LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

5. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen

Art. 103 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

2 Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:

a.
in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b.
in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c.
in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d.94
in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.

3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.

94 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369).

Case law2023-02-28
art. 103 (1) BGG

in

1C 136/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG die Beschwerde ans Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat. Im vorliegenden Fall lag kein Ausnahmetatbestand nach Art. 103 Abs. 2 BGG vor, und die Beschwerdeführerin hatte kein ausdrückliches Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 103 Abs. 3 BGG gestellt. Daher sah die Verfahrensleitung des Bundesgerichts von einer entsprechenden prozessualen Verfügung ab. Der Subeventualantrag, die Fristen zur Umsetzung der baulichen Massnahmen aufzuheben und zu verlängern, konnte als mögliches Gesuch um Suspensiveffekt offenbleiben, war jedoch nicht ausreichend substantiiert. Die Sache wurde zur Neufestsetzung der Fristen an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern zurückverwiesen.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.65 BGG art.68 BGG art.97 (1) BGG art.89 (1) BGG art.86 (1) BGG art.90 BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.83 BGG
aufschiebende Wirkung
Beschwerde
Bundesrecht
Suspensiveffekt
Verfahrensrecht
Fristen
Baurecht
Case law2022-11-17
art. 103 (3) BGG

in

5A 815/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des Vaters gegen die Genehmigung des Wegzugs der Kinder nach Hamburg durch das Obergericht. Gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG wäre im bundesgerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen, um die internationale Zuständigkeit der Schweiz zu wahren, da der Vater ein Rückführungsbegehren gestellt hatte. Da jedoch das Bundesgericht sofort in der Sache entschied, wurde die aufschiebende Wirkung obsolet. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, das den Wegzug der Kinder mit der Mutter als rechtmässig erachtete, da diese die Hauptbetreuungsperson war und das Kindeswohl durch den Umzug besser gewahrt sei, insbesondere aufgrund des Alters der Kinder und ihrer stärkeren Personenbindung an die Mutter. Die Rügen des Vaters wurden als unsubstanziiert oder appellatorisch zurückgewiesen, da sie keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder Willkür nachwiesen.

art.7 (1) HKsÜ art.99 (1) BGG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.301_a (2 lit. a) ZGB art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG art.90 BGG art.61 BGG art.98 BGG art.68 (2) BGG art.5 (2) HKsÜ
Kindeswohl
gemeinsame elterliche Sorge
Wegzug ins Ausland
aufschiebende Wirkung
internationale Zuständigkeit
Willkürverbot
Betreuungsmodell
Case law2022-03-29
art. 103 (3) BGG

in

5A 750/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 103 Abs. 3 BGG im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden. Es stellte fest, dass eine Beschwerde gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, es sei denn, der Instruktionsrichter ordnet diese an. Im vorliegenden Fall wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen das kantonale Urteil zunächst gewährt, was dessen Vollstreckbarkeit aussetzte. Nach der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 18. September 2018, die die Beschwerde des Beschwerdeführers in der Sache abwies, wurde das kantonale Urteil jedoch wieder vollstreckbar, da die aufschiebende Wirkung entfiel. Das Bundesgericht betonte, dass das kantonale Urteil somit als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Steuerforderung dienen konnte, da es nicht mehr anfechtbar war.

art.80 (2) SchKG art.99 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.80 (1) SchKG art.105 (1) BGG art.76 (1) BGG
aufschiebende Wirkung
Rechtsöffnungstitel
Vollstreckbarkeit
Steuerforderung
kantonales Urteil
Beschwerde
Bundesgericht
Case law2022-03-02
art. 103 (3) BGG

in

1B 186/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass das kantonale Beschwerdeverfahren mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdeführer am 24. März 2021 definitiv erledigt war, sofern nicht die aufschiebende Wirkung der am 12. April 2021 erhobenen Beschwerde gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG gewährt wurde. Da die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift Ende März 2021 zugestellt hatte, war die Strafsache beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig, und die Verfahrensleitung oblag diesem Gericht (Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft war somit nicht mehr zuständig für Entscheidungen über die gesperrten Konten. Zudem wies das Bundesgericht am 9. Juni 2021 das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab, wodurch die Staatsanwaltschaft dem Dispositiv des Obergerichts folgen konnte. Die Beschwerdeführer hätten seit Ende März 2021 prozessuale Anträge beim zuständigen Strafgericht stellen können, weshalb das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden war und abgeschrieben wurde (Art. 32 Abs. 2 BGG).

art.328 StPO art.66 (5) BGG art.32 (2) BGG art.66 (1) BGG art.68 (1-2) BGG art.71 BGG art.72 BZP art.68 (4) BGG
Beschwerdeverfahren
aufschiebende Wirkung
Zuständigkeit
Strafverfahren
Beschlagnahme
Prozessuale Anträge
Gegenstandslosigkeit
Case law2022-01-03
art. 103 (3) BGG

in

5A 77/2021

Das Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach die Beschwerde in Zivilsachen die formelle Rechtskraft eines angefochtenen Beschwerde- oder Berufungsentscheides von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht hemmt (Art. 103 Abs. 1 BGG). Zwar kann das Bundesgericht neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft eines kantonalen Leistungsurteils von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin aufschieben (Art. 103 Abs. 3 BGG), doch solange dies nicht geschehen ist, bleibt das kantonale Urteil rechtskräftig und vollstreckbar. Im vorliegenden Fall war das obergerichtliche Urteil vom 10. März 2020 zum Zeitpunkt der Stellung des Fortsetzungsbegehrens und der Zustellung der Konkursandrohung rechtskräftig und vollstreckbar, und die später erteilte aufschiebende Wirkung hemmte lediglich die Wirkung der Konkursandrohung, ohne deren Gültigkeit zu beeinträchtigen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.68 (1) BGG art.22 (1) SchKG art.173 (2) SchKG art.79 SchKG art.88 SchKG art.66 (1) BGG art.83 (3) SchKG
Beschwerde in Zivilsachen
Rechtskraft
Vollstreckbarkeit
aufschiebende Wirkung
Konkursandrohung
Fortsetzungsbegehren
Nichtigkeitsgründe
Case law2022-01-03
art. 103 (1) BGG

in

5A 77/2021

Das Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG die formelle Rechtskraft eines angefochtenen Beschwerde- oder Berufungsentscheides von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht hemmt. Es stellte fest, dass das kantonale Urteil vom 10. März 2020 zum Zeitpunkt der Stellung des Fortsetzungsbegehrens und der Zustellung der Konkursandrohung rechtskräftig und vollstreckbar war, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erst später gewährt wurde und mit der Abweisung der Beschwerde am 5. August 2020 entfiel. Das Gericht wies die Argumente der Beschwerdeführerin zurück, dass die Konkursandrohung während der laufenden Beschwerdefrist nichtig sein könnte, und bestätigte, dass für die Fortsetzung der Betreibung und die Konkursandrohung ein vollstreckbarer Entscheid ausreicht, ohne dass die formelle Rechtskraft abgewartet werden muss.

art.22 (1) SchKG art.66 (1) BGG art.68 (1) BGG art.88 SchKG art.79 SchKG art.173 (2) SchKG art.103 (3) BGG art.83 (3) SchKG
Beschwerde in Zivilsachen
Rechtskraft
Vollstreckbarkeit
aufschiebende Wirkung
Konkursandrohung
Fortsetzungsbegehren
Nichtigkeitsgründe
Case law2021-09-27
art. 103 (1) BGG

in

2C 745/2021

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, die auf die Nichtzahlung von Kostenvorschüssen und die Ablehnung einer weiteren Fristerstreckung gestützt war. Das Gericht stellte fest, dass die Steuerpflichtigen ihrer qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen waren (Art. 106 Abs. 2 BGG) und keine ausreichenden Gründe für eine weitere Fristerstreckung vorgebracht hatten. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG) und eine rückwirkende Anordnung nicht möglich sei. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, trat das Bundesgericht nicht auf sie ein.

art.93 (1) BGG art.66 (5) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.65 BGG art.108 (1) BGG art.93 (3) BGG
Beschwerdeverfahren
Kostenvorschüsse
Fristerstreckung
qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit
aufschiebende Wirkung
Nichteintreten
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2021-08-12
art. 103 (1) BGG

in

5A 610/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Widerruf der Abtretung von Rechtsansprüchen durch das Konkursamt zulässig sei. Der Beschwerdeführer hatte die Abtretung nicht innerhalb der gesetzten Frist von neunzig Tagen gerichtlich geltend gemacht, woraufhin das Konkursamt die Abtretung widerrief. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde nicht aufschiebende Wirkung hatte (Art. 103 Abs. 1 BGG) und dass der Beschwerdeführer trotz seiner widersprüchlichen Äußerungen nicht eindeutig die Beschwerde zurückzog. Da der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlte, wurde auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

art.62 (3) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Abtretung von Rechtsansprüchen
Konkursverfahren
Beschwerde
Kostenvorschuss
Nichteintreten auf Beschwerde
Aufschiebende Wirkung
Zustellungsdomizil
Case law2021-04-28
art. 103 (2) BGG

in

2C 332/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 103 Abs. 2 BGG im Kontext einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur Fristwiederherstellung in einem Verfahren der internationalen Informationsamtshilfe gemäss DBA CH-AT. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 84a BGG nur zulässig ist, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Die amtshilfebetroffene Person konnte diese Voraussetzungen nicht erfüllen, da ihre Rügen keine sachspezifischen Fragen der internationalen Amtshilfe betrafen, sondern allgemeine organisatorische Probleme im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Das Bundesgericht trat daher nicht auf die Beschwerde ein und wies darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. d BGG von Amtes wegen eintritt, wodurch das Gesuch auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos war.

art.32 (1) BGG art.42 (2) BGG art.84a BGG art.66 (1) BGG art.102 (1) BGG art.84 (2) BGG art.68 (3) BGG
Internationale Amtshilfe
Beschwerdefrist
Fristwiederherstellung
Covid-19-Pandemie
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Aufschiebende Wirkung
Bundesverwaltungsgericht
Case law2020-10-08
art. 103 (1) BGG

in

5A 630/2020

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters zurück, da dieser durch den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts nicht beschwert sei, da sämtliche Besuchsrechtsrestriktionen aufgehoben wurden und die Besuchsrechtsbeistandschaft zu seinen Gunsten wirkt. Das Gericht stellte klar, dass die Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), sodass der Vater sein Besuchsrecht vollumfänglich ausüben kann, selbst wenn die Mutter Beschwerde einreichen sollte. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids wurde nicht festgestellt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

art.76 (1) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Besuchsrecht
aufhebende Wirkung
schutzwürdiges Interesse
vereinfachtes Verfahren
Besuchsrechtsbeistandschaft
Strafverfahren
Gerichtskosten