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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

3. Abschnitt: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Art. 83 Ausnahmen

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

a.
Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.
Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c.
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
1.
die Einreise,
2.
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.
die vorläufige Aufnahme,
4.
die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5.57
Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6.58
die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d.
Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
1.59
vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.
von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.
Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f.60
Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
1.
sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.
der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis.62
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
g.
Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h.64
Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.
Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j.65
Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.
Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.
Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m.66
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.
Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
1.
das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.
die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.
Freigaben;
o.
Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p.67
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
1.
Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.
Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
3.70
Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q.
Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
1.
die Aufnahme in die Warteliste,
2.
die Zuteilung von Organen;
r.
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s.
Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
1.74
…
2.
die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u.75
Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125‒141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v.77
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w.78
Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x.79
Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y.81
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z.82
Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

57 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).

58 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).

59 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).

60 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

61 SR 172.056.1

62 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

63 SR 745.1

64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

65 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).

66 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

67 Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

68 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).

69 SR 784.10

70 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).

71 SR 783.0

72 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

73 SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).

74 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

75 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

76 SR 958.1

77 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

78 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

79 Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).

80 SR 211.223.13

81 Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).

82 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).

83 SR 730.0

Case law2023-12-01
art. 83 (lit. c Ziff. 2) BGG

in

2C 14/2023

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen ist, welche Bewilligungen betreffen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Ermessenbewilligung nach Art. 77 VZAE i.V.m. Art. 44 AIG, auf deren Erteilung kein Anspruch bestand. Die Beschwerdeführerin konnte weder aus ihrem Privatleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) noch aus der Kinderrechtskonvention einen Bewilligungsanspruch ableiten, da sie weder die erforderliche Aufenthaltsdauer nachwies noch besondere Integrationsleistungen substantiiert darlegte. Da auch keine verfahrensrechtlichen Rügen im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) erhoben wurden, war die Beschwerde unzulässig.

art.99 (1) BGG art.77 VZAE art.106 (2) BGG art.8 (1) EMRK art.117 BGG art.113 BGG art.44 AIG art.13 (1) BV
Aufenthaltsbewilligung
Ermessenbewilligung
Rechtsanspruch
Privatleben
Integration
Kinderrechtskonvention
Verfassungsbeschwerde
Case law2023-11-01
art. 83 (lit. f) BGG

in

2C 6/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 83 lit. f BGG, wobei es feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Beschwerde im öffentlichen Beschaffungswesen nicht erfüllte, da sie nicht als unmittelbar betroffene Anbieterin, sondern nur als potentielle Lieferantin auftrat und somit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Ausschreibung hatte. Zudem wurde die Beschwerdebegründung als ungenügend erachtet, da sie sich nicht gezielt mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Nichteintreten auseinandersetzte und keine Verletzung von Bundesrecht plausibel darlegte. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.42 (2) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.30 (2 und 3) BöB art.48 (1 lit. b und c) VwVG
öffentliches Beschaffungswesen
Beschwerdelegitimation
Nichteintretensentscheid
Beschwerdebegründung
schutzwürdiges Interesse
Eventualbegründung
Bundesrecht
Case law2023-09-05
art. 83 (lit. t) BGG

in

2C 242/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 83 lit. t BGG, welcher Beschwerden gegen Entscheide über Prüfungsergebnisse und Fähigkeitsbewertungen ausschliesst, sofern diese die Bewertung intellektueller oder physischer Fähigkeiten betreffen. Im vorliegenden Fall ging es um die Notenvergabe in der Lehrabschlussprüfung des Beschwerdeführers, insbesondere um die Frage, ob ihm im Fach 'Praktische Arbeiten' eine höhere Note hätte erteilt werden müssen. Das Gericht stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer beanstandeten Mängel (z.B. Fragen ausserhalb des Prüfungsfachgebiets, Bewertungsdifferenzen) die materielle Bewertung betrafen und nicht organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur waren. Daher war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheiterte, da der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Einzelnote nachweisen konnte, da keine besonderen Rechtsfolgen (z.B. Ausschluss von Weiterbildung) geltend gemacht wurden und faktische Nachteile (berufliches Fortkommen) hierfür nicht ausreichten.

art.115 (lit. b) BGG art.42 (2) BGG art.113 BGG art.108 (1 lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.68 (3) BGG
Beschwerdeunzulässigkeit
Fähigkeitsbewertung
Prüfungsergebnis
Art. 83 lit. t BGG
subsgeschütztes Interesse
Verfassungsbeschwerde
Lehrabschlussprüfung
Case law2023-07-03
art. 83 (lit. t) BGG

in

2C 54/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 83 lit. t BGG, welcher Beschwerden gegen Entscheide über Prüfungsergebnisse und Fähigkeitsbewertungen ausschliesst. Es stellte fest, dass der Ausschlussgrund nicht greift, da die Beschwerdeführerin nicht die Bewertung ihrer Fähigkeiten, sondern ihre Prüfungsfähigkeit und verfahrensrechtliche Aspekte anfocht. Das Gericht überprüfte die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür und Verfassungskonformität, wobei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht für Grundrechtsverletzungen gilt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt habe, insbesondere fehlte der Nachweis einer unverschuldeten Prüfungsunfähigkeit. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

art.95 (lit. c-e) BGG art.27 VwVG art.56 MedBG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG
Prüfungsbewertung
Fähigkeitsbewertung
Willkürverbot
Grundrechte
Verfahrensrecht
Prüfungsunfähigkeit
Akteneinsicht
Case law2023-07-03
art. 83 (lit. m) BGG

in

9C 180/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 83 lit. m BGG und stellte fest, dass der Steuerpflichtige keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder einen besonders bedeutenden Fall geltend machen konnte. Der Steuerpflichtige hatte eine allgemeine, politisch motivierte Frage aufgeworfen, die ausserhalb des Streitgegenstandes lag und keine rechtliche Relevanz für den konkreten Steuererlass hatte. Daher wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen, da weder eine grundsätzliche Rechtsfrage vorlag noch die Voraussetzungen für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) erfüllt waren. Der Steuerpflichtige hatte keine hinreichende Begründung für eine Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte vorgelegt, weshalb die Beschwerde nicht eingetreten wurde.

art.66 (1 Satz 1) BGG art.108 (1 lit. b) BGG art.64 (1, 3 Satz 2) BGG art.68 (3) BGG art.65 BGG art.99 (2) BGG art.117 BGG art.42 (2 Satz 2) BGG art.113 BGG art.116 BGG art.29 (3) BV
Steuererlass
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Verfassungsmässige Individualrechte
Finanzielle Notlage
Überschuldung
Unentgeltliche Rechtspflege
Case law2023-05-22
art. 83 (lit. t) BGG

in

2C 249/2023

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 83 lit. t BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, insbesondere in den Bereichen Schule, Weiterbildung und Berufsausübung. Der Ausschlussgrund greift, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten betrifft und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist. Im vorliegenden Fall betraf die Beschwerde die Bewertung einer Prüfungsleistung, weshalb die Beschwerde als unzulässig abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin konnte keine hinreichend substanzierten Rügen hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorbringen, sodass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet eingestuft wurde.

art.108 (1 lit. b) BGG art.66 (1 Satz 1) BGG art.99 (1) BGG art.106 (2) BGG art.68 (3) BGG art.117 BGG art.115 (lit. b) BGG art.113 BGG art.116 BGG
Beschwerdeunzulässigkeit
Fähigkeitsbewertung
Prüfungsergebnis
Verfassungsbeschwerde
Ermessensspielraum
Rügepflicht
Willkürverbot
Case law2023-05-22
art. 83 (lit. t) BGG

in

2C 258/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 83 lit. t BGG, der Beschwerden gegen Entscheide über Prüfungsergebnisse und Fähigkeitsbewertungen in der Berufsbildung ausschliesst, sofern diese die Bewertung intellektueller oder physischer Fähigkeiten betreffen. Im vorliegenden Fall war jedoch eine verfahrensrechtliche Frage strittig, nämlich die Rechtmässigkeit der Teilnahme eines ehemaligen Lehrers des Beschwerdeführers als Experte in der Prüfung, weshalb die Ausnahme des Art. 83 lit. t BGG nicht anwendbar war und die Beschwerde grundsätzlich zulässig blieb. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Rügen nicht substantiiert begründet hatte und die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch kantonales Recht willkürlich angewendet hatte, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

art.108 (1 lit. b) BGG art.95 (lit. c-e) BGG art.66 (1 Satz 1) BGG art.42 BGG art.106 (2) BGG art.29 (1) BV art.68 (3) BGG
Beschwerdezulässigkeit
Prüfungsergebnis
Verfahrensrecht
Befangenheit
Substantiierungspflicht
Willkürverbot
Grundrechte
Case law2023-05-05
art. 83 (lit. x) BGG

in

2C 393/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdegegner trotz seiner Adoption durch die vormaligen Pflegeeltern weiterhin als fremdplatziert im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG zu betrachten ist und somit Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag nach Art. 4 Abs. 1 AFZFG hat. Das Gericht stellte fest, dass der Begriff der Fremdplatzierung aus der Perspektive des betroffenen Kindes zu interpretieren ist und nicht aus der formal-juristischen Sicht der adoptierenden Familie. Es wies darauf hin, dass die ursprüngliche behördliche Platzierung bei der Pflegefamilie am Ursprung der erlittenen Integritätsverletzungen stand und dass die Adoption durch dieselbe Familie daran nichts ändert. Daher entschied das Gericht, dass der Beschwerdegegner auch nach der Adoption als fremdplatziert gilt und die Opfereigenschaft erfüllt, weshalb die Beschwerde des Bundesamts abgewiesen wurde.

art.89 (2 lit. a) BGG art.93 (1 lit. a) BGG art.83 (lit. x) BGG art.42 (2) BGG art.2 (lit. d) AFZFG art.4 (1) AFZFG art.29 (1) BGG
Fremdplatzierung
Adoption
Solidaritätsbeitrag
Opfereigenschaft
Integritätsverletzung
Behördliche Zwangsmassnahmen
Gesetzesauslegung
Case law2023-05-04
art. 83 (lit. f) BGG

in

2C 636/2022

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 83 lit. f BGG und stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und der geschätzte Wert des Auftrags den Schwellenwert von Fr. 2'000'000.-- überschreitet. Im vorliegenden Fall wurde der Schwellenwert zwar überschritten, jedoch erachtete das Gericht die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen nicht als grundsätzlich bedeutsam, da sie entweder nicht erheblich für die Falllösung waren oder bereits durch bestehende Rechtsprechung geklärt wurden. Daher wurde auf die Beschwerden nicht eingetreten.

art.132 (1) BGG art.106 (2) BGG art.29 (1) BGG art.71 BGG art.68 (1) BGG art.42 (2) BGG art.113 BGG art.82 (lit. a) BGG art.83 (lit. f) BGG art.105 (2) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.86 (1 lit. a) BGG art.90 BGG art.105 (1) BGG art.52 (1) BöB
öffentliches Beschaffungswesen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Schwellenwert
Zulässigkeit der Beschwerde
Bundesverwaltungsgericht
Vergabeverfahren
Case law2023-03-30
art. 83 (lit. g) BGG

in

8C 450/2022

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 83 lit. g BGG und stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist, da die Freistellung des Beschwerdeführers keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft. Die Freistellung erfolgte bei voller Lohnzahlung bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2022, weshalb keine vermögensrechtliche Streitigkeit vorlag. Die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung vom 14. Januar 2020 aufgrund funktioneller oder sachlicher Unzuständigkeit des PD wurde verworfen, da der behauptete Mangel nicht offensichtlich oder schwerwiegend genug war, um die Annahme der Nichtigkeit zu rechtfertigen. Zudem konnte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht festgestellt werden, da das Arbeitsverhältnis bereits beendet war und kein öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Klärung der Fragestellung bestand.

art.115 BGG art.6 (1) EMRK art.29a BV art.13 EMRK art.85 (2) BGG art.113 BGG art.116 BGG art.85 (1 lit. b) BGG
Freistellung
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
vermögensrechtliche Angelegenheit
Nichtigkeit
funktionelle Unzuständigkeit
Rechtsschutzinteresse
subsidiäre Verfassungsbeschwerde