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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

5. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen

Art. 105 Massgebender Sachverhalt

1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.

2 Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.

3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95

95 Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).

Case law2023-12-05
art. 105 (1) BGG

in

8C 678/2022

Das Bundesgericht wendet gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt an, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt durch das kantonale Gericht umfassend und korrekt dargelegt, insbesondere unter Berücksichtigung der polydisziplinären Gutachten (PMEDA-Gutachten und PMEDA-Verlaufsgutachten), die volle Beweiskraft erhielten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers, der die Gutachten als mangelhaft kritisierte und eine eigene Sichtweise darlegte, wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, da er keine konkreten Verstösse gegen das Willkürverbot aufzeigen konnte und seine Rügen dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügten.

art.44 ATSG art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.72bis (2) IVV art.109 (2) BGG art.105 (2) BGG art.109 (3) BGG
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Rügeprinzip
polydisziplinäre Begutachtung
Invaliditätsgrad
Beschwerdeabweisung
Case law2023-12-05
art. 105 (1) BGG

in

4A 212/2023

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hatte, einschliesslich der Feststellungen zum Lebens- und Prozesssachverhalt. Es betonte, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigt oder ergänzt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und zeigte nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

art.95 BGG art.99 (1) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.108 (1) BGG art.97 (1) BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG
Sachverhaltsfeststellung
Rechtsverletzung
Beschwerdebegründung
Bundesrecht
Vorinstanz
Verfahrensrecht
Bundesgericht
Case law2023-12-04
art. 105 (1) BGG

in

9C 91/2023

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG den Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde, und konnte diesen nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig war oder auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhte und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein konnte. Im vorliegenden Fall bestätigte das Gericht, dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin korrekt gewürdigt hatte und keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 23. Mai 2017) glaubhaft gemacht werden konnte. Daher wurde der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin als rechtmässig erachtet, und die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.66 (1 Satz 1) BGG art.97 (1) BGG art.109 (2 lit. a und Abs. 3) BGG art.95 BGG art.53 (2) ATSG art.42 (1 und 2) BGG
Sachverhaltsfeststellung
Nichteintretensentscheid
medizinische Unterlagen
Rechtsverletzung
Beschwerdebegründung
vereinfachtes Verfahren
Gerichtskosten
Case law2023-12-01
art. 105 (1) BGG

in

5A 685/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass es an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind. Der Beschwerdeführer konnte keine solchen Mängel aufzeigen, insbesondere nicht, dass die Vorinstanz das gerichtliche Gutachten, das die Obhutszuteilung an die Mutter empfahl, unzulässig gewürdigt hätte. Das Gutachten attestierte dem Beschwerdeführer eine mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit, weshalb eine Obhutszuteilung an ihn nicht in Frage kam. Die Beschwerde des Vaters, der die alleinige Obhut begehrte, wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.95 BGG art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.106 (1) BGG art.8 ZGB art.29 (2) BV art.117 ZPO
Obhutszuteilung
Erziehungsfähigkeit
Kindeswohl
gerichtliches Gutachten
Bindungstoleranz
Willkürverbot
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2023-11-04
art. 105 (1) BGG

in

1B 149/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die Kollusionsgefahr bejaht hatte. Die Vorinstanz stützte sich auf konkrete Indizien, darunter die gegenseitigen Schuldzuweisungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten, die noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen zu den betrügerischen Handlungen, die hohe Schadenssumme von rund Fr. 350'000, und die noch ausstehenden Einvernahmen von Geschädigten und Abnehmerschaft. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Kollusionsgefahr bundesrechtskonform bejaht hatte und die Untersuchungshaft als verhältnismässig erachtete, insbesondere da das Verfahren noch in einem fortgeschrittenen Stadium war und der Beschwerdeführer als treibende Kraft hinter den Betrugsvorgängen angesehen wurde.

art.146 (2) StGB art.6 (1) EMRK art.160 StGB art.66 (1) BGG art.32 BV art.237 StPO art.212 (2) StPO art.221 (1) StPO art.113 StPO art.68 (1-3) BGG art.64 (1) BGG
Untersuchungshaft
Kollusionsgefahr
Betrug
Verhältnismässigkeit
Strafverfahren
Bundesrecht
Beschwerde
Case law2023-11-04
art. 105 (1) BGG

in

8C 592/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG, wobei es den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde legte und nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigierte. Die Vorinstanz hatte das Valideneinkommen des verstorbenen D.________ basierend auf den Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 ermittelt und dabei dessen historische Einkommensentwicklung und den Konkurs seiner Werbeagentur berücksichtigt. Das Bundesgericht bestätigte diese Ermittlung, da die Beschwerdeführer keine Willkür oder Rechtsverletzung nachweisen konnten, und wies die Beschwerde ab.

art.97 (1) BGG art.16 ATSG art.99 (1) BGG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Valideneinkommen
Lohnstrukturerhebung (LSE)
Willkürverbot
Ermessensspielraum
Invaliditätsgrad
Case law2023-11-04
art. 105 (1) BGG

in

4A 159/2023

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG es den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde legt, einschliesslich der Feststellungen zum Lebens- und Prozesssachverhalt. Eine Berichtigung oder Ergänzung dieser Feststellungen ist nur zulässig, wenn sie offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, insbesondere in Bezug auf die Beweiswürdigung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.152 ZPO art.42 (2) BGG art.107 (2) BGG
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Willkür
Arbeitsunfähigkeit
Gerichtsgutachten
Beschwerde in Zivilsachen
Rechtsverletzung
Case law2023-11-01
art. 105 (1) BGG

in

9C 290/2022

Das Bundesgericht legt gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht den Sachverhalt der Vorinstanz übernommen, da keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung vorlag, wurde die Sachverhaltsfeststellung nicht korrigiert oder ergänzt.

art.43 (1) ATSG art.100 (1) BGG art.109 (2 lit. a und 3) BGG art.66 (1) BGG art.61 (lit. c) ATSG art.97 (1) BGG art.105 (2) BGG art.95 (1) BGG
Sachverhaltsfeststellung
Beweiskraft von Gutachten
Untersuchungsgrundsatz
Invalidenversicherung
Arbeitsfähigkeit
Verwerede in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Zusammenfassende Begründung
Case law2023-11-01
art. 105 (2) BGG

in

8C 597/2022

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG, ob die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erhoben hatte, indem sie nicht hinreichend auf die psychische Störung der Beschwerdeführerin als möglichen invaliditätsbedingten Grund für die fehlende Selbsteingliederungsfähigkeit einging. Dennoch änderte dies nichts am Ergebnis, da die Beschwerdeführerin nach den Akten keinen Eingliederungswillen zeigte und ihre Dekonditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellte. Daher bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Rentenaufhebung ohne vorgängige Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen rechtmässig war.

art.61 (c) ATSG art.21 (4) ATSG art.4 (1) IVG art.7 (2) ATSG art.37 (3) IVV art.42 (3) IVG
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Eingliederungswille
Invaliditätsversicherung
Selbsteingliederungsfähigkeit
Dekonditionierung
Rechtsverletzung
Case law2023-11-01
art. 105 (1.0) BGG

in

2C 5/2023

Das Bundesgericht stellte fest, dass nach Art. 105 Abs. 1 BGG der Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde zu legen ist, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig, willkürlich oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Im vorliegenden Fall rügte der Beschwerdeführer die unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, insbesondere die fehlende Berücksichtigung seiner aktuellen erwerblichen und finanziellen Situation. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da der Beschwerdeführer die qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen nicht erfüllte und keine Verletzung des Willkürverbots oder anderer verfassungsmässiger Rechte nachwies. Zudem genügten seine Ausführungen zur Integration und Beziehung zu seinen Kindern nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG, sodass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.108 (1) BGG art.50 (1) AIG art.8 (1) EMRK art.42 (2) BGG
Sachverhaltsfeststellung
Willkürverbot
Rechtsverletzung
Begründungsanforderungen
Integration
Privatleben
Beschwerdebegründung