Das Bundesgericht analysierte Art. 10a BPR im Kontext einer Beschwerde gegen behördliche und öffentlich-rechtliche Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung. Die Publikationen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) wurden als Interventionen in den Abstimmungskampf qualifiziert, die den Grundsätzen der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit entsprechen müssen. Das Gericht prüfte, ob die Dokumente "Fragen und Antworten" des BSV und "Faktencheck zum Observationsgesetz" der Suva diese Grundsätze einhielten. Es stellte fest, dass die Publikationen keine unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten darstellten, da sie sachlich und zurückhaltend formuliert waren und keine irreführenden Informationen enthielten. Die Suva, als öffentlich-rechtliche Anstalt, war aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit zur Stellungnahme berechtigt, musste jedoch die gebotene Zurückhaltung wahren. Das Gericht kam zum Schluss, dass die beanstandeten Dokumente keine Verletzung der Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) darstellten.
Abstimmungsfreiheit
behördliche Information
Sachlichkeit
Transparenz
Verhältnismässigkeit
öffentlich-rechtliche Unternehmen
Intervention im Abstimmungskampf