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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

7. Abschnitt: Kantonales Verfahren

Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde

Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.

Case law2023-07-02
art. 110 BGG

in

2C 42/2022

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 110 BGG im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Verzicht auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Das Gericht stellte fest, dass das Verwaltungsgericht als erste und einzige gerichtliche Instanz gemäss Art. 110 BGG den Sachverhalt frei prüfen konnte. Es betonte, dass die Streitigkeit unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, da sie massgeblich in privateigentumsrechtliche Positionen eingriff. Das Gericht wies darauf hin, dass eine öffentliche und mündliche Verhandlung grundsätzlich erforderlich ist, insbesondere wenn Sachverhaltsfragen oder Fragen der Beweiswürdigung vorliegen und der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers relevant ist. Da das Verwaltungsgericht keine qualifizierten Gründe für den Verzicht auf eine Verhandlung vorlegen konnte, sah das Bundesgericht eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und hob den Entscheid auf.

art.93 (1 lit. a) BGG art.66 (4) BGG art.68 (1 und 2) BGG art.6 (1) EMRK
Art. 110 BGG
öffentliche und mündliche Verhandlung
Art. 6 EMRK
faires Verfahren
Beweiswürdigung
persönlicher Eindruck
Verwaltungsgericht
Case law2021-04-16
art. 110 BGG

in

1C 33/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 110 BGG die Kantone verpflichtet, als letzte kantonale Instanz den Sachverhalt frei zu prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden, um die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihre Kognition unzulässig eingeschränkt, indem sie annahm, die Bewilligungserteilung für Dachreklamen liege im freien Ermessen der Behörde, und keine Rechtskontrolle hinsichtlich der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen und kommunalen Rechts vornahm. Dies verletzte Art. 110 BGG, da die Vorinstanz ihre Pflicht zur umfassenden Sachverhalts- und Rechtsprüfung nicht erfüllte. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung zurück.

art.95 (lit. a) BGG art.90 BGG art.82 (lit. a) BGG art.29a BV art.86 (1 lit. d und Abs. 2) BGG art.106 (1 und 2) BGG
Rechtsweggarantie
Sachverhaltsprüfung
Rechtsanwendung von Amtes wegen
unbestimmte Rechtsbegriffe
Ermessen
Bau- und Planungsrecht
Willkürverbot
Case law2020-11-10
art. 110 BGG

in

147 I 153

Das Bundesgericht prüft, ob die umstrittene Spitalgebühr als öffentlich-rechtliche Forderung oder als zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist. Die Gebühr wird als Kausalabgabe in Form einer Benutzungsgebühr eingestuft, da sie auf kantonalem öffentlichen Recht basiert und für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erhoben wird. Dennoch greift die Gebühr in privatrechtliche Rechte ein, weshalb der Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist. Das Gericht betont, dass eine öffentliche und mündliche Verhandlung erforderlich ist, wenn Tatfragen oder Beweiswürdigung im Raum stehen, was hier der Fall ist. Die Vorinstanz hat durch das Unterlassen einer solchen Verhandlung gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstoßen.

art.105 (2) BGG art.6 (1) EMRK
öffentlich-rechtliche Gebühr
Benutzungsgebühr
Art. 6 EMRK
mündliche Verhandlung
Beweiswürdigung
Kausalabgabe
privatrechtliche Verpflichtung
Case law2020-07-21
art. 110 BGG

in

2C 228/2020

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 110 BGG im Zusammenhang mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Kognition nicht unzulässig eingeschränkt hatte, da sie den Sachverhalt frei feststellte, das Ermessen der Verwaltung pflichtgemäss überprüfte und eine umfassende Rechtskontrolle vornahm, einschliesslich der Angemessenheitsprüfung gemäss § 161a VRG LU. Die Vorinstanz beschränkte sich nicht auf eine Willkürprüfung, sondern führte eine vollständige Überprüfung durch, was den Anforderungen von Art. 110 BGG entsprach. Daher lag keine Verletzung von Art. 110 BGG vor.

art.106 (1) BGG art.42 (2) BGG art.29 (1) BV art.29a BV art.107 (2) BGG
Rechtsweggarantie
Kognition
Ermessen
Willkürverbot
Verfahrensfairness
Gemeindeautonomie
Angemessenheitsprüfung
Case law2019-04-30
art. 110 BGG

in

2C 127/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 110 BGG im Kontext der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Es stellte fest, dass die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG den Sachverhalt frei hätte prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anwenden müssen. Die Vorinstanz verletzte Art. 110 BGG, indem sie auf eine umfassende Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe 'unzumutbare Belastung' und 'angemessene Ausschöpfung der Eigenfinanzierungsmöglichkeiten' in § 8 FAG BL verzichtete und sich stattdessen auf eine Willkürprüfung beschränkte. Dies widersprach der Pflicht zur uneingeschränkten Sachverhalts- und Rechtskontrolle, die Art. 110 BGG für letztinstanzliche kantonale Gerichte vorschreibt. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.100 (1) BGG art.86 (2) BGG art.106 (1) BGG art.29 (2) BV art.29a BV art.89 (2 lit. c) BGG art.42 BGG art.82 (lit. a) BGG
Rechtsweggarantie
unbestimmte Rechtsbegriffe
gerichtliche Kontrolle
Willkürprüfung
Gemeindeautonomie
Finanzausgleich
Verwaltungsermessen
Case law2019-01-11
art. 110 BGG

in

1C 147/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 110 BGG im Zusammenhang mit der freien Kognition der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Vorinstanz gemäss Art. 110 BGG und Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG verpflichtet ist, den Sachverhalt frei zu prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden. Das Gericht betonte jedoch, dass diese Überprüfungsbefugnis in einem Spannungsverhältnis zur Gemeindeautonomie steht und dass die Vorinstanz daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Auslegung kommunaler Zonenvorschriften walten lassen darf, solange dadurch kein Bundesrecht verletzt wird. Die Vorinstanz habe somit keine Rechtsverletzung begangen, indem sie sich bei der Auslegung des Zonenreglements zurückhielt.

art.33 (2 und 3) RPG art.26 BV art.36 (1) BV
freie Kognition
Gemeindeautonomie
Zonenvorschriften
Bundesrecht
Rechtsverletzung
Planbeständigkeit
Auslegungsmethoden
Case law2018-06-25
art. 110 BGG

in

1C 265/2017

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 110 BGG im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG). Es stellte fest, dass das Verwaltungsgericht als kantonale Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 110 BGG den Sachverhalt frei prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anwenden muss, jedoch ist es nicht verpflichtet, alle möglichen Rechtsfragen von sich aus aufzugreifen, wenn diese nicht offensichtlich sind oder von den Parteien thematisiert wurden. Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem ZWG erst vor Bundesgericht geltend gemacht, obwohl sie im kantonalen Verfahren die Möglichkeit dazu gehabt hätten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da keine offensichtlichen Verstösse gegen das ZWG erkennbar waren und die Vorinstanz nicht verpflichtet war, von sich aus die Einhaltung des ZWG zu prüfen.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.29 (1) BV art.66 (1) BGG art.9 BV art.11 ZWG art.75b BV art.68 (1) BGG art.105 (1) BGG art.7 ZWG art.107 (2) BGG
Art. 110 BGG
Zweitwohnungsgesetz (ZWG)
Rechtsmittelinstanz
Sachverhaltsprüfung
Rechtsanwendung von Amtes wegen
Beschwerdebegründung
Nichtigkeitsgründe
Case law2018-06-25
art. 110 BGG

in

144 V 153

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Voraussetzungen für eine reformatio in peius im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. d ATSG. Es klärt, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Schlechterstellung nur bei offensichtlich unrichtigen und erheblich korrekturbedürftigen Entscheidungen zulässig sei, nicht mit der Offizialmaxime und dem Legalitätsprinzip vereinbar ist. Stattdessen betont das Gericht, dass das kantonale Versicherungsgericht bei Feststellung einer Rechtsverletzung grundsätzlich verpflichtet ist, eine reformatio in peius in Betracht zu ziehen, um das objektive Recht durchzusetzen. Die Bindung an die Parteibegehren besteht nicht, und das Gericht muss das materielle Recht über das subjektive Rechtsschutzinteresse stellen. Die bisherige restriktive Auslegung wird als nicht mehr haltbar erklärt, und die Rechtsprechung wird entsprechend bereinigt.

art.62 VwVG art.61 (d) ATSG art.8 BV art.53 (2) ATSG art.5 (1) BV art.110 BGG art.9 BV
reformatio in peius
Offizialmaxime
Legalitätsprinzip
kantonales Beschwerdeverfahren
objektives Recht
subjektives Rechtsschutzinteresse
Schlechterstellung
Case law2017-12-22
art. 110 BGG

in

2C 471/2017

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 110 BGG im Zusammenhang mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass die Vorinstanz verpflichtet war, von Amtes wegen die mögliche freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kroatischen Staatsbürgerschaft zu prüfen, da dies die Rechtmässigkeit des Widerrufs beeinflussen konnte. Die Vorinstanz unterliess diese Prüfung, obwohl Anhaltspunkte dafür bestanden, und verletzte damit Bundesrecht. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.

art.83 (lit. c Ziff. 2) BGG art.95 BGG art.86 (Abs. 1 lit. d) BGG art.106 (Abs. 2) BGG art.42 (Abs. 1 und 2) BGG art.97 (Abs. 1) BGG art.99 (Abs. 1) BGG art.66 (Abs. 1 und 4) BGG art.68 (Abs. 1) BGG art.7 (lit. d) FZA art.105 (Abs. 1) BGG art.117 BGG art.90 BGG art.113 BGG art.82 (lit. a) BGG
Aufenthaltsbewilligung
Freizügigkeitsabkommen
Rechtsanwendung von Amtes wegen
Widerruf
Kroatische Staatsbürgerschaft
Verletzung von Bundesrecht
Zurückweisung an Vorinstanz
Case law2016-06-13
art. 110 BGG

in

2C 556/2015

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Eigentümerin gegen die Schätzungsverfügung der Assekuranz von Appenzell-Ausserrhoden und stellte fest, dass das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die Vorgaben von Art. 110 BGG korrekt angewandt hatte. Art. 110 BGG verpflichtet die Kantone, als letzte kantonale Instanz sicherzustellen, dass das Gericht oder eine vorgängige richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Das Obergericht hatte seine Kognition auf die Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränkt, was den Anforderungen von Art. 110 BGG entspricht, da diese Norm keine Pflicht zur Angemessenheitskontrolle vorsieht. Die Rüge der Eigentümerin, das Obergericht sei mit eingeschränkter Kognition vorgegangen, wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

art.95 (lit. a, b, c, d, e) BGG art.105 (Abs. 1 und Abs. 2) BGG art.29 (Abs. 2) BV art.29a BV art.97 (Abs. 1) BGG art.86 (Abs. 1 lit. d und Abs. 2) BGG art.9 BV art.89 (Abs. 1) BGG art.90 BGG art.82 (lit. a) BGG art.106 (Abs. 1 und Abs. 2) BGG art.83 BGG
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Art. 110 BGG
Kognition
Rechtsweggarantie
Willkürverbot
Schätzungsverfügung
Gebäudeversicherung