Das Bundesgericht prüft, ob die umstrittene Spitalgebühr als öffentlich-rechtliche Forderung oder als zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist. Die Gebühr wird als Kausalabgabe in Form einer Benutzungsgebühr eingestuft, da sie auf kantonalem öffentlichen Recht basiert und für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erhoben wird. Dennoch greift die Gebühr in privatrechtliche Rechte ein, weshalb der Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist. Das Gericht betont, dass eine öffentliche und mündliche Verhandlung erforderlich ist, wenn Tatfragen oder Beweiswürdigung im Raum stehen, was hier der Fall ist. Die Vorinstanz hat durch das Unterlassen einer solchen Verhandlung gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstoßen.
öffentlich-rechtliche Gebühr
Benutzungsgebühr
Art. 6 EMRK
mündliche Verhandlung
Beweiswürdigung
Kausalabgabe
privatrechtliche Verpflichtung