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Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

BPR·161.1

2. Titel: Abstimmungen

Art. 11 Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen21

1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.

2 Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.22

3 Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel23 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.24 25

4 Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.26

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

22 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).

23 Ausdruck gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

24 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Case law2022-03-15
art. 11 (2) BPR

in

1C 684/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 11 Abs. 2 BPR, der vorsieht, dass der Abstimmungsvorlage eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben wird, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt, und dass die Abstimmungsvorlage den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten muss. Das Gericht stellte fest, dass die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen und die Formulierung der Abstimmungsfrage als Akt des Bundesrats gemäss Art. 189 Abs. 4 BV nicht direkt anfechtbar sind, da keine gesetzliche Ausnahme für eine solche Anfechtung besteht. Die Kritik der Beschwerdeführer an der Abstimmungsfrage und den Erläuterungen betraf somit nicht anfechtbare Akte. Das Gericht wies zudem die Rügen zur allgemeinen Informationslage und zur medialen Berichterstattung zurück, da diese nicht genügend substanziiert waren oder den Streitgegenstand überschritten. Hinsichtlich des Abstimmungsvideos der Bundeskanzlei erkannte das Gericht zwar dessen grundsätzliche Anfechtbarkeit an, sah jedoch keine Verletzung der freien Willensbildung gemäss Art. 34 Abs. 2 BV, da die gerügten Unregelmässigkeiten nicht als erheblich eingestuft wurden und eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses ausgeschlossen erschien.

art.189 (4) BV art.34 (2) BV art.10a BPR art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.77 (1 lit. b) BPR art.80 (1) BPR
Abstimmungsfreiheit
Bundesrat
Abstimmungserläuterungen
Anfechtbarkeit
Informationspflicht
Meinungsbildung
Abstimmungsvideo
Case law2021-11-25
art. 11 (3) BPR

in

1F 43/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Regierungsrats des Kantons Zürich, dass gemäss Art. 11 Abs. 3 BPR die Abstimmungsunterlagen mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden müssen. Der Regierungsrat hatte festgestellt, dass die Zustellung im Kanton Zürich innerhalb dieser Frist erfolgt sei und der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben den Mangel hätte früher erkennen müssen, weshalb seine Stimmrechtsbeschwerde verspätet eingereicht wurde (Art. 77 Abs. 2 BPR). Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, da der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG geltend machen konnte und seine Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zulässig war.

art.77 (2) BPR art.42 (2) BGG art.127 BGG art.121 BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Stimmrechtsbeschwerde
Abstimmungsunterlagen
Zustellungsfrist
Treu und Glauben
Revisionsgesuch
Nichteintretensentscheid
Kostenregelung
Case law2021-10-29
art. 11 (3) BPR

in

1C 646/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Verfügung des Regierungsrats des Kantons Zürich, der auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten war, da der Beschwerdeführer die Abstimmungsunterlagen gemäss Art. 11 Abs. 3 BPR innerhalb der gesetzlichen Frist hätte erhalten müssen und nach Treu und Glauben den Mangel früher hätte erkennen können. Die Beschwerde wurde als verspätet gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR eingestuft. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass der Regierungsrat seine Beschwerde rechtswidrig behandelt hatte, und wies die Beschwerde aufgrund ungenügender Darlegung der Rechtsverletzung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ab.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.77 (2) BPR art.42 (2) BGG art.64 BGG
Stimmrechtsbeschwerde
Abstimmungsunterlagen
Zustellung
Treu und Glauben
Verspätung
Rechtsweggarantie
Formelle Anforderungen
Case law2020-11-20
art. 11 (3) BPR

in

1C 637/2020

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 11 Abs. 3 BPR die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen erhalten und die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich macht. Der Beschwerdeführer hatte das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher erhalten, konnte jedoch nicht darlegen, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben sollte. Daher war nicht ersichtlich, dass er die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR eingehalten hatte. Aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinreichung wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.66 (1) BGG art.77 (1 lit. b) BPR art.108 (1) BGG art.77 (2) BPR
Abstimmungsbeschwerde
Fristen
Verfahrensrecht
Bundeskanzlei
Stimmberechtigte
Unregelmässigkeit
Beschwerdeführer
Case law2016-03-17
art. 11 (2) BPR

in

1C 81/2016

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer sich gegen die Formulierung der Abstimmungsfrage zur eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 über die Änderung des STVG wandten, da sie diese als irreführend und durch Fettdruck verstärkt kritisierten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Formulierung der Abstimmungsfrage in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrats fällt und gemäss Art. 189 Abs. 4 BV nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann, da es sich um einen nicht anfechtbaren Akt des Bundesrats handelt. Die Abstimmungsfrage war Teil der Abstimmungsvorlage, die gemäss Art. 11 Abs. 2 BPR den Stimmbürgern präsentiert wurde, und bildete zusammen mit den Erläuterungen des Bundesrats eine Einheit. Daher wurde auf die Beschwerden nicht eingetreten.

art.88 (1) BGG art.189 (4) BV art.82 BGG art.11 (3) BPR art.100 (3) BGG art.77 (1) BPR art.80 (1) BPR
Abstimmungsfrage
Bundesrat
Irreführung
Stimmzettel
Abstimmungsvorlage
Politische Rechte
Nichtanfechtbarkeit
Case law2011-01-24
art. 11 (3) BPR

in

1C 20/2011

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von Ali Tüm als unzulässig ab, da sie verspätet eingereicht wurde. Gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BPR hätte die Beschwerde wegen Unregelmässigkeiten bei der Abstimmung innert drei Tagen nach Entdeckung des Beschwerdegrundes oder spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingereicht werden müssen. Der Beschwerdeführer hätte die angebliche Unvereinbarkeit der Ausschaffungsinitiative mit Bundesverfassungs- und Völkerrecht spätestens mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen gemäss Art. 11 Abs. 3 BPR erkennen können, die mindestens drei Wochen vor der Abstimmung erfolgte. Die Beschwerde vom 17. Januar 2011, rund 1½ Monate nach der Abstimmung, war daher klar verspätet und offensichtlich unzulässig, weshalb das Gericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf eintrat.

art.108 (1 lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.77 (1 lit. b, 2) BPR
Abstimmungsbeschwerde
Fristversäumnis
Unzulässigkeit
Vereinfachtes Verfahren
Bundesverfassung
Völkerrecht
Abstimmungsunterlagen