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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

5. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen

Art. 107 Entscheid

1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.

2 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.

3 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96

4 Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98

96 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

97 SR 232.14

98 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).

Case law2023-11-04
art. 107 (2) BGG

in

8G 1/2023

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Dispositiv des Urteils vom 16. Februar 2023 unvollständig war, da es versehentlich die vorinstanzlichen Kostenfolgen nicht berücksichtigte, obwohl es das kantonale Urteil umfassend aufhob. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG ist eine Berichtigung des Dispositivs zulässig, wenn die Unvollständigkeit auf einem Versehen beruht und die Korrektur aus den Erwägungen des Entscheids abgeleitet werden kann. Das Bundesgericht korrigierte daher das Dispositiv, um die Kostenfolgen gemäss dem ursprünglichen kantonalen Urteil wiederherzustellen, und bestätigte die Verpflichtung der IV-Stelle, eine halbe Invalidenrente ab dem 1. August 2015 auszurichten.

art.66 (1) BGG art.129 (1) BGG
Dispositiv
Berichtigung
Kostenfolgen
Versehen
Invalidenrente
Verfahrenskosten
Rechtsmittel
Case law2023-07-03
art. 107 (1) BGG

in

6B 1458/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG, wonach es nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf. Der Beschwerdeführer hatte lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, ohne einen konkreten Antrag in der Sache zu stellen oder eine taugliche Begründung zu liefern, die eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert hätte. Da das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlten, und da sich aus der Beschwerdebegründung nicht zweifelsfrei ergab, was mit der Beschwerde angestrebt wurde, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.54 (1) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Beschwerde
Rechtsbegehren
Antrag in der Sache
Begründungspflicht
Sachverhaltsfeststellungen
Nichteintreten
Verfahrenskosten
Case law2023-06-02
art. 107 (1) BGG

in

8C 526/2022

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG, ob es über die Begehren der Parteien hinausgehen darf, und stellte fest, dass diese Bestimmung nur die materielle Seite des Rechtsstreits betrifft. Im vorliegenden Fall stand einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen – auch ohne entsprechenden Antrag – nicht entgegen, da das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau wurde daher aufgehoben und die Sache zur neuerlichen materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

art.93 (1) BGG art.5 VwVG art.17 (1) ATSG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.42 (1) BGG art.49 ATSG art.68 (1 und 2) BGG
Bundesgerichtsgesetz
Prozessvoraussetzungen
materielle Beurteilung
Rentenanspruch
formelle Gründe
Rückweisung
Invalidenversicherung
Case law2023-04-17
art. 107 (2.0) BGG

in

5A 192/2023

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG ab, da der Beschwerdeantrag ungenügend war. Der Hauptantrag war kassatorisch und nicht reformatorisch, wie es Art. 107 Abs. 2 BGG verlangt, da er keine klaren Abänderungsanträge enthielt und nicht deutlich wurde, ob sich die Beschwerde auf die alternierende Obhut oder auf die Besuchskontakte bezog. Zudem fehlte es an einer hinreichenden Begründung, insbesondere wurde nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen sollte. Das Gericht stellte fest, dass die Wünsche der Kinder aufgrund ihres Alters und im Rahmen des Kontinuitätsprinzips entscheidend seien, was mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt. Daher war auf die Beschwerde nicht einzutreten.

art.40 (1) BGG art.42 (2) BGG art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG art.108 (1) BGG
alternierende Obhut
Beschwerdebegründung
Rechtsbegehren
Kindeswille
Kontinuitätsprinzip
reformatorisches Rechtsmittel
Verfahrensmangel
Case law2023-04-13
art. 107 (2) BGG

in

5A 269/2023

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Anträge in der Sache gestellt hatte, sondern lediglich eine Kassation und eine Neuentscheidung verlangte, was den Anforderungen an ein reformatorisches Rechtsmittel nicht genügt. Zudem war der angefochtene Entscheid nur teilweise ein Endentscheid (betreffend die elterliche Sorge), während die Regelung des Besuchsrechts als Zwischenentscheid nicht unter die allgemeine Beschwerdebefugnis fiel. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Beschwerde in der Sache nicht hinreichend begründet war, da sie weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung nach Art. 42 Abs. 2 BGG aufzeigte. Die gemeinsame elterliche Sorge wurde als Regelfall bestätigt, da kein schwerwiegender Dauerkonflikt vorlag, der eine Alleinzuteilung rechtfertigen würde.

art.93 (1) BGG art.75 (2) BGG art.106 (2) BGG art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG art.90 BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG
Beschwerde
reformatorisches Rechtsmittel
elterliche Sorge
Besuchsrecht
Endentscheid
Zwischenentscheid
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung
Case law2023-03-24
art. 107 (2) BGG

in

8C 247/2022

Das Bundesgericht prüfte, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungsablehnung nach Neuanmeldung vor Bundesrecht standhält. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen zur Invalidität und zur Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung zutreffend anwandte. Das Gericht hob jedoch hervor, dass eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands oder seiner Auswirkungen auf den Erwerbsbereich einen Revisionsgrund darstellt und eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs erfordert. Es kritisierte, dass die Vorinstanz die veränderte Befundlage und die Diagnosen des psychischen Gesundheitszustands nicht ausreichend berücksichtigte, insbesondere die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Daher wies das Bundesgericht die Sache zur gesamtheitlichen Prüfung des Gesundheitszustands an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG).

art.68 (1) BGG art.4 (1) IVG art.68 (2) BGG art.87 (3) IVV art.17 (1) ATSG art.66 (1) BGG
Invaliditätsrente
Revisionsgrund
Gesundheitszustand
psychische Erkrankung
Beweiswert
Standardindikatoren
Rückweisung
Case law2023-03-21
art. 107 (2) BGG

in

4A 75/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar lediglich einen Aufhebungsantrag stellte, was grundsätzlich ungenügend ist, jedoch aus der Beschwerdebegründung hervorging, dass sie die Abweisung der Klage anstrebte. Das Gericht interpretierte das Rechtsbegehren entsprechend, behielt sich aber eine rechtsgenügliche Begründung vor. Die Beschwerde wurde als reformatorisches Rechtsmittel anerkannt, wobei die Vorinstanzentscheidung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigiert werden kann. Die Beschwerdeführerin konnte keine solche Verletzung nachweisen, insbesondere nicht in Bezug auf die Auslegung des Mietvertrags und die behauptete Verrechnungsforderung. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.95 BGG art.99 (1) BGG art.106 (2) BGG art.153 ZPO art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.157 ZPO art.42 (2) BGG art.52 ZPO art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG
Beschwerde in Zivilsachen
Rechtsbegehren
reformatorisches Rechtsmittel
Sachverhaltsfeststellung
Vertragsauslegung
Verrechnungseinrede
Willkür
Case law2023-02-27
art. 107 (2) BGG

in

9C 623/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die Werthaltigkeit der Darlehensforderung der Beschwerdeführerin als durchgehend voll werthaltig beurteilt hatte, während sie im Parallelverfahren (9C_621/2022) den Verkauf einer Liegenschaft als Mittel zur Werthaltigmachung der Forderung ansah. Diese widersprüchlichen Feststellungen wurden als offensichtlich unrichtig eingestuft, da sie sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände beider Verfahren nicht vereinbaren liessen. Da die Frage der Werthaltigkeit der Forderung für den Verfahrensausgang entscheidend war und nicht abschliessend beurteilt werden konnte, hob das Bundesgericht das angefochtene Urteil gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG auf und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.68 (1) BGG art.97 (1) BGG art.106 (2) BGG art.105 (2) BGG art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG
Werthaltigkeit der Forderung
verdeckte Gewinnausschüttung
Sachverhaltsergänzung
offensichtlich unrichtige Feststellung
Parallelverfahren
Gesamtbetrachtung
Rückweisung an Vorinstanz
Case law2023-02-21
art. 107 (1) BGG

in

8C 257/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass das Verbot der reformatio in peius verhindert, dass der Beschwerdeführer durch die bundesgerichtliche Entscheidung schlechter gestellt wird als durch die Vorinstanz. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz den Rentenbeginn auf den 1. März 2018 festgesetzt, obwohl eine erneute Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers ab März 2018 erst ab 1. Juni 2018 hätte berücksichtigt werden müssen. Das Bundesgericht konnte jedoch aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht korrigieren und musste den früheren Rentenbeginn beibehalten.

art.88a (2) IVV art.106 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.28 (1) IVG art.96 BGG art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.68 (2) BGG art.105 (1) BGG
Verbot der reformatio in peius
Rentenbeginn
Invaliditätsgrad
Beweiswürdigung
Arbeitsfähigkeit
Intertemporales Recht
Gerichtsgutachten
Case law2022-12-13
art. 107 (2) BGG

in

1C 16/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 107 Abs. 2 BGG im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern in einer baurechtlichen Angelegenheit. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt hatten, da nicht geklärt wurde, ob für den bestehenden Umschlags- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle eine Baubewilligung vorlag. Dies war entscheidend für die Berechnung des Mehrverkehrs und damit für die Beurteilung der Legitimation der Beschwerdeführenden. Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Wikon zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG).

art.68 (Abs. 5) BGG art.42 (Abs. 2) BGG art.5 (Abs. 3) BV art.86 (Abs. 1 lit. d) BGG art.97 (Abs. 1) BGG art.99 (Abs. 1) BGG art.106 (Abs. 1) BGG art.66 (Abs. 1) BGG art.22 (Abs. 1) RPG art.95 (lit. a) BGG art.90 BGG art.89 (Abs. 1 lit. a und b) BGG art.82 (lit. a) BGG art.83 BGG
Baurecht
Legitimation
Sachverhaltsfeststellung
Mehrverkehr
Baubewilligung
Immissionen
Rückweisung