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Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

BPR·161.1

2. Titel: Abstimmungen

Art. 10a20 Information der Stimmberechtigten

1 Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.

2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.

3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.

4 Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.

20 Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 15. Jan. 2009 (AS 2009 1; BBl 2006 9259 9279).

Case law2022-07-14
art. 10a BPR

in

1C 225/2022

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 10a BPR, der den Bundesrat verpflichtet, die Stimmberechtigten kontinuierlich und unter Einhaltung der Grundsätze der Vollständigkeit, Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit über eidgenössische Abstimmungsvorlagen zu informieren. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV aufgrund angeblicher Mängel in den bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen, die seiner Ansicht nach die freie Willensbildung der Stimmberechtigten verfälschten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass bundesrätliche Abstimmungserläuterungen gemäss Art. 189 Abs. 4 BV nicht direkt anfechtbar sind, es sei denn, das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor. Da keine gesetzliche Ausnahme erkennbar war, konnte das Bundesgericht auf die Rüge nicht eintreten. Zudem wurde die Beschwerde hinsichtlich einer nachträglichen Präzisierung der Bundeskanzlei als verspätet und unzulässig eingestuft, da sie nicht zuvor bei der Kantonsregierung erhoben worden war und keine hinreichende Begründung für eine Beeinträchtigung der Willensbildung vorlag.

art.82 BGG art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.66 (1) BGG art.77 (1) BPR art.80 (1) BPR art.88 (1) BGG art.189 (4) BV art.34 (2) BV art.42 (1) BGG art.97 (1) BGG art.68 (1) BGG
Abstimmungserläuterungen
Behördliche Information
Willensbildung
Verhältnismässigkeit
Sachlichkeit
Transparenz
Rechtsschutzlücke
Case law2019-10-04
art. 10a (2) BPR

in

1C 315/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 10a Abs. 2 BPR im Kontext der Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 über die Initiative 'Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe'. Der Bundesrat hatte in den Abstimmungserläuterungen die Zahl der betroffenen Zweiverdienerehepaare mit 80'000 angegeben, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine unzuverlässige Schätzung auf Basis veralteter Daten (2001) handelte. Später korrigierte er die Zahl auf 454'000. Das Gericht stellte fest, dass diese mangelhafte Information die Gebote der Sachlichkeit und Transparenz gemäss Art. 10a Abs. 2 BPR verletzte, da sie die Stimmbürger in ihrer Willensbildung beeinflusste. Die unvollständige und irreführende Darstellung wurde als schwerwiegender Mangel gewertet, der die Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) verletzte und das knappe Abstimmungsergebnis (50.8% Nein) möglicherweise beeinflusste. Das Gericht hob die Abstimmung daher auf.

art.11 (2) BPR art.34 (2) BV art.29 (1) BV art.29a BV art.189 (1 lit. f) BV art.77 (1) BPR art.80 (1) BPR
Abstimmungsfreiheit
Transparenzgebot
Sachlichkeit
Willensbildung
Heiratsstrafe
Volksabstimmung
Bundesrat
Case law2019-08-08
art. 10a (2) BPR

in

1C 389/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 10a Abs. 2 BPR im Kontext von behördlichen Informationspflichten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung. Es stellte fest, dass Behörden wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) im Rahmen ihrer Informationspflichten die Grundsätze der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit gemäss Art. 10a Abs. 2 BPR zu beachten haben. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die beanstandeten Dokumente des BSV und der Suva diese Grundsätze nicht verletzten und keine unzulässige Beeinflussung des Abstimmungskampfes darstellten. Es betonte zudem, dass die Suva als öffentlich-rechtliche Anstalt bei besonderer Betroffenheit berechtigt ist, sich sachlich und zurückhaltend am Abstimmungskampf zu beteiligen.

art.82 (lit. c) BGG art.88 (1 lit. b) BGG art.34 (2) BV art.189 (4) BV art.77 (1 lit. b) BPR art.80 (1) BPR
Abstimmungsfreiheit
Behördliche Information
Sachlichkeit
Transparenz
Verhältnismässigkeit
öffentlich-rechtliche Anstalt
Abstimmungskampf
Case law2019-08-08
art. 10a BPR

in

145 I 282

Das Bundesgericht analysierte Art. 10a BPR im Kontext einer Beschwerde gegen behördliche und öffentlich-rechtliche Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung. Die Publikationen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) wurden als Interventionen in den Abstimmungskampf qualifiziert, die den Grundsätzen der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit entsprechen müssen. Das Gericht prüfte, ob die Dokumente "Fragen und Antworten" des BSV und "Faktencheck zum Observationsgesetz" der Suva diese Grundsätze einhielten. Es stellte fest, dass die Publikationen keine unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten darstellten, da sie sachlich und zurückhaltend formuliert waren und keine irreführenden Informationen enthielten. Die Suva, als öffentlich-rechtliche Anstalt, war aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit zur Stellungnahme berechtigt, musste jedoch die gebotene Zurückhaltung wahren. Das Gericht kam zum Schluss, dass die beanstandeten Dokumente keine Verletzung der Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) darstellten.

art.89 (3) BGG art.82 BGG art.34 (1 et 2) BV art.77 (2) BPR
Abstimmungsfreiheit
behördliche Information
Sachlichkeit
Transparenz
Verhältnismässigkeit
öffentlich-rechtliche Unternehmen
Intervention im Abstimmungskampf
Case law2018-12-10
art. 10a BPR

in

145 I 175

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Zulässigkeit von behördlichen Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung, insbesondere im Zusammenhang mit der Vollgeld-Initiative. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) wurde als berechtigt angesehen, sich öffentlich zu äussern, da dies in ihrem gesetzlichen Auftrag zur Orientierung der Öffentlichkeit über die Geld- und Währungspolitik liegt (Art. 7 Abs. 3 NBG). Die SNB musste dabei die Grundsätze der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit beachten, wie sie in Art. 10a BPR für den Bundesrat festgehalten sind. Die beanstandete Publikation der SNB wurde als sachlich und objektiv eingestuft, trotz gewisser Vereinfachungen. Im Gegensatz dazu wurde die Intervention der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) als unzulässig erachtet, da Fachdirektorenkonferenzen nicht die erforderliche Legitimität und Transparenz aufweisen, um sich in eidgenössische Abstimmungskämpfe einzumischen.

art.34 (2) BV art.1 NBG art.7 (3) NBG art.99 (2) BV art.35 (2) BV
behördliche Intervention
Abstimmungsfreiheit
Sachlichkeit
Verhältnismässigkeit
Transparenz
Vollgeld-Initiative
SNB
Case law2018-10-29
art. 10a BPR

in

1C 163/2018

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit von behördlichen Interventionen im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung über das Geldspielgesetz gemäss Art. 10a BPR. Es stellte fest, dass die Bundeskanzlei berechtigt war, Abstimmungsvideos als Ergänzung zu den bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen zu veröffentlichen, sofern diese den Grundsätzen der Vollständigkeit, Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit entsprachen. Die Kritik der Beschwerdeführer an bestimmten Passagen der Videos wurde als unzulässige Überprüfung der Abstimmungserläuterungen selbst qualifiziert, da diese gemäss Art. 189 Abs. 4 BV nicht direkt anfechtbar sind. Die Verwendung des Mediums Video und die Darstellung der Argumente in direkter und indirekter Rede wurden als sachlich und verhältnismässig beurteilt, sodass kein Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 BV vorlag.

art.11 (2) BPR art.189 (4) BV art.34 (2) BV art.105 (1) BGG art.77 (1) BPR art.80 (1) BPR
Abstimmungsfreiheit
Behördliche Information
Bundeskanzlei
Abstimmungserläuterungen
Verhältnismässigkeit
Sachlichkeit
Transparenz
Case law2018-10-29
art. 10a BPR

in

145 I 1

Art. 10a BPR wurde im Rahmen der Entscheidung des Bundesgerichts zur Zulässigkeit von behördlichen Interventionen im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen interpretiert. Das Gericht stellte fest, dass die Bundeskanzlei in Zusammenarbeit mit den Departementen zuständig und berechtigt ist, den Bundesrat bei der Information der Stimmberechtigten über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen zu unterstützen. Dabei müssen die Bundesbehörden die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Abstimmungsfreiheit beachten und sich an den in Art. 10a BPR für den Bundesrat explizit festgehaltenen Informationsgrundsätzen orientieren. Diese Grundsätze umfassen Vollständigkeit, Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit. Das Gericht betonte, dass der Einsatz und die Veröffentlichung von Abstimmungsvideos im konkreten Fall diesen Grundsätzen genügen müssen. Zudem wurde klargestellt, dass die Bundeskanzlei als Stabsstelle des Bundesrats diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt und dabei die Abstimmungserläuterungen ausarbeitet und dem Bundesrat zur Beschlussfassung unterbreitet.

art.11 (2) BPR art.189 (4) BV art.34 (2) BV art.82 BGG art.10 RVOG art.11 RVOG art.3 (2) VPR
Abstimmungsfreiheit
behördliche Intervention
Informationsgrundsätze
Bundeskanzlei
Abstimmungsvideos
Verhältnismässigkeit
Transparenz
Case law2018-10-12
art. 10a BPR

in

1C 216/2018

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 10a BPR im Zusammenhang mit der Informationspflicht des Bundesrats im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung über die Vollgeld-Initiative. Der Artikel verpflichtet den Bundesrat, die Stimmberechtigten kontinuierlich, sachlich, transparent und verhältnismässig über Abstimmungsvorlagen zu informieren und die wichtigsten im parlamentarischen Prozess vertretenen Positionen darzulegen, ohne von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Empfehlungen abzugeben. Das Gericht stellte fest, dass die Schweizerische Nationalbank (SNB) aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zur Information der Öffentlichkeit über geldpolitische Themen berechtigt war, sich zur Initiative zu äussern, wobei sie sich an den gleichen Sachlichkeits- und Transparenzgrundsätzen wie der Bundesrat orientieren musste. Die SNB habe in ihrem Positionspapier die Komplexität des Themas angemessen vereinfacht dargestellt und keine unsachlichen oder irreführenden Aussagen getroffen, sodass keine Verletzung der Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV vorlag.

art.189 (4) BV art.34 (2) BV art.7 (3) NBG art.99 (2) BV art.35 (2) BV art.77 (1 lit. b) BPR art.80 (1) BPR
Abstimmungsfreiheit
Informationspflicht
Sachlichkeit
Transparenz
Verhältnismässigkeit
Geldpolitik
Volksabstimmung
Case law2016-12-14
art. 10a BPR

in

1C 455/2016

Das Bundesgericht beurteilte die Zulässigkeit kantonaler Interventionen in eidgenössischen Abstimmungskämpfen gemäss Art. 10a BPR und Art. 34 Abs. 2 BV. Es stellte fest, dass Kantone nur dann in den Abstimmungskampf eingreifen dürfen, wenn sie am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, das jenes der übrigen Kantone deutlich übersteigt. Im vorliegenden Fall wurde die Intervention des Regierungsrats Zürich als zulässig erachtet, da der Kanton Zürich aufgrund seiner verletzlichen Infrastruktur (z.B. Flughafen, Hauptbahnhof) besonders betroffen war. Die Intervention der Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz (OJPD) wurde dagegen als unzulässig bewertet, da keine besondere Betroffenheit der beteiligten Kantone vorlag und die OJPD nicht als Vertretung der Kantonsregierungen handelte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die unzulässige Intervention der OJPD das klare Abstimmungsergebnis nicht entscheidend beeinflusst haben konnte.

art.189 (4) BV art.34 (2) BV art.77 (2) BPR art.34 (1) BV art.79 (1) BPR art.77 (1) BPR
Abstimmungsfreiheit
kantonale Intervention
besondere Betroffenheit
Medienmitteilung
Nachrichtendienstgesetz
Willensbildung
Bundesverfassung
Case law2016-12-14
art. 10a BPR

in

143 I 78

Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil die Zulässigkeit von Interventionen kantonaler Behörden in den Abstimmungskampf zu einer eidgenössischen Vorlage, insbesondere im Hinblick auf Art. 10a BPR und Art. 34 BV. Es stellt fest, dass ein Kanton wie Zürich, der aufgrund seiner besonderen Infrastruktur und Bevölkerungsdichte einem erhöhten Terrorismusrisiko ausgesetzt ist, ein unmittelbares und besonderes Interesse an der Vorlage hat und daher berechtigt ist, im Abstimmungskampf Stellung zu beziehen. Die Intervention muss jedoch objektiv und sachlich sein, ohne alle Argumente für und gegen die Vorlage darlegen zu müssen. Im Gegensatz dazu ist die Intervention der OJPD unzulässig, da sie nicht auf einer besonderen Betroffenheit der Ostschweizer Kantone beruht und zudem nicht von den zuständigen Kantonsregierungen ausging. Das Gericht betont, dass die Zulässigkeit einer Intervention von der besonderen Betroffenheit abhängt und dass die Art und Wirkung der Intervention im Einzelfall zu prüfen ist.

art.141 (1) BV art.6 (1) NDG art.34 BV
Abstimmungsfreiheit
besondere Betroffenheit
Intervention kantonaler Behörden
Medienmitteilung
Terrorismusrisiko
objektive Information
Zulässigkeit von Abstimmungsparolen