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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

5. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen

Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen

Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.

Case law2022-01-03
art. 104 BGG

in

6B 542/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 104 BGG im Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Prozesskostenbeitrag. Es stellte fest, dass ein solcher Antrag nicht als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 104 BGG qualifiziert werden kann, da es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch handelt, der auf der familienrechtlichen Unterstützungspflicht beruht. Daher ist dieser Anspruch vor dem zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren geltend zu machen, und das Bundesgericht ist für dessen Beurteilung nicht zuständig. Die Beschwerde wurde daher nicht eingetreten.

art.92 BGG art.93 (1) BGG art.65 (2) BGG art.64 (1) BGG art.66 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Prozesskostenbeitrag
vorsorgliche Massnahme
materiell-rechtlicher Anspruch
familienrechtliche Unterstützungspflicht
Zuständigkeit
Beschwerde
Nichteintreten
Case law2020-10-01
art. 104 BGG

in

2D 3/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2020 als Beschwerde im Sinne von Art. 104 BGG qualifiziert werden kann. Das Gericht stellte fest, dass die Eingabe weder einen Antrag in der Sache noch eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2019 enthielt und somit nicht als Beschwerdefähig angesehen werden konnte. Daher wurde die Eingabe ausschliesslich als Gesuch im Sinne von Art. 103 oder Art. 104 BGG qualifiziert, für dessen Behandlung das Bundesgericht mangels funktioneller Zuständigkeit nicht zuständig ist, solange keine Beschwerde vorliegt. Auf das Gesuch wurde daher nicht eingetreten.

art.95 BGG art.106 (Abs. 2) BGG art.61 BGG art.86 (Abs. 1 lit. d und Abs. 2) BGG art.103 (Abs. 1 und Abs. 3) BGG art.30 (Abs. 1) BGG art.65 BGG art.42 (Abs. 1 und Abs. 2) BGG art.89 (Abs. 1) BGG art.90 BGG art.82 (lit. a) BGG art.83 BGG
Beschwerde
aufschiebende Wirkung
funktionelle Zuständigkeit
Verwaltungsgericht
Bundesgericht
Gesuch
Verfahrensrecht
Case law2020-01-13
art. 104 BGG

in

9C 755/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 104 BGG im Zusammenhang mit dem Begehren des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen. Es stellte fest, dass diese Fragen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, da sich die aufschiebende Wirkung und die vorsorglichen Massnahmen auf die Dauer und das Verfahren vor dem Bundesgericht beschränken. Dies wurde mit Verweis auf den Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz (3. Aufl. 2018) untermauert, wonach solche Massnahmen nur für die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesgericht relevant sind.

art.92 BGG art.66 (1 Satz 2) BGG art.93 (3) BGG art.61 (lit. i) ATSG art.103 BGG art.42 (1 und 2) BGG art.108 (1 lit. a und b) BGG
vorsorgliche Massnahmen
aufschiebende Wirkung
Beschleunigungsgebot
Verfahrenssistierung
Bundesrechtskonformität
nichtwiedergutzumachender Nachteil
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2017-12-28
art. 104 BGG

in

2C 1080/2017

Das Bundesgericht untersuchte den Antrag des Gesuchstellers auf superprovisorische vorsorgliche Massnahmen nach Art. 104 BGG und stellte fest, dass solche Massnahmen nur im Rahmen eines bereits rechtshängigen oder gleichzeitig rechtshängig werdenden bundesgerichtlichen Verfahrens beantragt werden können. Der Gesuchsteller hatte jedoch keine Beschwerde eingereicht, sondern lediglich ein Gesuch gestellt, das nicht als rudimentäre Beschwerde qualifiziert werden konnte. Daher fehlte die notwendige Parteistellung und ein rechtshängiges Verfahren, um vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Das Gericht wies den Antrag folglich ab, da keine Beschwerde vorlag, die als Hauptsache hätte dienen können.

art.46 (1) BGG art.117 BGG art.113 BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.103 (3) BGG
vorsorgliche Massnahmen
Parteistellung
rechtshängiges Verfahren
Beschwerde
superprovisorisch
Gestaltungsrecht
Verfahrensrecht
Case law2017-08-02
art. 104 BGG

in

5A 157/2016

Das Bundesgericht entschied, dass das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, da das Interesse an der Klärung der Frage, ob der kantonalen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre, mit dem kantonalen Entscheid in der Sache entfallen ist. Das Gericht wies darauf hin, dass die Begründung des Obergerichts für die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit knapp ausgefallen war und keine Interessenabwägung erkennbar war, jedoch konnte der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht eindeutig festgestellt werden. Daher wurden die Gerichtskosten je zur Hälfte den Parteien auferlegt und die Parteikosten selbst getragen.

art.66 (5) BGG art.112 (1 lit. b) BGG art.32 (2) BGG art.325 (2) ZPO art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.9 BV art.98 BGG art.71 BGG art.68 (1) BGG art.72 BZP
aufschiebende Wirkung
provisorische Rechtsöffnung
Gegenstandslosigkeit
Kostenverteilung
Interessenabwägung
Willkür
Zivilprozessrecht
Case law2017-04-24
art. 104 BGG

in

5A 960/2016

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 104 BGG und stellte fest, dass das Begehren um Erlass eines Superprovisoriums unzulässig sei, da es den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Die Beschwerdeführerin hatte zudem neue Begehren eingebracht, die nicht von der Vorinstanz beurteilt worden waren, weshalb das Bundesgericht darauf nicht eintrat. Die Beschwerde gegen das Nichteintreten des Obergerichts auf das zurückgezogene Hauptbegehren wurde als unbegründet abgewiesen, da die Beschwerdeführerin keine ausreichende Darlegung der angeblichen Fehler der Vorinstanz vorgenommen hatte. Die Rügen der Beschwerdeführerin zu verfassungsmässigen Rechten wurden als ungenügend substantiiert zurückgewiesen, und es wurde festgestellt, dass der Sohn im Rahmen des Hauptverfahrens angemessen angehört werden würde.

art.93 (1) BGG art.107 (1) BGG art.100 (1) BGG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG art.68 (1) BGG art.98 BGG art.99 (2) BGG art.68 (2) BGG art.76 BGG
Superprovisorium
vorsorgliche Massnahmen
Beschwerde
Nichteintreten
Rechtsmittel
Verfassungsbeschwerde
persönlicher Verkehr
Case law2013-08-07
art. 104 BGG

in

9C 170/2013

Das Bundesgericht prüfte die Anwendbarkeit von Art. 104 BGG im Zusammenhang mit dem Begehren der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle anzuweisen, die halbe Invalidenrente weiter auszurichten. Das Gericht stellte fest, dass vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 104 BGG sich auf den angefochtenen Entscheid beziehen und die Veränderung der Sach- und Rechtslage sowie die Schaffung von vollendeten Tatsachen verhindern müssen, die den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, wie die Weiterausrichtung der Rente diesen Zwecken dient, wurde das Begehren als unbegründet abgewiesen.

art.6 (1) EMRK art.102 (1 und 3) BGG art.29 (1) BV art.106 (2) BGG art.132 (2) ZPO art.66 (1) BGG art.105 (1 und 2) BGG art.95 (lit. a) BGG
vorsorgliche Massnahmen
Prozessvoraussetzung
Beschwerde
Invalidenversicherung
Rechtsweggarantie
Willkürverbot
Verfahrensrecht
Case law2010-01-15
art. 104 BGG

in

5A 797/2009

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Rahmen von Art. 104 BGG, der vorsorgliche Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustands oder zur einstweiligen Sicherung bedrohter Interessen vorsieht. Die Beschwerdeführerin hatte mehrere Begehren um vorsorgliche Massnahmen gestellt, darunter die Sperrung von Bankguthaben und die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen tatbeständlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hatte und die beantragten Massnahmen nicht als notwendig erachtet wurden, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen zu sichern. Daher wies das Bundesgericht die Anträge ab. Zudem wurden einige Anträge als unzulässig erachtet, da sie bereits Gegenstand der Beschwerde waren oder hätten gestellt werden können, aber bisher nicht gestellt worden waren.

art.33 (2) BGG art.99 (1) BGG art.57 BGG art.106 (2) BGG art.98 BGG art.105 (1) BGG art.64 (1) BGG art.105 (2) BGG art.163 ZGB
vorsorgliche Massnahmen
Unterhaltsbeiträge
Bankguthaben
Prozesskostenvorschuss
unentgeltliche Rechtspflege
Befangenheit
Willkürverbot
Case law2008-04-21
art. 104 BGG

in

1B 79/2008

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 104 BGG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, da keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch den Kantonsgerichtspräsidenten vorlag. Die Beschwerdeführerin, die sich im ordentlichen Strafvollzug befand, hatte ein Revisionsgesuch eingereicht, jedoch ohne gesicherte Anhaltspunkte für dessen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK während des ordentlichen Strafvollzugs grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt, da die Haftprüfungsfrage erst nach einer möglichen Gutheissung des Revisionsbegehrens relevant würde. Der Kantonsgerichtspräsident hatte die Verfahrensschritte gemäss § 157d Abs. 1 StPO/SZ eingeleitet und keine Verfassungs- oder Konventionsverletzung begangen. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen und die beantragte vorsorgliche Massnahme nach Art. 104 BGG als gegenstandslos erachtet.

art.5 (4) EMRK art.66 (1) BGG art.5 (1 lit. a) EMRK
Strafvollzug
Revisionsgesuch
Haftprüfung
Rechtsverweigerung
Rechtsverzögerung
EMRK
vorsorgliche Massnahme
Case law2007-11-08
art. 104 BGG

in

134 IV 132

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit gemäß Art. 104 BGG. Die zentrale Frage betrifft die Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit bei der Strafbemessung. Das Gericht betont, dass die Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schematisch, sondern im vollen Ausmaß der Verminderung zu berücksichtigen ist. Es wird klargestellt, dass die Tatkomponenten nur nach Maßgabe der Rest-Schuldfähigkeit zu bewerten sind, während die Täterkomponenten unabhängig davon zu betrachten sind. Das Gericht lehnt eine pauschale Reduktion der Strafe um bestimmte Prozentsätze ab und betont, dass der Richter einen Ermessensspielraum hat, solange die Reduktion im Rahmen der Verminderung der Schuldfähigkeit bleibt. Besondere Umstände, die eine geringere Reduktion rechtfertigen, müssen explizit begründet werden. Die Schwere der Tatkomponenten allein rechtfertigt keine geringere Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit.

art.11 StGB art.5 (1) EMRK art.47 StGB art.6 (1) EMRK art.63 StGB art.103 (3) BGG art.19 StGB
Schuldfähigkeit
Strafzumessung
Verminderte Schuldfähigkeit
Tatkomponenten
Täterkomponenten
Ermessensspielraum
Strafrechtliche Verantwortung