuwenden sind, aber Ausnahmen zulässig sind, wenn keine verfassungskonforme Alternative besteht. Eine individuelle Besteuerung von Ehepaaren wäre ebenfalls verfassungswidrig, da sie andere Ungleichheiten schaffen würde. Daher wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, die Sache dem Gesetzgeber zu überlassen, der bereits eine Revision des Steuergesetzes eingeleitet hatte.

art.1 BV art.34 StG art.8 (1) StG
Gleichheitsgrundsatz
Verfassungswidrigkeit
Steuerrecht
Ehegattenbesteuerung
Konkubinat
Gewaltentrennung
Normenkontrolle
Case law1986-06-02
art. 1 BV

in

112 IA 260

Das Bundesgericht prüft, ob die Anwendung der steuerrechtlichen Veranlagungsverjährung (§ 104 des zürcherischen Steuergesetzes) auf Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren willkürlich ist. Es stellt fest, dass die strittigen Gebühren als Benutzungsgebühren (Kausalabgaben) einzustufen sind und dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsregelungen im öffentlichen Recht analoge Regelungen für verwandte Fälle heranzuziehen sind. Das Gericht bestätigt, dass die Gleichbehandlung von Gebühren und Steuern in der Verjährungsfrage vertretbar ist, da beide eine Veranlagung erfordern. Es wird betont, dass die Veranlagungsverjährung eine Verwirkungsfrist darstellt, die nicht unterbrochen werden kann. Die Beschwerde der Stadt Kloten wird als unbegründet abgewiesen, da die Anwendung der steuerrechtlichen Verjährungsregelung nicht willkürlich ist und die Autonomie der Gemeinde nicht verletzt.

Verjährung
Verwaltungsrecht
Gebühren
Kausalabgaben
Veranlagungsverjährung
Willkürverbot
Autonomie
Case law1979-05-11
art. 1 BV

in

105 IA 243

Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat von Richterswil in einen kantonalen Abstimmungskampf eingegriffen, indem er eine Tonbildschau und Inserate finanzierte, um die Annahme eines Kreditbeschlusses für eine Umfahrungsstrasse zu unterstützen. Das Bundesgericht entschied, dass eine solche Intervention der Gemeinde in einen kantonalen Abstimmungskampf nicht gegen das politische Stimmrecht verstösst, wenn die Gemeinde ein unmittelbares und besonderes Interesse am Ausgang der Abstimmung hat. Die Gemeinde Richterswil hatte ein solches Interesse, da die Vorlage die Verkehrsverhältnisse in Richterswil betraf. Die Art der Intervention wurde ebenfalls als zulässig erachtet, da die Gemeinde ihre Auffassung in objektiver und sachlicher Weise vertrat und die Inserate klar als von der Gemeindeversammlung finanziert gekennzeichnet waren. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, auch gegenteilige Argumente darzulegen, da sie nicht an die gleichen strengen Grundsätze gebunden war wie bei der Abgabe eines erläuternden Berichts zu einer kommunalen Abstimmung.

politisches Stimmrecht
kommunale Intervention
Volksabstimmung
Objektivitätspflicht
Gemeindeinteressen
Abstimmungskampf
Inserate
Case law1976-01-30
art. 1 (b) BV

in

102 IB 45

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die von der EStV auf den 1. Juli 1972 verfügte, von der bisherigen abweichende steuerrechtliche Behandlung der mit "zur Verfügung gestellten" Arbeitskräften ausgeführten Bauarbeiten überhaupt eine neue Praxis habe begründen können. Ihre aufgrund der neuen Weisungen erfolgte Selbstveranlagung sei deshalb als irrtümlich, und die Zahlung der Steuerbeträge für die Zeit vom 1. Juli 1972 bis 31. März 1973 als Zahlung einer Nichtschuld zu betrachten. Das Bundesgericht prüft, ob die Steuerforderung gesetzmässig begründet wurde. Da der WUStB recht knapp gefasst ist, kommt dabei der Praxis der EStV wesentliche Bedeutung zu. Die Verwaltung muss bei der Auslegung des Gesetzes und in der Handhabung ihres Ermessens auf Grund des Rechtsgleichheitsgebotes nach einheitlichen, über den Einzelfall hinaus gültigen Kriterien vorgehen. Verwaltungspraxis ist der von der Überzeugung der Gesetz- und Zweckmässigkeit getragene Wille zu einer bestimmten, konstanten Rechts- und Ermessensanwendung gegenüber jedermann. Die Praxis und damit die Weisungen sind zu ändern, wenn die Verwaltung zur Überzeugung gelangt, der wirkliche Sinn des Gesetzes sei ein anderer als der bisher angenommene. Das Bundesgericht hält fest, dass die veränderte Praxis der EStV in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis 31. März 1974 als Praxis im Rechtssinn anzuerkennen ist. Der Entscheid BGE 100 Ib 67 hat die Anwendung der neuen Praxis in einem konkreten Fall zwar ausgeschlossen, die Praxis als solche aber weder rückwirkend noch für die Zukunft nichtig erklärt oder aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ihre Warenumsatzsteuerschuld bis zum 31. Dezember 1973 aufgrund des Gesetzes und der damals geltenden Praxis beglichen; sie hat keine Nichtschuld bezahlt. Das Bundesgericht prüft weiter, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erstattung der entrichteten Warenumsatzsteuer hat. Die EStV verneint einen solchen Anspruch und beruft sich auf die Rechtskraft der Steuerveranlagung. Das Bundesgericht hält fest, dass die Rückerstattung nur in Frage kommt, wenn der Steuerpflichtige die nach der früheren Praxis geforderten Steuern schon damals rechtswirksam angefochten oder nur unter Vorbehalt bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin hat die Steuer vorbehaltlos bezahlt und damit ihren Willen bekundet, sich der zur Zeit der Zahlung geltenden Praxis zu unterziehen.

art.1 (b) BV
Verwaltungspraxis
Steuerrecht
Selbstveranlagung
Rechtskraft
Praxisänderung
Warenumsatzsteuer
Treu und Glauben
Case law1976-01-30
art. 1 (a) BV

in

102 IB 45

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die von der EStV auf den 1. Juli 1972 verfügte, von der bisherigen abweichende steuerrechtliche Behandlung der mit "zur Verfügung gestellten" Arbeitskräften ausgeführten Bauarbeiten überhaupt eine neue Praxis habe begründen können. Ihre aufgrund der neuen Weisungen erfolgte Selbstveranlagung sei deshalb als irrtümlich, und die Zahlung der Steuerbeträge für die Zeit vom 1. Juli 1972 bis 31. März 1973 als Zahlung einer Nichtschuld zu betrachten. Die Verwaltungspraxis ist der von der Überzeugung der Gesetz- und Zweckmässigkeit getragene Wille zu einer bestimmten, konstanten Rechts- und Ermessensanwendung gegenüber jedermann. Die Praxis und damit die Weisungen sind zu ändern, wenn die Verwaltung zur Überzeugung gelangt, der wirkliche Sinn des Gesetzes sei ein anderer als der bisher angenommene. Hat sich die Verwaltung zu einer Praxisänderung entschlossen, ist die neue Praxis im Grundsatz sofort und überall anzuwenden. Die neue Praxis gilt, bis die Verwaltung selbst sie durch eine neue ersetzt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Warenumsatzsteuerschuld bis zum 31. Dezember 1973 aufgrund des Gesetzes und der damals geltenden Praxis beglichen; sie hat keine Nichtschuld bezahlt. Waren die Steuern zur Zeit ihrer Entrichtung geschuldet, ist weiter zu prüfen, ob angesichts der Praxisänderung die Beschwerdeführerin dennoch Anspruch auf Erstattung der entrichteten Warenumsatzsteuer hat. Die EStV verneint einen solchen Anspruch. Gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Juni 1950 macht sie geltend, eine Steuerveranlagung, die unangefochten oder im Kontrollverfahren abgeändert worden sei, erlange formelle und materielle Rechtskraft. Dies gelte auch für die aufgrund der Selbstdeklaration des Pflichtigen erhobene und ohne Vorbehalt bezahlte Steuer. Die Frage der Rechtskraft einer durch Selbstveranlagung festgesetzten und nicht angefochtenen Steuer braucht jedoch nicht neu entschieden zu werden, denn sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als auch nach der Auffassung der Kritiker dieser Rechtsprechung kann die Rückerstattung nur in Frage kommen, wenn der Steuerpflichtige die nach der früheren Praxis geforderten Steuern schon damals rechtswirksam angefochten oder nur unter Vorbehalt bezahlt hat.

Verwaltungspraxis
Steuerrecht
Selbstveranlagung
Rechtskraft
Praxisänderung
Nichtschuld
Rückerstattung
Case law1963-01-14
art. 1 BV

in

89 II 108

Das Bundesgericht bestätigt in diesem Urteil die Rechtsprechung zur Erfindungshöhe, die eine erfinderische Leistung dann annimmt, wenn sie über dem liegt, was für einen gut ausgebildeten Fachmann ohne weiteres erreichbar ist. Es wird betont, dass zwischen dem vorbekannten Stand der Technik und dem Bereich des Erfinderischen eine Zwischenzone besteht, in der ein Fachmann mit seinem Fachwissen und Können weiterentwickeln kann. Erst jenseits dieser Zone beginnt der Bereich des Erfinderischen, der eine besondere Leistung darstellt, die ein 15-jähriges Monopolrecht verdient. Im konkreten Fall wird die Erfindungshöhe der streitigen Spritzpistole verneint, da die verwendeten technischen Lösungen bereits aus anderen technischen Gebieten (elektrische Rasierapparate) bekannt waren und für einen Fachmann naheliegend waren. Das Gericht hält fest, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Fachmann auf einem bestimmten Gebiet auch ein Fachmann auf einem anderen Gebiet sein muss, sondern ob er die relevanten technischen Kenntnisse besitzen muss, um die Erfindung zu beurteilen.

art.16 (1) PatG
Erfindungshöhe
Patentrecht
Stand der Technik
Fachmann
Schöpferische Idee
Patentnichtigkeitsklage
Technische Äquivalenz