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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

5. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen

Art. 106 Rechtsanwendung

1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

2 Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

Case law2023-12-05
art. 106 (2) BGG

in

8C 678/2022

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ab, da der Beschwerdeführer die strengen Anforderungen des Rügeprinzips nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer kritisierte die Beweiswürdigung der Vorinstanz und behauptete, die medizinischen Gutachten seien mangelhaft, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt und die medizinischen Gutachten angemessen gewürdigt hatte, sodass keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür vorlag. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.99 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.109 (2) BGG art.105 (2) BGG art.109 (3) BGG
Rügeprinzip
Willkürverbot
Beweiswürdigung
medizinische Gutachten
offensichtliche Unrichtigkeit
Beschwerde
Invalidenversicherung
Case law2023-12-05
art. 106 (2) BGG

in

4A 212/2023

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG, ob die Beschwerde hinreichend begründet war, indem sie präzise darlegte, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt habe. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 17. und 28. April 2023 nicht ausreichend auf die Erwägungen des Obergerichts des Kantons Solothurn einging und keine rechtsgenügende Begründung für eine Rechtsverletzung vorlegte, sondern lediglich seine eigene Sicht der Dinge darstellte. Daher wurde auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

art.99 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.108 (1) BGG art.97 (1) BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG
Beschwerdebegründung
Rechtsverletzung
Bundesrecht
Verfahrensrecht
Sachverhaltsfeststellung
Bundesgericht
Nichteintreten
Case law2023-12-05
art. 106 (2) BGG

in

4A 214/2023

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG, ob die Beschwerde hinreichend begründet war, indem sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit der Alternativbegründung des Obergerichts auseinandergesetzt hatte, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern die Erstinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet habe. Daher wurde die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.108 (1) BGG
Beschwerdebegründung
Rechtsmittel
Alternativbegründung
Sachverhaltsfeststellung
Rechtsanwendung
Bundesrecht
Verfahrenszulässigkeit
Case law2023-12-04
art. 106 (1) BGG

in

9C 145/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und sich gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil richtete, womit sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig war. Das Bundesgericht wendete Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an und prüfte es mit voller Kognition, wobei es insbesondere das Äquivalenzprinzip im Zusammenhang mit der erhobenen Bewilligungsgebühr von Fr. 300.- überprüfte. Die Vorinstanz hatte die Gebühr als angemessen erachtet, da sie sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegte und der wirtschaftliche Nutzen sowie der administrative Aufwand berücksichtigt wurden. Das Bundesgericht sah keine Verletzung des Äquivalenzprinzips und wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.

art.95 (a) BGG art.100 (1) BGG art.65 BGG art.42 BGG art.82 (a) BGG art.86 (1) BGG art.5 (2) BV art.66 (1) BGG art.9 BV art.68 (3) BGG art.89 (1) BGG art.90 BGG art.105 (1) BGG art.83 BGG art.109 (3) BGG art.107 (2) BGG
Beschwerde
Äquivalenzprinzip
Bewilligungsgebühr
Bundesgesetzesrecht
Willkürverbot
Verwaltungsgericht
öffentlich-rechtliche Angelegenheit
Case law2023-12-04
art. 106 (1) BGG

in

9C 91/2023

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel, wobei es den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend entschieden, dass die Beschwerdeführerin keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zum Referenzzeitpunkt glaubhaft machen konnte, weshalb der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin korrekt war. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.66 (1 Satz 1) BGG art.97 (1) BGG art.109 (2 lit. a und 3) BGG art.95 BGG art.53 (2) ATSG art.42 (1 und 2) BGG art.105 (1 und 2) BGG
Nichteintretensentscheid
Sachverhaltsfeststellung
Rechtsmängel
Bundesrecht
Beschwerdebegründung
vereinfachtes Verfahren
Gerichtskosten
Case law2023-12-01
art. 106 (2) BGG

in

9D 1/2023

Das Bundesgericht prüfte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der Steuerpflichtigen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG, wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit zu beachten ist. Die Steuerpflichtige machte keine konkreten Verletzungen verfassungsmässiger Individualrechte geltend und erfüllte somit nicht die Anforderungen an eine hinreichende Begründung. Das Gericht stellte fest, dass sie weder materielle noch formelle Rügen vorbrachte, die eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte hätten aufzeigen können. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die Steuerpflichtige ihre Begründungspflicht nicht erfüllte und kein rechtlich geschütztes Interesse an der Sache oder am Verfahren nachgewiesen wurde.

art.108 (1 lit. b) BGG art.66 (1 Satz 1) BGG art.82 BGG art.83 (lit. m) BGG art.68 (3) BGG art.65 BGG art.117 BGG art.113 BGG art.116 BGG art.29 (3) BV
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit
rechtlich geschütztes Interesse
materielle Rechtsverweigerung
formelle Rechtsverweigerung
Steuererlass
Laienbeschwerde
Case law2023-12-01
art. 106 (Abs. 2) BGG

in

2C 14/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hatte, da es sich um eine Ermessenbewilligung ohne Rechtsanspruch handelte (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin berief sich auf den Schutz ihres Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV), konnte jedoch nicht nachweisen, dass sie besonders gut integriert war oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhielt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch ihre Berufung auf die Kinderrechtskonvention (KRK) scheiterte, da diese keinen Aufenthaltsanspruch vermittelt. Da keine verfahrensrechtlichen Rügen oder Verletzungen besonderer verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wurden, war die Beschwerde unzulässig.

art.13 (Abs. 1) BV art.113 BGG art.117 BGG art.83 (lit. c Ziff. 2) BGG art.42 (Abs. 2) BGG art.8 (Ziff. 1) EMRK art.99 (Abs. 1) BGG
Aufenthaltsbewilligung
Ermessenbewilligung
Privatleben
Integration
Kinderrechtskonvention
Verfassungsmässige Rechte
Verfahrensrecht
Case law2023-12-01
art. 106 (2) BGG

in

9C 581/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung nicht erfüllte. Insbesondere ging er nicht auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen ein, insbesondere nicht auf das kantonale Verfahrensrecht gestützte Erfordernis eines rechtzeitig bezahlten Kostenvorschusses, und reichte lediglich einen unzureichend begründeten Empfangsschein ein, ohne darzulegen, warum die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder unhaltbar sein sollten. Daher wurde die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten.

art.108 (1 lit. b) BGG art.97 (1) BGG art.99 (1) BGG art.66 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Beschwerdebegründung
Kostenvorschuss
Verfahrensrecht
Bundesrecht
kantonales Recht
vereinfachtes Verfahren
Rechtsmittelfrist
Case law2023-11-05
art. 106 (2) BGG

in

4A 202/2023

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG, ob die Beschwerde hinreichend begründet war, indem sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzte und eine Rechtsverletzung aufzeigte. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch nicht ausreichend mit den Erwägungen des Kantonsgerichts St. Gallen auseinander und wiederholte lediglich seine vorinstanzlichen Behauptungen, ohne auf die spezifischen rechtlichen Fehler einzugehen. Daher wurde auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.108 (1) BGG
Beschwerdebegründung
Nichteintretensentscheid
Rechtsverletzung
Vorinstanzliche Erwägungen
Bundesrecht
Freie Kognition
Unentgeltliche Rechtspflege
Case law2023-11-04
art. 106 (2) BGG

in

5A 958/2022

Das Bundesgericht wendete Art. 106 Abs. 2 BGG an, indem es das strenge Rügeprinzip betonte, wonach die Beschwerdeführerin die wesentlichen Tatsachen und eine kurze Darlegung der verletzten verfassungsmässigen Rechte im Schriftsatz enthalten muss. Die Beschwerdeführerin erfüllte diese Anforderungen nicht, da ihre Rügen unklar, ungenügend begründet oder nicht auf die Argumentation der Vorinstanz bezogen waren. Insbesondere wurden ihre Vorwürfe der Willkür (Art. 9 BV), Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) als unzureichend dargelegt angesehen. Daher trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

art.176 ZGB art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.308 (2) ZGB art.9 BV art.98 BGG art.308 (1) ZGB art.163 ZGB
strenge Rügeobliegenheit
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Rechtsverweigerung
Eheschutzmassnahmen
Kindesunterhalt
Beistandschaft