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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

1. Abschnitt: Beschwerde in Zivilsachen

Art. 72 Grundsatz

1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.

2 Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:

a.
Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b.
öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
1.
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
2.
über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
3.
über die Bewilligung zur Namensänderung,
4.
auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
5.31
auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und ‑vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
6.32
auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
7.33
…

31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

33 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Case law2023-07-02
art. 72 (1) BGG

in

5A 614/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin in einem Ehescheidungsverfahren gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch steht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG). Das Gericht stellte fest, dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wurde und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) vorlagen. Die Beschwerde wurde daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) behandelt. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) nachweisen konnte und ihre Rügen ungenügend begründet waren. Die Entschädigung wurde nach kantonalem Recht (AnwGebV ZH) pauschal festgesetzt, wobei das Gericht keine Willkür in der Anwendung des kantonalen Rechts feststellte.

art.326 (1) ZPO art.74 (1) BGG art.104 (4) ZPO art.74 (2) BGG art.72 (2) BGG art.116 BGG art.106 ZPO
Entschädigung
unentgeltliche Rechtsvertretung
Streitwert
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Willkürverbot
kantonales Recht
Prozesskosten
Case law2023-06-04
art. 72 (1) BGG

in

5D 28/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 72 Abs. 1 BGG im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen ein kantonales Eheschutzurteil betreffend Unterhaltsfestsetzung. Der Streitwert erreichte nicht den für die Beschwerde in Zivilsachen notwendigen Mindestbetrag von Fr. 30'000.--, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstand (Art. 113 BGG). Das Gericht betonte, dass für Verfassungsrügen das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) und dass Eheschutzentscheide als vorsorgliche Massnahmen gelten (Art. 98 BGG). Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine Willkür in der Beweiswürdigung des Obergerichts aufzeigen konnte und seine Ausführungen als unglaubhaft und verfahrensmotiviert eingestuft wurden.

art.51 (1 lit. a) BGG art.99 (1) BGG art.75 (1) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.66 (1) BGG art.98 BGG art.117 BGG art.113 BGG art.116 BGG
Eheschutz
Unterhaltsfestsetzung
Streitwert
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Rügeprinzip
Beweiswürdigung
Willkür
Case law2023-05-05
art. 72 (1) BGG

in

5A 681/2022

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid belastet und zur Beschwerde legitimiert waren, da der Streitwert von Fr. 1'700'000.-- die Voraussetzungen nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erfüllte. Die Beschwerde war jedoch in Teilen unzulässig, da die Beschwerdeführer ihre Begehren vor Bundesgericht ausgeweitet hatten, was nach Art. 99 Abs. 2 BGG nicht gestattet ist. Das Gericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und bestätigte die Berechnungen des Kantonsgerichts zur Erbteilung, insbesondere die Festlegung der Ausgleichszahlungen und die Behandlung der Forderungen und Schulden der J.________ AG als Nachlassaktiven und -passiven.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.74 (1) BGG art.75 BGG art.99 (2) BGG art.90 BGG art.76 (1) BGG
Beschwerde in Zivilsachen
Streitwert
Erbteilung
Ausgleichszahlungen
Erbengemeinschaft
Nachlassaktiven
Nachlasspassiven
Case law2023-04-19
art. 72 (1) BGG

in

5A 235/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Obergericht des Kantons Zürich zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung eingetreten ist. Der Entscheid des Obergerichts, das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als Berufung zu qualifizieren, weil der Streitwert Fr. 10'000.-- überstieg, wurde vom Bundesgericht bestätigt. Das Gericht stellte klar, dass die Art des Rechtsmittels gesetzlich zwingend vorgegeben ist und nicht im Belieben der Beschwerdeführerin liegt. Da die Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 1 ZPO), war ein zusätzliches Gesuch um aufschiebende Wirkung unzulässig. Die Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich Gehörsverletzung und Willkür, wurden als unbegründet zurückgewiesen, da sie sich auf die rechtliche Qualifikation des Rechtsmittels bezogen, die gesetzlich determiniert ist. Die Beschwerde wurde daher nicht eingetreten.

art.93 (1) BGG art.319 (a) ZPO art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.308 (2) ZPO art.66 (1) BGG art.98 BGG art.315 (1) ZPO
aufschiebende Wirkung
Rechtsmittel
Streitwert
Berufung
Beschwerde
Zivilprozessrecht
Bundesgericht
Case law2023-04-17
art. 72 (2.0) BGG

in

5A 280/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 72 Abs. 2 BGG und stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen steht, sofern sie rechtzeitig eingereicht wurde und sich gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid richtet. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde zwar rechtzeitig eingereicht worden, jedoch fehlte ihr ein substantiiertes Rechtsbegehren zur Sache, da sie lediglich einen Antrag auf Fristwiederherstellung enthielt, der nicht rechtsmittelweise verlangt werden kann. Das Gericht wies darauf hin, dass ein solches Gesuch bei der Instanz zu stellen gewesen wäre, vor der die Frist versäumt wurde. Daher trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und legte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auf.

art.100 (1) BGG art.46 (1) BGG art.75 (1) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.90 BGG art.74 (1) BGG art.42 (1) BGG art.148 ZPO art.42 (2) BGG
Beschwerdefrist
Rechtsbegehren
Fristwiederherstellung
Zulässigkeit der Beschwerde
Gerichtskosten
vereinfachtes Verfahren
kantonal letztinstanzlicher Endentscheid
Case law2023-04-17
art. 72 (1.0) BGG

in

5A 263/2023

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 72 Abs. 1 BGG, da die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend elterliche Sorge und Obhut zulässig war. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei und umfassend dargestellt hatte, wobei die gemeinsame elterliche Sorge und die Obhutszuteilung an den Vater ausführlich begründet wurden. Die Beschwerdeführerin konnte keine substantiierten Willkürrügen vorbringen, und ihre appellatorischen Ausführungen reichten nicht aus, um eine Rechtsverletzung darzutun. Das Gericht betonte, dass die Entscheidung auf dem Kontinuitäts- und Stabilitätsgedanken basierte und das Kindeswohl im Vordergrund stand, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.90 BGG
elterliche Sorge
Obhut
Kontaktrecht
Kindeswohl
Willkürrüge
Sachverhaltsfeststellung
Beschwerde in Zivilsachen
Case law2023-04-17
art. 72 (1) BGG

in

5D 76/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG gegeben ist, sofern die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da dies vorliegend nicht der Fall war, wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin hatte als Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 115 BGG). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde konnte die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei der Beschwerdeführer substantiiert darlegen musste, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legte den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde (Art. 118 Abs. 1 BGG) und wies die Beschwerde ab, da keine hinreichende Willkürrüge vorlag und die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten war.

art.320 ZPO art.86 SchKG art.85 SchKG art.17 SchKG art.321 (1) ZPO art.66 (1) BGG art.85_a SchKG
Beschwerde in Zivilsachen
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Rechtsschutzinteresse
Negative Feststellungsklage
Willkürrüge
Betreibungsverfahren
Verfahrenskosten
Case law2023-04-13
art. 72 (1) BGG

in

5A 269/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass diese nicht genügend konkret begründet war. Die Beschwerdeführerin hatte keine spezifischen Anträge in der Sache gestellt, sondern lediglich eine Neubeurteilung verlangt, was den Anforderungen an eine reformatorische Beschwerde nicht genügt (Art. 107 Abs. 2 BGG). Zudem war der angefochtene Entscheid teilweise ein Zwischenentscheid (Rückweisung zur Regelung des Besuchsrechts), der nur unter besonderen Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 BGG), welche nicht dargelegt wurden. In Bezug auf die elterliche Sorge fehlte es an einer hinreichenden Begründung, da die Beschwerdeführerin weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) noch eine Rechtsverletzung nachweisen konnte. Das Gericht betonte, dass die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall ist und nur bei schwerwiegenden Dauerkonflikten ausgeschlossen wird, was hier nicht vorlag.

art.93 (1) BGG art.75 (2) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.90 BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.107 (2) BGG
Beschwerde
elterliche Sorge
Besuchsrecht
Reformatorische Beschwerde
Zwischenentscheid
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung
Rechtsweggarantie
Case law2023-03-28
art. 72 (2) BGG

in

5A 308/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 72 Abs. 2 BGG im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die Verteilung des Übererlöses aus einer Zwangsversteigerung. Es bestätigte, dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, da der Beschwerdeführer als Schuldner vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht feststellte und die materiellrechtliche Frage der Verteilung des Überschusses nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern von einem Richter zu klären sei. Die Vorinstanz hatte zu Recht entschieden, dass das Betreibungsamt abwarten müsse, bis über die Auflösung der Ehegattengesellschaft rechtskräftig entschieden sei.

art.99 (1) BGG art.75 (1) BGG art.157 (1) SchKG art.106 (2) BGG art.112 VZG art.66 (1) BGG art.95 (lit. a) BGG art.42 (2) BGG art.74 (2 lit. c) BGG art.105 BGG art.19 SchKG art.64 (1) BGG
Beschwerde in Zivilsachen
Verteilung des Übererlöses
Zwangsversteigerung
Ehegattengesellschaft
materiellrechtliche Frage
Rechtskraft
Betreibungsamt
Case law2023-03-16
art. 72 (2) BGG

in

5A 204/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 72 Abs. 2 BGG im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine Schuldneranweisung. Es stellte fest, dass die Schuldneranweisung eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis darstellt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und somit die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Die Schuldneranweisung beruhte auf einem rechtskräftigen Eheschutzentscheid, der eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt, und die Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB ebenfalls als vorsorgliche Massnahme qualifiziert wurde. Das Bundesgericht prüfte nur klar und detailliert erhobene Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte unter Anwendung des strengen Rügeprinzips gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Da die Beschwerde nicht substanziell begründet war und sich nicht auf die Nichteintretenserwägungen der Vorinstanz bezog, wurde auf sie nicht eingetreten.

art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.90 BGG art.74 (1) BGG art.98 BGG art.177 ZGB
Schuldneranweisung
Zwangsvollstreckung
Eheschutzentscheid
vorsorgliche Massnahme
Rügeprinzip
Verfassungsmässige Rechte
Nichteintretensentscheid