Das Bundesgericht entschied, dass Art. 104 BGG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, da keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch den Kantonsgerichtspräsidenten vorlag. Die Beschwerdeführerin, die sich im ordentlichen Strafvollzug befand, hatte ein Revisionsgesuch eingereicht, jedoch ohne gesicherte Anhaltspunkte für dessen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK während des ordentlichen Strafvollzugs grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt, da die Haftprüfungsfrage erst nach einer möglichen Gutheissung des Revisionsbegehrens relevant würde. Der Kantonsgerichtspräsident hatte die Verfahrensschritte gemäss § 157d Abs. 1 StPO/SZ eingeleitet und keine Verfassungs- oder Konventionsverletzung begangen. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen und die beantragte vorsorgliche Massnahme nach Art. 104 BGG als gegenstandslos erachtet.
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